Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8 86 (Nr. 1-3). 7. Abschnitt. Handlungsagenten. 301 
8 86. 
Zur Annahme von Zahlungen für den Geschäftsherrn sowie zur 
nachträglichen Bewilligung von Zahlungsfristen ist der Handlungsagent 
nur befugt, wenn ihm die Ermächtigung dazu besonders erteilt ist. 
Die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine 
Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie andere Erklärungen solcher Art 
können dem Handlungsagenten gegenüber abgegeben werden. 
Entw. 1 —, II § 84; Denkschr. I —, II S. 3174. 
5§ 86 regelt die Vollmacht des sg. Platzagenten, während § 87 die der Fern- 
reisenden betriff 
1. Absatz 1 hat praktische Bedeutung für zum Abschluß von Verträgen 
bevollmächtigte Agenten. Sie sind zwar nicht Handlungsbevollmächtigte (vgl. 5 54 
Nr. 1), unterstehen also nicht unmittelbar dem § 54, aber entsprechend wird dieser 
anzuwenden sein und darnach kann ein derartiger Agent alle Geschäfte und Rechts- 
Nr. 1. 
handlungen vornehmen, die der Abschluß von Verträgen gewöhnlich mit sich drine 
est-. 
vor allem kann er Anträge annehmen und ablehnen, die Vertragsbedingungen 
setzen sowohl mit Bezug auf die Höhe des Preises, als die Zeit und Art der Zahlung, 
es sei denn, daß Beschsankungen dem Dritten erkennbar kundgegeben sind. Hat er 
allgemeine Vollmacht zum Abschluß erhalten, so kann er Verträge auch prolongieren, 
den Inhalt in Einzelheiten ändern, soweit nicht ein Verzicht auf erworbene Rechte 
des Prinzipals von Bedeutsamkeit vorliegt (vgl. Z3. XIV S. 506, 511), aber nicht 
den Vertrag rüchängig machen (R.O. H. G. V Nr. 24, Wolff in Busch XV S. 322, 
Apt I S. 67), kündigen oder einen erheblichen Teil der Schuld erlassen (K.G. in 
O.L. G. Rspr. XIV S. 347). 
Zur Prozeßführung wird er in, entsprechender Anwendung von §& 54 Abs. 2 
einer besonderen Vollmacht bedürfen. Uber den Hauptbevollmächtigten auswärtiger 
Versicherungsgesellschaften V. A.G. 58 86, 115. 
Die Inkassovollmacht liegt — entsprechend der früheren Praxis (vgl. Zitate 
bei Behrend §& 55 Anm. 7, insbesondere R.O. H. G. XIX Nr. 42) — nach dem Gesetze 
ebensowenig wie die Vollmacht zur nachträglichen Stundung in der dem Agenten 
zum Abschlusse erteilten Vollmacht, folgeweise auch nicht die Vollmacht zum Erlaß, 
Vergleich (K.G. in O.L.G. Rspr. XIV S. 347), zu Schiedsverträgen über Vermögens- 
rechte (Z. IX S. 137), zur Gutheißung von Dispositionsstellungen (Apt 1 S. 67 Nr. 28, 
Riesenfeld 1 Nr. 81 f.), beim Versicherungsagenten nicht zur Festsetzung der Ent- 
schädigung (Ehrenberg S. 229). Doch kann der Geschäftsherr, wenn er den Agenten 
nicht bloß als Boten verwendet, was selten vorkommen wird (R.G. Str. XIIII S. 435), 
ihm auch hierzu die besondere Vollmacht erteilen, sei es ausdrücklich, sei es durch 
konkludente Handlungen. Hinsichtlich der Umstände, aus denen die Inkassovollmacht 
entnommen werden kann, R.O. H.G. X Nr. 31, XII Nr. 2, XIII Nr. 71, XIX Nr. 42 
(wohl etwas zu engherzig), O. L.G. Karlsruhe in O.L.G. Rspr. XI S. 26. In dieser 
Beziehung wird kaufmärmische Gewohnheit zu berücksichtigen sein (s 346). So sah 
die H. K. Frankfurt a. M. bei Holdheim 1911 S. 162 in der Übersendung der (un- 
qduittierten) Rechnung an den Agenten noch nicht Inkassovollmacht. Für den Ver- 
sicherungsagenten jetzt V. B.G. §§ 43ff., 186. Hat der Agent Inkassovollmacht, so 
wird er auch die zur Disposition gestellte Ware in Empfang nehmen können 
(Staub-Bondi Anm. Za). 
2. Absatz 2 gilt für jeden Platzagenten, auch den nicht zum Abschluß Bevoll- 
mächtigten. Vgl. im ganzen bei § 55 Nr. 4. Daß der Agent „anwesend“ ist (5 55 
Abs. 3), ist hier nicht notwendig. Es genügt die Abgabe an die Adrehe desjenigen 
Handlungsagenten, der für den betreffenden Bezirk angestellt ist. Für den Versicherungs- 
agenten V. V. G. a. a. O. Dagegen umfaßt Abs. 2 natürlich nicht Rechtshandlungen, 
die sich als Abwickelungsgeschäfte darstellen (Vergleich, Erlasse usw.), da ja zu 
solchen allgemein nicht einmal der Abschlußagent befugt ist. Es geht auch nicht an, 
auf solche § 85, der nur den Neuabschluß eines Geschäftes im Auge hat, zu beziehen 
(K.G. in O.L.G. Rspr. XIV S. 348). 
  
  
Nr. 2. 
Nr. 3.
	        
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