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richtig mitgeteilt waren oder nicht (O. L. G. Marienwerder in O.L. G. Rspr. XII S. 29);
aber auch in dem Fall, wo der Agent nur vorbereitet und der Geschäftsherr abschließt,
werden naturgemäß die von dem Agenten mit dem Dritten gepflogenen Verhandlungen
die Vertragsbasis bilden, weil der Prinzipal durch den Agenten in der Kenntnis
der Offerte vertreten wird (R.G.Z. LI S. 152, O.L.G. Frankfurt im Recht 03
S. 295 Nr. 1605, O. L. G. Braunschweig bei Seuffert LXI Nr. 128). Hier lassen
sich zwar die Grundsätze über den direkten Stellvertreter nicht unmittelbar zur An-
wendung bringen. B. G. B. F 166 kann auf den nur vermittelnden Agenten auch mit
Bezug auf den Inhalt der Offerte nicht ohne weiteres bezogen werden, Kenntnis
oder Kennenmüssen gewisser Umstände ist noch nicht Kenntnis oder Kennenmüssen
des Geschäftsherrn. Aber der Geschäftsherr muß doch damit rechnen, daß die Vor-
bereitung des Vertrages durch den Agenten erfol te und daß der Inhalt der Offerte
somit seine nähere Auslegung durch das Vechallten des Agenten erfährt. Dem-
gemäß wird er bei Auslegung der Offerte das Verhalten des Agenten nicht unberück-
sichtigt lassen dürfen. Falls somit der Geschäftsherr bei Abschluß des Vertrages nicht
für Klarstellung des Vertragsinhaltes in der von ihm gemeinten Richtung sorgt, z. B.
durch deutliche Formulare oder durch ausdrücklichen Protest gegen andere Beredungen,
als in dem Bestellschein enthalten sind (ugl. R.G. bei Holdheim 05 S. 162, O.L.G.
Marienwerder in O. L.G. Rspr. XII S. 28), wird er sich aus den Beredungen zwischen
Agenten und Dritten u. U. Einwände entgegen halten lassen müssen, und sich nicht
darauf berufen können, daß er von solchen keine Kenntnis habe (vgl. R.G. Z. XXX
S. 29—32, 216 —218, LI S. 150 ff., LX S. 188, O. L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr.
XVI S. 401), doch wird nach der bona fides die Grenze da zu ziehen sein, wo der
Inhalt der mit dem Agenten getroffenen Beredung derart ungewöhnlicher Natur ist,
daß sie bei dem Abschluß durch den Geschäftsherrn zum Ausdruck zu kommen hatte,
die Tatsache ihrer Nichterwähnung in dem Vertragsabschlusse also dem Dritten ein
Zeichen der Unbekanntschaft des Geschäftsherrn mit der Beredung sein mußte (val.
hinsichtlich der Versicherungsagenten die ausführlichen Erörterungen bei Ehrenberg
23, auch Lehmann HR. § 231. — Bei unrichtiger Ubermittlung der Offerte
leibt übrigens dem Geschäftsherrn das Anfechtungsrecht wegen Irrtums.
3. Abschließende Agenten. Hat der Agent auch die Vollmacht zum Abschlusse
des Geschäfts, so kommt es zwischen Dritten und Geschäftsherrn zustande. Dies
gilt auch dann, wenn der Agent dem Geschäftsherrn den Namen des Dritten nicht
mitteilt Cufgabe des Käufers vorbehalten, vgl. § 95). Hierin liegt möglicherweise
ein Mangel in der Berichterstattung über die Ausführung des Auftrages; aber das
Geschäft selbst ist mit dem Moment des Abschlusses zustande gekommen (pygl.
R.G.3. XXXVIII S. 188). 5§5 95 ist somit nicht anwendbar (a. A. die überwiegende
Meinung). Der Geschäftsherr ist an das Geschäft schlechthin gebunden, auch wenn
* den Dritten begründete Einwendungen zu erheben sind. Der Anfpruch gegen
en Agenten ist ein solcher auf Schadensersatz. Ist in Wahrheit mit dem Dritten
gar nicht kontrahiert, so wäre nur ein Anspruch auf das negative Vertragsinteresse
gegeben.
Abschlußvollmacht kann auch der Haupt- und Unteragent derart haben, daß
der Hauptagent auf Grund einer Generalvollmacht den Unteragenten bevollmächtigt.
Solchenfalls würde das von letzterem vollmachtgemäß geschlossene Geschäft den
Geschäftsherm eeekt berechtigen und verpflichten (O. L.G. Dresden im Recht 02
. r. 4).
4. Alteres Recht. § 85 ergreift alle vom 1. Jan. 1900 ab mit Dritten
nogeschlossenen Rechtsgeschäfte, auch wenn der Agenturvertrag aus der älteren Zeit
erstammt.
5. Die Vertretungsmacht eines ausländischen Agenten ist, soweit dessen
Stellung gegenüber den mit ihm am Ort der Agentur verkehrenden Dritten in
Frage kommt, nach ausländischem Recht zu beurteilen (R.G. 3. XXXVIII S. 196,
LI S. 149, Recht 1910 Nr. 772).
1) Meine Auffassung in 3. XLVIII S. 107 berichtige ich für diesen Fall.