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10 I. Buch. Handelsstand. 8 1 (Nr. 13—16).
seioeitendt e Rechtspersönlichkeit anzunehmen (unten § 320 Nr. 1) so daß der persönlich
aftende Gesellschafter nicht als Kaufmann erscheint (a. A. Düringer-Hachenburg
§* 1 Anm. 6, Brand § 1 Amnn. 6t). Bei der stillen Gesellschaft ist lediglich der
Inhaber des Handelsgewerbes Kaufmann, nicht der Stille als solcher.
c) Was die Popfüschen Personen anbelangt, so können geschäftsfähige und
nichtgeschäftsfähige, dispositionsfreie und in der Verfügung beschränkte (Majorats-
herren vgl. K.G. in Entsch. F.G. II S. 223) Personen ein Handelsgewerbe betreiben.
Hier bedarf einer besonderen Erörterung die Stellung der Geschäftsunfähigen
oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten einerseits, der Ehefrauen
andererseits. Für die Hauskinder als solche gelten grundsätzlich besondere Be-
stimmungen nicht mehr, die elterliche Gewalt weicht nur in Einzelheiten von der
Vormundschaft ab.
2. Einfluß der Geschäftsfähigkeit. Die Handelsfrau.
I. Einfluß der Geschäftsfähigkeit.
Heschäfteunfähige ). d. h. Kinder unter 7 Jahren, Personen, die sich in einem
dauernden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung
der Geistestätigkeit befinden und wegen Geisteskrankheit Entmündigte (B.G. B.
§ 104) betreiben das Handelsgewerbe nur durch ihren gesetlichen Vertreter (In-
haber der elterlichen Gewalt, Vormund, Beistand, Pfleger, B.G.B. 58 1630f.,
1693, 1793 f., 1897, 1909.)
In der Leschäftefähisteit Beschränkte, d. h. Minderjährige, die das 7. Lebens-
jahr vollendet haben (B.G.B. § 106), wegen Geistesschwäche, Grschwendung oder
Trunksucht endgültig sowie die unter vorlänlsige Vormundschaft Gestellten (B.G.B.
§ 114, § 1906) betreiben das Handelsgewerbe durch ihren gesetzlichen Vertreter oder
mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (B.G.B. 5 107), d. h. entweder nimmt
der gesetzliche Vertreter die den Gewerbebetrieb ausmachenden Willenserklärungen
allein vor, oder der in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte steht dem Handelsgewerbe
selbst vor und der gesetzliche Vertreter erteilt zu den einzelnen Willenserklärungen
seine (vorherige) Einwilligung, bezw. (nachträgliche) Genehmigung. (B.G. B. F 107 .).
Ganz auf eigene Faust kann also der in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte nicht Kauf-
mann werden (R.G. Str. XXVI S. 93, XXXVI S. 357, XLV S. ö5, R.G. Z. LI S. 288),
es sei denn, daß sein gewerblicher Betrieb in Handlungen besteht, die auf Grund von
§ 110 B.G. B. wirksam sind (z. B. ein Minderjähriger betreibt einen Kleinkram
mit ihm zu diesem Zweck abbetessene Geldern). Doch kann nach B.G.B. 5 112
der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, bezw. Fa-
milienrats (B.G. B. § 1872) den in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten zum selbst-
ständigen Betriebe des Handelsgewerbes generaliter ermächtigen. Die Ermächti-
gung kann ausdrücklich und durch konkludente Handlungen vorbehaltlich der Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen (anders erste Auflage). Solchenfalls
ist der Minderjährige von nun ab (nicht mit Rückwirkung) für alle Rechtsgeschäfte unbe-
schränkt geschäftsfähig?), welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. (Die Präsump-
tionen des 5 344 werden hier Platz grasfen (anders erste Auflage?).) Ausgenommen
sind alle Rechtsgeschäfte, zu denen der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vor-
nur mit Zustimmung des Ehemannes Kommanditistin werden konnte, ist jetzt be-
seitigt. Praktische Konsequenzen z. B. bei § 169 Nr. 2. Gegen die Kaufmanns-
eigenschaft O. L.G. Hamburg in Seuffert LXII Nr. 18, O.L. G. Dresden in O. L.G.
Nor. IV S. 342, Staub-Bondi § 1 Anm. 18, Düringer-Hachenburg 81
Anm. 5, Brand § 1 Anm. 6c u. a.
1) Literatur: Behrend, 5 33, Cosack § 13, Frankenburger bei Holdheim
VIII S. 91ff., Düringer-HachenburgL S. 88 ff., Staub-Bondi 8 1 Anm. 20ff.
2) Es liegt eine Erweiterung der Geschäftsfähigkeit, eine beschränkte Voll-
jährigkeitserklärung (Dernburg, B. R. I S. 365) vor, folglich ist insoweit dem Vater
oder Vormund Vertretung versagt, Motive zum Entw. I des B.G.B. Bd. I S. 143.
3) Uber jene Grenzen hinaus bleibt die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit
bei Bestand. Deshalb würde der minderjährige Kaufmann auch mit dem durch
das Geschäft Erworbenen nicht frei schalten können, soweit nicht BG B.# 110 eingreift.