296 I. Buch. Handelsstand. 5 84 (Nr. 5).
bezüglich der Berechnung R.G.8. XII Nr. 4, O. L.G. Hamburg in z XXXVI
S. 269). Ist der Vertrag, von dem er falsche Mitteilung macht, in Wahrheit nicht
zustande gekommen (fingierte Orders), so haftet er dem Geschäftsherrn nur für
as negative Vertragsinteresse, nicht für das positive Erfüllungsinteresse. Der
Exkulpationsbeweis liegt ihm ob (vgl. B.G.B. 5 282). Darüber hinausgehend
haftet er nur dann, wenn dies besonders von ihm übernommen ist (Delecredere),
wie z. B. vielfach von Börsenremisiers (Apt II S. 86, III S. 121), wofür er dann
auch gewöhnlich eine besondere Vergütung erhält (R.O. H. G. V S. 352, XII S. 153,
XIX S. 187). Hat er die Haftung für Erfüllung der Verbindlichkett durch den
Gegenkontrahenten übernommen so erscheint er juristisch als wahrer Bürge (R.O. H.G.
XII S. 153), auf den, wenn er Vollkaufmann ist, die § 349, 350 H. G. B. An-
wendung finden, soweit nicht Handelsgebräuche ein anderes mit sich bringen (Dove-
Mepesten Nr. 111 Riesenfeld II Nr. 42, Zander bei Holdheim XV S. 22).
Möglicherweise sichert er bei Vertragsstrafe dem Geschäftsherrn aber auch nur einen
Mindestabsatz zu (R.G. in J.W. 07 S. 1652). Umgekehrt kann er sich dem Gegen-
kontrahenten direkt und prinzipal haftbar machen (O.L.G. Kiel im Recht 06 S. 256
Nr. 538). Seine Verpflichtungen, im Zweifel persönlich tätig zu sein (für den Ver-
sicherungsagenten Ehrenberg S. 218), den Weisungen des Geschäftsherrn zu ge-
horchen (unbeschadet der Selbständigkeit seines Geschäftsbetriebes), über den Stand des
Geschäftes Auskunft zu erteilen, nach der Ausführung Rechenschaft abzulegen,)
das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte (nur solches, nicht was ihm für besondere
Gefälligkeiten die er Dritten freiwillig bewiesen hat, bewilligt ist) herauszugeben,)
Gelder zu verzinsen, die er für sich verwendet hat (5%, § 352), bestimmen sich nach
den angemessen auszulegenden 3 675, 664—668 B.G.B. (so wird ein Agent mit
roßem Betriebe natürlich durch seine Prokuristen tätig werden können). Die ohne-
8 dem Dientgerdtee obliegende Pflicht zur Nachrichtgebung und ständigen
nnformation des Geschäftsherrn über alle relevanten Hergänge (insbesondere beim
Warenagenten über die Marktlage, beim Versicherungsagenten über die Risiken und
Gefahrserhöhungen) ist dahin näher präzisiert, daß der Agent dem Geschäftsherrn
von jedem Geschäftsabschluß, bezw. jeder Offerte unverzüglich Anzeige machen muß
(vgl. R.O. H. G. XI Nr. 35), sei es, daß er die einzelnen Geschäftsabschlüsse gesondert
oder mehrere zusammen anzeigt, sofern die Anzeige für jeden unverzüglich erfolgt
(Staub-Bondi §s 84 Anm. 18). Für die Richtigkeit der dem Geschäftsherrn ge-
machten Angaben haftet er nicht unbedingt, doch liegt ihm der Exkulpationsbeweis
ob (Bolze II Nr. 920). Das für den Handlungsgehilfen aufeestelte Verbot des
Konkurrenzbetriebes war ursprünglich auch für ihn beabsichtigt (Entw. 1 § 76),
ist aber hauptsächlich wegen Opposition der Hansestädte (Gutachten der Handels-
kammern S. 106) fallen gelassen. Der Agent kann deshalb an sich sowohl eigenen
Handelsbetrieb durchführen als andere Agenturen übernehmen (O.L.G. Breslau im
Recht 04 S. 23 Nr. 116, O. L. G. Kolmar im Recht 06 S. 945 Nr. 2301, O. L. G. Braun-
schweig bei Kaufmann VIII S. 68, R.G. in L.Z. 09 S. 862; dies ist häufig der Fall,
.B. bei Versicherungsagenten — vgl. O. L.G. Kolmar in O. L.G. Rspr. VI S. 507 —
Kaheradagenten, er wird freilich dann dem Geschäftsherrn dies nicht verheimlichen
dürfen, Düringer-Hachenburg Anm. 19, Apt III S. 248) sowie endlich als Mäkler,
Kommissionär oder Handlungsgehilfe für andere Häuser tätig werden (val. Apt III
S. 286: Getreidemakler und Mehlagent). Nur insoweit als im Konkurrenzbetrieb
ein mit der übernommenen Verpflichtung, die Interessen des Geschäftsherrn wahr-
zunehmen, kollidierendes Verhalten liegt (vgl. R.G.Z. XXXI S. 61) oder als
1) Daß die Rechenschaft nicht für jedes einzelne Geschäft besonders abzulegen
ist, sondern in angemessenen Zwischenräumen en bloc zu erfolgen hat, betonen mit
Recht Staub-Bondi s 84 Anm. 20.
2:) Dazu gehört nicht die zwischen Geschäftsherr und Agenten oder dem
Dritten und dem Agenten gewechselt- Korrespondenz, vgl. L.G. Hamburg in 3.
XV (1894) S. 26, Heuer in L.Z. 1910 S. 275 anders steht es binsichtlich der vom
Agenten für den Geschäftsherrn geführten gendesspücher (O. L. G. Kolmar in L.3.
09 S. 567) oder der dem Agenten vom Geschäftsherrn übergebenen Muster, soweit
sie ihm nicht zur freien Disposition überlassen sind (bierzu Albrecht-Tentler
S. 54ff., Apt I S. , 548, 1I S. 22ff., Dove-Meyerstein Nr. 115ff.,
Riefenfeld II. Nr. 43, K.G. in O. L.G. Rspr. XXII S. 121).