Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
294 I. Buch. Handelsstand. *#4 (Nr. 2—4). 
Orten tätig sei und seine Geschäftsunkosten selbst trage, während beim Handlungs- 
gehilfen diese dem Herrn zur Last fallen (vgl. hierzu K. G. in O.L.G. Rspr. III S. 401, 
VII S. 318, XIV S. 346, O. L. G. Colmar ebenda VI S. 507, IX S. 248, O.L.G. 
Hamburg ebenda VIII S. 388, XII S. 422, O. L.G. München ebenda XIX S. 17, 
XXIV S. 125, O.L.G. Kiel ebenda XIX S. 300, O. L.G. Hamm ebenda XX S. 9. 
Johow-Ring XXII A 79, XIX A 22, Holdheim 04 S. 30, R. G. in L.Z. 1911 
S. 465, 1912 S. 653, J.W. 1910, S. 24332, O.V. G. LXII Nr. 124, O.L. G. Karls- 
ruhe in Bad. Rpr. 04 S. 186, Kaufm.G. Dresden bei Kaufmann VII S. 48, 
O.L.G. Colmar in L.8. 1913, S. 948). 
b) Der Handelsagent vermittelt oder ließt ab Geschäfte für einen Kauf- 
mann (ist von ihm „betraut"). Dadurch unterscheidet er sich einerseits vom Propre- 
händler, dem ein Kaufmann Waren nach Bedarf zu bestimmten Preisen zu üÜber- 
lassen sich verpflichtet (R.G. Z. XLVI S. 123, vgl. bei § 89 Nr. 4) oder der sich 
umgekehrt gegenüber einem Kaufmann verpflichtet, für Absatz der Waren desselben, 
aber im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig zu werden (R.G.8. LXV 
S. 37), sowie vom Kommissionär, der im eigenen Namen für Rechnung eines an- 
deren handelt (58 383, 406; daselbst über den Kommissionsagenten), andererseits 
von Personen, die nur faktische Hilfstätigkeiten im Verhältnisse zwischen dem 
Prinzipal und dem Dritten vornehmen. Auf den Namen (, Generalvertreter") 
kommt es, wie betont, nicht allein an (R.G. bei Gruchot XLVI S. 114, K.G. in 
O.L. G. Rspr. XIV S. 346). 
c) Der Handlungsagent ist ständig, d. h. für eine gewisse Dauer, wenn auch 
nur „versuchsweise“ (O.L. G. Karlsruhe in O.L.G. Rspr. XII S. 423) betraut, für 
einen Kaufmann zu vermitteln oder abzuschließen. Diese Ständigkeit muß in Aus- 
sicht genommen sein, daß sie wirklich innegehalten wird, ist nicht notwendig (O.L.G. 
Karlsruhe in O.L.G. Rspr. XII S. 423). Das dauernde Vertragsverhältnis unter- 
scheidet ihn von dem für den nzegen Fall betrauten sog. Gelegenheitsagenten, 
der nicht Handelsmäkler, wie O. L.G. Köln O. L. G. Rspr. XII S. 423 Anm. annimmt, 
auch nicht Zivilmäkler, sondern nach bürgerlichem Recht Dienstverpflichteter (O. L.G. 
Königsberg bei Kaufmann XII S. 49) ist, auf den jedoch gewisse Sätze dieser Ab- 
schnitte entsprechende Anwendung finden (vgl. Düringer-Hachenburg Anm. 11), 
ferner von den wirklichen Mäklern (Zivil- oder Handelsmäklern), endlich von den 
für das große Publikum auftretenden Stellvertretern (z. B. Auktionatoren). 
Es nahert ihn dem Handlungsgehilfen, indem es ihn verpflichtet, ausschließlich das 
Interesse des Geschäftsherrn wahrzunehmen. Daraus erklärt sich, daß der Agent 
grundsätzlich nur seinem Geschäftsherrn, der Handelsmäkler beiden Parteien haftet, 
der Agent provisionsberechtigt nur gegenüber dem Geschäftsherrn ist, während der 
Mäklerlohn im Zweifel von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten ist, der Agent nur 
dem Geschäftsherrn Nachricht zu geben, der Handelsmäkler jeder Partei eine Schluß- 
note zuzustellen und Auszüge aus dem Tagebuch zu geben hat. Demgemäß ist 
das Agenturverhältnis in wichtigen Beziehungen übereinstimmend mit dem Dienst- 
vertrag des Handlungsgehilfen geregelt (vgl. R.O. H. G. XVI Nr. 11), insbesondere 
hinsichtlich der Provision, der Vollmacht des als Reisenden tätigen Agenten und 
der Vertragsdauer (5 87 mit § 55, 55 88, 91 Satz 1 mit §+ 65, 5 92 mit § 66, 70). 
— Nicht notwendig ist, daß der Handlungsagent nur ein Haus vertritt (vol. 
darüber bei § 1 Nr. 66), sofern nur der Charakter der ständigen Agentur gewahrt 
eibt. 
d) Der Handlungsagent ist ständig betraut, für ein Handelsgewerbe zu 
vermitteln oder abzuschließen. Darüber bei § 1 Nr. 66. 
e) Aus den obigen Begriffsmerkmalen folgt schon, daß der Agent gegen 
Entgelt tätig wird. Doch wird für die Stellung dem Dritten gegenüber es un- 
erheblich sein, wenn im einzelnen Falle er unentgeldlich handelt, sofern nur im 
Ganzen die für den Begriff des Handelsgewerbes erforderliche Erwerbsabsicht da ist. 
3. Kaufmannseigenschaft. Der Agent ist Kaufmann und zwar nach Lage des 
Falles Voll= oder Minderkaufmann. Zu den letzteren würden z. B. Versicherungs- 
agenten dann zählen, wenn sie nur im geringen Umfange als Nebenbeschäftigung 
das Agenturgewerbe betreiben (vgl. Denkschr. II S. 3173). 
4. Acentuxpertrag. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Agenten und Ge- 
schäftsherrn regelt der Agenturvertrag, eventuell das Gesetz. Die Beantwortung 
 
	        
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