Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

296 I. Buch. Handelsstand. 5 84 (Nr. 5). 
bezüglich der Berechnung R.G.8. XII Nr. 4, O. L.G. Hamburg in z XXXVI 
S. 269). Ist der Vertrag, von dem er falsche Mitteilung macht, in Wahrheit nicht 
zustande gekommen (fingierte Orders), so haftet er dem Geschäftsherrn nur für 
as negative Vertragsinteresse, nicht für das positive Erfüllungsinteresse. Der 
Exkulpationsbeweis liegt ihm ob (vgl. B.G.B. 5 282). Darüber hinausgehend 
haftet er nur dann, wenn dies besonders von ihm übernommen ist (Delecredere), 
wie z. B. vielfach von Börsenremisiers (Apt II S. 86, III S. 121), wofür er dann 
auch gewöhnlich eine besondere Vergütung erhält (R.O. H. G. V S. 352, XII S. 153, 
XIX S. 187). Hat er die Haftung für Erfüllung der Verbindlichkett durch den 
Gegenkontrahenten übernommen so erscheint er juristisch als wahrer Bürge (R.O. H.G. 
XII S. 153), auf den, wenn er Vollkaufmann ist, die § 349, 350 H. G. B. An- 
wendung finden, soweit nicht Handelsgebräuche ein anderes mit sich bringen (Dove- 
Mepesten Nr. 111 Riesenfeld II Nr. 42, Zander bei Holdheim XV S. 22). 
Möglicherweise sichert er bei Vertragsstrafe dem Geschäftsherrn aber auch nur einen 
Mindestabsatz zu (R.G. in J.W. 07 S. 1652). Umgekehrt kann er sich dem Gegen- 
kontrahenten direkt und prinzipal haftbar machen (O.L.G. Kiel im Recht 06 S. 256 
Nr. 538). Seine Verpflichtungen, im Zweifel persönlich tätig zu sein (für den Ver- 
sicherungsagenten Ehrenberg S. 218), den Weisungen des Geschäftsherrn zu ge- 
horchen (unbeschadet der Selbständigkeit seines Geschäftsbetriebes), über den Stand des 
Geschäftes Auskunft zu erteilen, nach der Ausführung Rechenschaft abzulegen,) 
das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte (nur solches, nicht was ihm für besondere 
Gefälligkeiten die er Dritten freiwillig bewiesen hat, bewilligt ist) herauszugeben,) 
Gelder zu verzinsen, die er für sich verwendet hat (5%, § 352), bestimmen sich nach 
den angemessen auszulegenden 3 675, 664—668 B.G.B. (so wird ein Agent mit 
roßem Betriebe natürlich durch seine Prokuristen tätig werden können). Die ohne- 
8 dem Dientgerdtee obliegende Pflicht zur Nachrichtgebung und ständigen 
nnformation des Geschäftsherrn über alle relevanten Hergänge (insbesondere beim 
Warenagenten über die Marktlage, beim Versicherungsagenten über die Risiken und 
Gefahrserhöhungen) ist dahin näher präzisiert, daß der Agent dem Geschäftsherrn 
von jedem Geschäftsabschluß, bezw. jeder Offerte unverzüglich Anzeige machen muß 
(vgl. R.O. H. G. XI Nr. 35), sei es, daß er die einzelnen Geschäftsabschlüsse gesondert 
oder mehrere zusammen anzeigt, sofern die Anzeige für jeden unverzüglich erfolgt 
(Staub-Bondi §s 84 Anm. 18). Für die Richtigkeit der dem Geschäftsherrn ge- 
machten Angaben haftet er nicht unbedingt, doch liegt ihm der Exkulpationsbeweis 
ob (Bolze II Nr. 920). Das für den Handlungsgehilfen aufeestelte Verbot des 
Konkurrenzbetriebes war ursprünglich auch für ihn beabsichtigt (Entw. 1 § 76), 
ist aber hauptsächlich wegen Opposition der Hansestädte (Gutachten der Handels- 
kammern S. 106) fallen gelassen. Der Agent kann deshalb an sich sowohl eigenen 
Handelsbetrieb durchführen als andere Agenturen übernehmen (O.L.G. Breslau im 
Recht 04 S. 23 Nr. 116, O. L. G. Kolmar im Recht 06 S. 945 Nr. 2301, O. L. G. Braun- 
schweig bei Kaufmann VIII S. 68, R.G. in L.Z. 09 S. 862; dies ist häufig der Fall, 
.B. bei Versicherungsagenten — vgl. O. L.G. Kolmar in O. L.G. Rspr. VI S. 507 — 
Kaheradagenten, er wird freilich dann dem Geschäftsherrn dies nicht verheimlichen 
dürfen, Düringer-Hachenburg Anm. 19, Apt III S. 248) sowie endlich als Mäkler, 
Kommissionär oder Handlungsgehilfe für andere Häuser tätig werden (val. Apt III 
S. 286: Getreidemakler und Mehlagent). Nur insoweit als im Konkurrenzbetrieb 
ein mit der übernommenen Verpflichtung, die Interessen des Geschäftsherrn wahr- 
zunehmen, kollidierendes Verhalten liegt (vgl. R.G.Z. XXXI S. 61) oder als 
1) Daß die Rechenschaft nicht für jedes einzelne Geschäft besonders abzulegen 
ist, sondern in angemessenen Zwischenräumen en bloc zu erfolgen hat, betonen mit 
Recht Staub-Bondi s 84 Anm. 20. 
2:) Dazu gehört nicht die zwischen Geschäftsherr und Agenten oder dem 
Dritten und dem Agenten gewechselt- Korrespondenz, vgl. L.G. Hamburg in 3. 
XV (1894) S. 26, Heuer in L.Z. 1910 S. 275 anders steht es binsichtlich der vom 
Agenten für den Geschäftsherrn geführten gendesspücher (O. L. G. Kolmar in L.3. 
09 S. 567) oder der dem Agenten vom Geschäftsherrn übergebenen Muster, soweit 
sie ihm nicht zur freien Disposition überlassen sind (bierzu Albrecht-Tentler 
S. 54ff., Apt I S. , 548, 1I S. 22ff., Dove-Meyerstein Nr. 115ff., 
Riefenfeld II. Nr. 43, K.G. in O. L.G. Rspr. XXII S. 121). 
  
 
	        
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