302 I. Buch. Handelsstand. § 86 (Nr. 4), § 87 (Nr. 1—3), 5 88.
Nr. 4. 3. 5 86 bezieht sich — was für Absatz 2 von Bedeutung ist — auch auf solche
Agenten, die aus der Zeit vor dem 1. Jan. 1900 bestellt sind. Vgl. K. Lehmann
in 3. XLVIII S. 106. Bei Statutenkollision entscheidet das Recht des Sitzes
des Agenten (R.G. in L. Z. 1910 S. 289 = Seuffert IXVI Nr. 753).
9 87.
Ist der Handlungsagent als Handlungsreisender tätig, so finden die
Vorschriften des § 55 Anwendung.
Entw. 1 —, II § 85; Denkschr. I —, II S. 3174; Stenogr. Ber. S. 4560,
4571, 4584.
Nr. 1. 1. Die Provisionsreisenden unterstehen hinsichtlich der Vollmacht den
Vorschriften Über Handlungsreisende, die Gehilfen sind, weil beide Klassen im Leben
sehr schwer zu trennen sind. Vgl. im einzelnen bei §5 55. Darnach ergibt sich, daß
der Provisionsreisende, der nur mit der Vermittlung betraut ist, unter § 87 nicht
fällt, sofern diese Beschränkung dem dritten bekannt ist oder sein muß. Doch wird
§ 87 auch auf ihn insoweit Anwendung finden, als §5 85 auf ein Geschäft zur
Anwendung gelangt ist (Makower Anm. 1). Nicht als Handlungsreisender
1*.(Fernreisender) tätig ist derjenige Agent, der an dem Orte seiner eigenen Handels-
niederlassung das Hübiikurn aufsucht, er fällt unter den Begriff des Platzagenten,
untersteht also dem § 86, ebensowenig der Platzagent, der nur gelegentlich einmal
eine Reise unternimmt (O.L.G. Karlsruhe in O.L.G. Rspr. XI S. 26). — Da der ganze
& 55 Anwendung findet, so ist § 86 Abs. 2 für den reisenden Agenten nicht anwendbar.
Der reisende Agent, ob er Abschlußvollmacht hat oder nicht, muß im Gegensatz zum
Platzagenten die dort aufgeführten Erklärungen als Anwesender“ (hierzu § 55 Nr. 4)
entgegennehmen, dem abwesenden Reisenden können solche Erklärungen nicht
abgegeben werden. Für den Versicherungsagenten V. .G. §§ 43ff.
.- 2. Die Pflichten der Provisionsreisenden regeln sich im allgemeinen nach den
im § 84 Nr. 5 vorgetragenen Gesichtspunkten. Insbesondere wird der Reisende zu
ehöriger, rechtzeitiger und genauer Berichterstattung verpflichtet sein und bei der
uswahl der Kunden möglichste Vorsicht zu nehmen habem UÜber seine Rechnungs-
legungspflicht B.G.B. 259.
Nr. 3. 3. Das ältere Recht kam sachlich ziemlich auf das gleiche hinaus (R.O. H.G. 1
Nr. 44, IX S. 104 f., XV S. 406).
Nr. 2
g 88.
Soweit nicht über die dem Handlungsagenten zu gewährende Ver-
gütung ein anderes vereinbart ist, gebührt ihm eine Provision für jedes
zur Ausführung gelangte Geschäft, welches durch seine Tätigkeit zustande
gekommen ist. Besteht die Tätigkeit des Handlungsagenten in der Ver-
mittelung oder Abschließung von Verkäufen, so ist im Zweifel der Anspruch
auf die Provision erst nach dem Eingange der Zahlung und nur nach dem
Verhältnis des eingegangenen Betrags erworben.
Ist die Ausführung eines Geschäfts infolge des Verhaltens des
Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben, ohne daß hierfür wichtige
Gründe in der Person desjenigen vorlagen, mit welchem das Geschäft
abgeschlossen ist, so hat der Handlungsagent die volle Provision zu
beanspruchen.
Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist die übliche Provision
zu entrichten.