Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

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300 I. Buch. Handelsstand. § 85 (Nr. 3—6). 
richtig mitgeteilt waren oder nicht (O. L. G. Marienwerder in O.L. G. Rspr. XII S. 29); 
aber auch in dem Fall, wo der Agent nur vorbereitet und der Geschäftsherr abschließt, 
werden naturgemäß die von dem Agenten mit dem Dritten gepflogenen Verhandlungen 
die Vertragsbasis bilden, weil der Prinzipal durch den Agenten in der Kenntnis 
der Offerte vertreten wird (R.G.Z. LI S. 152, O.L.G. Frankfurt im Recht 03 
S. 295 Nr. 1605, O. L. G. Braunschweig bei Seuffert LXI Nr. 128). Hier lassen 
sich zwar die Grundsätze über den direkten Stellvertreter nicht unmittelbar zur An- 
wendung bringen. B. G. B. F 166 kann auf den nur vermittelnden Agenten auch mit 
Bezug auf den Inhalt der Offerte nicht ohne weiteres bezogen werden, Kenntnis 
oder Kennenmüssen gewisser Umstände ist noch nicht Kenntnis oder Kennenmüssen 
des Geschäftsherrn. Aber der Geschäftsherr muß doch damit rechnen, daß die Vor- 
bereitung des Vertrages durch den Agenten erfol te und daß der Inhalt der Offerte 
somit seine nähere Auslegung durch das Vechallten des Agenten erfährt. Dem- 
gemäß wird er bei Auslegung der Offerte das Verhalten des Agenten nicht unberück- 
sichtigt lassen dürfen. Falls somit der Geschäftsherr bei Abschluß des Vertrages nicht 
für Klarstellung des Vertragsinhaltes in der von ihm gemeinten Richtung sorgt, z. B. 
durch deutliche Formulare oder durch ausdrücklichen Protest gegen andere Beredungen, 
als in dem Bestellschein enthalten sind (ugl. R.G. bei Holdheim 05 S. 162, O.L.G. 
Marienwerder in O. L.G. Rspr. XII S. 28), wird er sich aus den Beredungen zwischen 
Agenten und Dritten u. U. Einwände entgegen halten lassen müssen, und sich nicht 
darauf berufen können, daß er von solchen keine Kenntnis habe (vgl. R.G. Z. XXX 
S. 29—32, 216 —218, LI S. 150 ff., LX S. 188, O. L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. 
XVI S. 401), doch wird nach der bona fides die Grenze da zu ziehen sein, wo der 
Inhalt der mit dem Agenten getroffenen Beredung derart ungewöhnlicher Natur ist, 
daß sie bei dem Abschluß durch den Geschäftsherrn zum Ausdruck zu kommen hatte, 
die Tatsache ihrer Nichterwähnung in dem Vertragsabschlusse also dem Dritten ein 
Zeichen der Unbekanntschaft des Geschäftsherrn mit der Beredung sein mußte (val. 
hinsichtlich der Versicherungsagenten die ausführlichen Erörterungen bei Ehrenberg 
23, auch Lehmann HR. § 231. — Bei unrichtiger Ubermittlung der Offerte 
leibt übrigens dem Geschäftsherrn das Anfechtungsrecht wegen Irrtums. 
3. Abschließende Agenten. Hat der Agent auch die Vollmacht zum Abschlusse 
des Geschäfts, so kommt es zwischen Dritten und Geschäftsherrn zustande. Dies 
gilt auch dann, wenn der Agent dem Geschäftsherrn den Namen des Dritten nicht 
mitteilt Cufgabe des Käufers vorbehalten, vgl. § 95). Hierin liegt möglicherweise 
ein Mangel in der Berichterstattung über die Ausführung des Auftrages; aber das 
Geschäft selbst ist mit dem Moment des Abschlusses zustande gekommen (pygl. 
R.G.3. XXXVIII S. 188). 5§5 95 ist somit nicht anwendbar (a. A. die überwiegende 
Meinung). Der Geschäftsherr ist an das Geschäft schlechthin gebunden, auch wenn 
* den Dritten begründete Einwendungen zu erheben sind. Der Anfpruch gegen 
en Agenten ist ein solcher auf Schadensersatz. Ist in Wahrheit mit dem Dritten 
gar nicht kontrahiert, so wäre nur ein Anspruch auf das negative Vertragsinteresse 
gegeben. 
Abschlußvollmacht kann auch der Haupt- und Unteragent derart haben, daß 
der Hauptagent auf Grund einer Generalvollmacht den Unteragenten bevollmächtigt. 
Solchenfalls würde das von letzterem vollmachtgemäß geschlossene Geschäft den 
Geschäftsherm eeekt berechtigen und verpflichten (O. L.G. Dresden im Recht 02 
. r. 4). 
4. Alteres Recht. § 85 ergreift alle vom 1. Jan. 1900 ab mit Dritten 
nogeschlossenen Rechtsgeschäfte, auch wenn der Agenturvertrag aus der älteren Zeit 
erstammt. 
5. Die Vertretungsmacht eines ausländischen Agenten ist, soweit dessen 
Stellung gegenüber den mit ihm am Ort der Agentur verkehrenden Dritten in 
Frage kommt, nach ausländischem Recht zu beurteilen (R.G. 3. XXXVIII S. 196, 
LI S. 149, Recht 1910 Nr. 772). 
  
1) Meine Auffassung in 3. XLVIII S. 107 berichtige ich für diesen Fall.
	        
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