Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 88 (Nr. 1—2). 7. Abschnitt. Handlungsagenten. 303 
Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen findet, soweit 
nicht ein anderes vereinbart ist, am Schlusse eines jeden Kalender- 
haltjahrs statt. 
Entw. I1 577, II § 86; Denkschr. 1 S. 70, 71, II S. 3174, 3175; Komm Ber. 
3892. 
1. Vorbemerkung. Uber die dem Handlungsagenten zu gewährende Ver- Nr. 1. 
gütung entscheidet in erster Linie der Agenturvertrag. Sie kann bestehen in 
einer Provtfion, d. h. einem Wertäquivalent für das einzelne Geschäft oder in 
Tantieme vom Geschäftsgewinn einer ganzen Periode oder in festem Gehalt (O.L.G. 
Hamburg in O. L.G. Rspr. VIII S. 388, in welch seltenem Falle B.G.B. s 616 
anwendbar wäre) oder in mehreren zusammen. Auch Uberpreise, d. h. Uberschüsse 
über den gesetzten Normalpreis, Prämien für Erreichung eines bestimmten Umsatzes 
finden sich (Albrecht-Tentler S. 104, 105), wie umgekehrt der Agent nicht selten 
einen bestimmten Mindestumsatz garantiert (vgl. R.G. Z. LIXV S. 90). Doch wird, 
wie bemerkt (oben § 84 Nr. 2), beim Agenten fester Gehalt allein kaum vorkommen, 
mitunter findet sich solcher neben Provision als eine Art Garantiefonds für die 
erfolglose Bemühung (Einführungsprämie. vgl. Dove-Meyerstein Nr. 100). 
Bestimmt der Agenturvertrag nichts, so soll dem Agenten ein Anspruch auf Provision 
zustehen, gleichgültig ob es sich um Warenagenten oder andere Agenten handelt, 
eine Consequenz des § 354 H.G.B. Der Anspruch besteht nur gegenüber dem 
Geschäftsherrn, nicht gegenüber dem Vertragsgegner, es sei denn, daß ein anderes 
vereinbart ist. Die Einzelheiten dieses Provisionsanspruches regelt 8 88. 
2. Voraussetzung des Anspruches auf Provision. Voraussetzung ist im Zweifel, Nr. 2. 
daß das Geschäft zustandegekommen ist, lehnt somit der Geschäftsherr die durch den 
Agenten ihm übermittelte Offerte des dritten oder das jenseits der Grenzen der 
Vertretungsmacht abgeschlossene Geschäft ab, so besteht ein Anspruch auf Provision 
auch dann nicht, wenn die Ablehnung ohne triftige Gründe erfolgt, selbst wenn es 
sich um einen Bezirksagenten handelt (O. L.G. Posen im Recht 04 S. 556, Nr. 2334, R.G. 
im Recht 07 S. 460, Nr. 932, O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. VI S. 189), denn durch 
die Erteilung einer Agentur verpflichtet sich der Geschäftsherr so wenig zum Abschluß, 
wie eine Partei durc Erteilung eines Auftrages an einen Mäkler, doch kann der 
Vertrag oder die Usance dem Agenten auch ¼2. die bloße Zuführung von Kunden 
eine Provision zubilligen (Busch XIX S. 16ff., Apt I S. 35). Das Geschäft muß 
erner rechtswirksam zustandegekommen sein. Ist es nichtig oder wird es durch 
(ufechtung nichtig, so entfällt der Provisionsanspruch. Das Geschäft muß ferner 
durch die Tätigkeit des Agenten zustandegekommen sein, d. h es muß ein Kausal- 
nexus zwischen Geschäftsabschluß und Agententätigkeit bestehen; in welcher Beziehung 
auf die Erörterungen über den Mäklervertrag zu verweisen ist. Wieweit der Agent 
bei den sog. Nachorders (Nachbestellungen), d. h. in den Fällen, wo er die 
Geschäftsbeziehung mit einem Kunden angebahnt hat, dieser dann aber während 
der Dauer der Agentur direkt mit dem Geschäftshernn verhandelt hat, Provision 
fordern kann, richtet sich nach Lage des Falles unter Berücksichtigung der betr. 
Ubungen (vgl. Dove-Meyerstein Nr. 24, 47, 86 ff., 94, Riesenfeld 1 Nr. 85, 
II Nr. 33, Apt I S. 14, 36 f., 295, 411, II S. 13, 14, 24, III S. 247, 328, 388, R.G. im 
Recht 07 S. 710, Nr. 1545), im Zweifel ist es zu verneinen (RG. im Recht 1912 Nr. 722, 
O. L. G. Hamburg ebenda Nr. 2873 = Seuffert LXVIII Nr. 19). Nie kann er die 
Provision verlangen, wenn er zwar die ersten Schritte getan, z. B. einen Unteragenten 
beauftragt hat, der Abschluß aber in die Zeit nach seiner Agentur fällt (R.G.Z. LXXVIII 
Nr. 54). Ist der durch den Agenten vermittelte Vertrag auf jährliche Kündigung 
eschlossen, so kann der Agent nach erfolgter Kündigung Provision nicht weiter 
eziehen (R.G. bei Warneyer 1908 Nr. 229). Dolose Umgehung seitens des 
Geschäftsherrn würde auch hier dem Agenten den Anspruch auf Provision nicht 
rauben können. Eine weitere Ausnahme enthält § 89. — Im Gegensatz zu dem 
Mäkler und gleich dem Kommissionär (5 396) kann der Agent im Zweifel nach dem 
neuen Gesetzbuch den Anspruch auf Provision erst dann geltend machen, wenn das 
Geschäft zu Ausführung gekommen (, zu gutem Ende geführt ist", in Ordnung 
geht"), d. h. erfüllt ist oder doch zu erfüllen begonnen ist (R.O. H. HK. XX N. 79), 
der Versicherungsagent demnach die Abschlußprovision frühestens nach Einlösung
	        
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