Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 14. 
Nr. 15. 
Nr. 16. 
10 I. Buch. Handelsstand. 8 1 (Nr. 13—16). 
seioeitendt e Rechtspersönlichkeit anzunehmen (unten § 320 Nr. 1) so daß der persönlich 
aftende Gesellschafter nicht als Kaufmann erscheint (a. A. Düringer-Hachenburg 
§* 1 Anm. 6, Brand § 1 Amnn. 6t). Bei der stillen Gesellschaft ist lediglich der 
Inhaber des Handelsgewerbes Kaufmann, nicht der Stille als solcher. 
c) Was die Popfüschen Personen anbelangt, so können geschäftsfähige und 
nichtgeschäftsfähige, dispositionsfreie und in der Verfügung beschränkte (Majorats- 
herren vgl. K.G. in Entsch. F.G. II S. 223) Personen ein Handelsgewerbe betreiben. 
Hier bedarf einer besonderen Erörterung die Stellung der Geschäftsunfähigen 
oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten einerseits, der Ehefrauen 
andererseits. Für die Hauskinder als solche gelten grundsätzlich besondere Be- 
stimmungen nicht mehr, die elterliche Gewalt weicht nur in Einzelheiten von der 
Vormundschaft ab. 
2. Einfluß der Geschäftsfähigkeit. Die Handelsfrau. 
I. Einfluß der Geschäftsfähigkeit. 
Heschäfteunfähige ). d. h. Kinder unter 7 Jahren, Personen, die sich in einem 
dauernden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung 
der Geistestätigkeit befinden und wegen Geisteskrankheit Entmündigte (B.G. B. 
§ 104) betreiben das Handelsgewerbe nur durch ihren gesetlichen Vertreter (In- 
haber der elterlichen Gewalt, Vormund, Beistand, Pfleger, B.G.B. 58 1630f., 
1693, 1793 f., 1897, 1909.) 
In der Leschäftefähisteit Beschränkte, d. h. Minderjährige, die das 7. Lebens- 
jahr vollendet haben (B.G.B. § 106), wegen Geistesschwäche, Grschwendung oder 
Trunksucht endgültig sowie die unter vorlänlsige Vormundschaft Gestellten (B.G.B. 
§ 114, § 1906) betreiben das Handelsgewerbe durch ihren gesetzlichen Vertreter oder 
mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (B.G.B. 5 107), d. h. entweder nimmt 
der gesetzliche Vertreter die den Gewerbebetrieb ausmachenden Willenserklärungen 
allein vor, oder der in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte steht dem Handelsgewerbe 
selbst vor und der gesetzliche Vertreter erteilt zu den einzelnen Willenserklärungen 
seine (vorherige) Einwilligung, bezw. (nachträgliche) Genehmigung. (B.G. B. F 107 .). 
Ganz auf eigene Faust kann also der in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte nicht Kauf- 
mann werden (R.G. Str. XXVI S. 93, XXXVI S. 357, XLV S. ö5, R.G. Z. LI S. 288), 
es sei denn, daß sein gewerblicher Betrieb in Handlungen besteht, die auf Grund von 
§ 110 B.G. B. wirksam sind (z. B. ein Minderjähriger betreibt einen Kleinkram 
mit ihm zu diesem Zweck abbetessene Geldern). Doch kann nach B.G.B. 5 112 
der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, bezw. Fa- 
milienrats (B.G. B. § 1872) den in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten zum selbst- 
ständigen Betriebe des Handelsgewerbes generaliter ermächtigen. Die Ermächti- 
gung kann ausdrücklich und durch konkludente Handlungen vorbehaltlich der Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen (anders erste Auflage). Solchenfalls 
ist der Minderjährige von nun ab (nicht mit Rückwirkung) für alle Rechtsgeschäfte unbe- 
schränkt geschäftsfähig?), welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. (Die Präsump- 
tionen des 5 344 werden hier Platz grasfen (anders erste Auflage?).) Ausgenommen 
sind alle Rechtsgeschäfte, zu denen der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vor- 
  
nur mit Zustimmung des Ehemannes Kommanditistin werden konnte, ist jetzt be- 
seitigt. Praktische Konsequenzen z. B. bei § 169 Nr. 2. Gegen die Kaufmanns- 
eigenschaft O. L.G. Hamburg in Seuffert LXII Nr. 18, O.L. G. Dresden in O. L.G. 
Nor. IV S. 342, Staub-Bondi § 1 Anm. 18, Düringer-Hachenburg 81 
Anm. 5, Brand § 1 Anm. 6c u. a. 
1) Literatur: Behrend, 5 33, Cosack § 13, Frankenburger bei Holdheim 
VIII S. 91ff., Düringer-HachenburgL S. 88 ff., Staub-Bondi 8 1 Anm. 20ff. 
2) Es liegt eine Erweiterung der Geschäftsfähigkeit, eine beschränkte Voll- 
jährigkeitserklärung (Dernburg, B. R. I S. 365) vor, folglich ist insoweit dem Vater 
oder Vormund Vertretung versagt, Motive zum Entw. I des B.G.B. Bd. I S. 143. 
3) Uber jene Grenzen hinaus bleibt die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit 
bei Bestand. Deshalb würde der minderjährige Kaufmann auch mit dem durch 
das Geschäft Erworbenen nicht frei schalten können, soweit nicht BG B.# 110 eingreift.
	        
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