*5 84 (Nr. 5—11). 7. Abschnitt. Handlungsagenten. 297
Handelsgebräuche darin eine schädliche Konkurrenz erblicken (O. L.G. Dresden im
Recht 1910 Nr. 4015), insbesondere im Falle der Vertretung einer Konkurrenzfirma,
würde der Agent rechtswidrig handeln. Diesenfalls würde aber, falls dem Ge-
schäftsperrm die Tatsache des Konkurrenzbetriebes bei Erteilung der Agentur bekannt
st, § 60 Abs. 2 zur entsprechenden Anwendung kommen. Auch gestatten Handels-
gebräuche in mancher Branche die Ubernahme von mehreren Agenturen für gleiche
rtikel (Albrecht-Tentler S. 29f). Bei rechtswidrigem Verhalten hat der Herr
Anspruch auf Entschädigung, nicht aber das Eintrittsrecht des § 61. Auch wäre
der Agent bei Liquidierung bes Schadens durch den Herrn nicht verpflichtet, dem
Herrn Rechnung zu legen über die vertragswidrig abgeschlossenen Geschäfte (R.G.
in L. Z. 09 S. 862). Dagegen findet § 17 Abs. 1 U. W. G. auf ihn Anwendung. —
Die Nichterfüllung der dem Agenten obliegenden Pflichten kann eine justa causa
zur Auflösung des Vertragsverhältnisses für den Herrn bilden (5 92). Eine direkte
SErzwingung dieser Pflichten im Wege der Vollstreckung ist ausgeschlossen, Z.P.O.
J 888 Abs. 2. Es bleibt nur der Anspruch auf Entschädigung. Vgl. 3.P.O. s 887.
6. Losftns gegenüber dem Dritten. Wie weit der Agent dem Dritten haft= Nr. 6.
bar ist, läßt sich nicht allgemein bestimmen. Möglicherweise besteht auch zu diesem
ein Kontraktsverhältnis (so u. U. beim Versicherungsagenten, Ehrenberg 1 5 24,
R.G. . XXI Rr. 19, XXV S. 236, XXXIX S. 177, LXII S. 317), denn der Agent
ist nicht gehindert, auch zu dem Dritten in ein Vertragsverhältnis zu treten, vor-
ausgesetzt, daß er babei die Interessen des Geschäftsherrn wahrt. Möglich auch, daß
das Gesetz ihm besondere Pflichten auferlegt, so bei Agenten auswärtiger Geschäfts-
erren. Soweit dies nicht der Fall ist, haftet er nach den Grundsätzen über uner-
laubte Handlungen oder als falsus procurator u. dergl. Der Geschäftsherr haftet
dem Dritten für Handlungen des Agenten möglicherweise aus B.G.B. 5 831 oder
1 278. Hat der Agent durch Betrug den Dritten zum Vertragsschluß veranlaßt,
o wird man dem Dritten das Anfechtungsrecht auch dann geben müssen, wenn
der Agent nur vermittelnder Agent war (R.G.8. LVIII S. 347). Der Agent ist
hier nicht bloßer „Dritter“ im Sinne von B. G. B. 5 123 Abs. 2, der Geschäftsherr
kann sich also nicht darauf berufen, daß er die Täuschung weder kannte noch kennen
mußte (so für den Versicherungsagenten R.G. in IJ.W. 04 S. 232 Nr. 3, O.L.G.
Hamburg in L. Z. 1911 S. 4046). Doch gilt dies natürlich nur so weit, als das
angebahnte Geschäft in den Geschäftskreis des Agenten fällt.
7. Hauptagent, Unteragent. Der Agent kann Hauptagent, Ober., Generalagent Nr. 7.
und Unteragent sein, d. h. einem größeren Bezirk vorgestellt oder für Teile des
Bezirks beauftragt sein. Auch der letztere steht in direktem Verhältnis zum Geschäfts-
herrn. Steht er nur im Verhältnis eines Agenten zum Hauptagenten (sog. After-
agent), so ist er lediglich dessen Gehilfe (vgl. dazu Immerwahr S. 22).
8. Streitigkeiten zwischen dem Geschäftsherrn und dem Agenten unterliegen Nr. 8.
dem ordentlichen Gericht.
9. Gewerberechtliche Vorschriften für Ein= und Verkaufsagenten enthält G.O. Nr. 9.
55 44, 44 a (dazu Gesetz vom 14. Okt. 05), für Auswanderungsagenten R. G.
vom 9. Juni 1897, für Verficherungsapenten G.O. § 14 Abs. 2, V.A.G. 88 65,
85, 108 Abs. 2. Vgl. auch G.O. § 35 Abf. 3, 6.
10. Alteres Recht. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Geschäfts= Nr. 10.
herrn und Agenten bestimmen sich bei vor dem 1. Jan. 1900 abgeschlossenen Agentur-
verträgen nach altem Recht, nach neuem Recht erst dann, wenn die Voraussetzungen
des Art. 171 des E.B. G. B. vorliegen (O.L.G. Stettin in O.L.G. Rspr. I S. 436,
a. A. O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. X S. 237, Albrecht-Tentler S. 49,
weil kein Dienstverhältnis, sondern ein Dienstvertrag vorliege). Da nun nach bis-
herigem Recht das auf unbestimmte Zeit eingegangene Agenturverhältnis im Zweifel
jederzeit lösbar war, so ist ein derartiger, einer besonderen Kundigungsberedung
entbehrender Agenturvertrag sofort unter dle Herrschaft des B.G.B. #etreten Val.
dazu K. Lehmann in 3. XLVIII S. 22, R.G. bei Warneyer VI Nr. 352.
11. Statutenkollision. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze, d. h. es wird Nr. 11.
im Zweifel für die Verpflichtungen des Agenten das Recht des Ortes entscheiden,
wo er seine Tätiget entfalten soll (O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XXI S. 385).
Dabei wird in Betracht zu ziehen sein, daß ein Agent, der Deutscher ist und ein