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getreten ist“, wird auch hier ausreichend sein, wie Überhaupt auf das bei § 70 Be-
merkte im allgemeinen zu verweisen ist. Vor allem wird eine Verletzung wichtiger
Vertragspflichten in Frage kommen, so für den Geschäftsherrn Untreue, z. B.
durch Verrat von Tatsachen an den Prozeßgegner des Geschäftsherrn, R.G. im
Recht 07 S. 444, Nr. 851, grobe Nachlässigkeit, Unzuverlässigkeit des Agenten (ogl.
Bolze XXI Nr. 411, 412), insbesondere Unterlassung der Sorgfalt bei Ausführung
des Auftrags, z. B. Auswahl des Gegenkontrahenten (O. L.G. Hamburg in L.3. 09
S. 704, O.L.G. Karlsruhe in O. L.G. Rspr. XI S. 24), Nichtanzeige erfolgter Ab-
schlüsse oder Nichteinsendung eingezogener Ausstände (vgl. R.O. H.G. IV Nr. 82, R.G.
im Recht 1912 Nr. 2874), grobe Kränkung der Geschültepr des Geschäftsherrn
(Kammergericht in D.J.Z. II S. 182, Bolze V Nr. 578), Geschäftsunkenntnis, selbst
wenn der Geschäftsherr wußte, daß der Agent sich einzuarbeiten hatte und diesem es
nicht gelingt (R.G. bei Holdheim VI S. 347), Annahme einer festen Stellung durch
den Agenten, die die weitere Erfüllung der Agenturpflichten unmöglich macht (O. L.G.
Dresden in O. L.G. Rspr. XVI S. 88). Bloßer, durch den Agenten verschuldeter
Verdacht der Unredlichkeit genügt hier so wenig, wie beim Handlungsgehilfen (a. A.
R.G. im Recht 1912 Nr. 2874). — Für den Agenten: Verweigerung der in ge-
bührenden Provision, der Erteilung des Buchauszuges (O.L.G. Dresden in O.L.G.
Rspr. VIII S. 389), unreelles Geschäftsgebahren des Geschäftsherrn, so daß es dem
Agenten nicht zugemutet werden kann, dieses Haus zu vertreten (R.G.Z. LXV S. 90,
O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. IV S. 242, R.G. in L.Z##1911 S. 925, 1913
S. 139), Konkurs des Geschäftsherrn, Einstellung des Betriebes durch den Ge-
schäftsherrn (R.G. in L. ZJ. 1912 S. 221). — Für beide Teile schwere Ehrverletzungen
durch den andern & G XXXII Nr. 62), aber nicht bloße Unziemlichkeiten (O.L.G.
Hamburg in O. L.G. Rspr. VII S. 385) oder bloße Meinungsverschiedenheiten.
Auch würde die Ehrverletzung dann keinen Auflösungsgrund bilden, wenn sie durch
das Verhalten des anderen Teiles provoziert ist (O. L. G. Dresden in O. L. G. Rspr.
VIII S. 389). Beleidigungen von Angehörigen oder Angestellten des Geschäftsherrn
können nach Lage des Falls einen K digungsgrund bilden (O. L.G. Braunschweig
in Braunschw. Z. LI S. 117, K.G. in L. Z. 08 S. 470). — Weiter für den Geschäfts-
herrn: Unfähigkeit des Agenten zur Wahrnehmung seiner Dienste z. B. wegen
Krankheit oder längerer Freiheitsstrafe (vgl. R.G. im Recht 1912 Nr. 1898), Kon-
kurs des Agenten (R.O. H.G. II Nr. 98), aber auch Unmöglichkeit eines lohnenden
Fortbetriebes des Geschäfts (R.G.. XXXI Nr. 12, LXIII S. 71, L.3. 09 S. 551 (—
Gruchot LIII S. 969), 1911 S. 224, J.W. 1912 S. 250 20 = Warneyer 1912
Nr. 121, K.G. in O.L.G. Rspr. XIX S. 307). Denn durch die Anstellung erwirkt
der Agent kein Recht darauf, unter allen Umständen für die Dauer der Vertrags-
zeit dienstlich gegen Vergütung beschäftigt zu werden, sondern er muß nach dem
Sinn des Vertrages mit den verschiedenen Konjunkturen rechnen und kann dem
Geschäftsherrn nicht zumuten, daß er lediglich um der Provision des Agenten
willen das Geschäft unter eigenem Aufwand fortsetze. Ein Anspruch des Agenten
auf Entschädigung besteht dann regelmäßig nicht (R.G. in L. 3. 09 S. 551, O.L.G.
Hamburg in O.L.G. Rspr. IV S. 242, K.G. in O.L.G. Rspr. XIX S. 307, Apt l
S. 65 Nr. 25). Anders wenn dem Agenten ein bestimmter Ertrag garantiert war.
Umgekehrt wird aber auch der Agent kündigen dürfen, wenn er keine genügende Be-
schä tigung findet, weil der Geschäftsherr Geschäfte abzuschließen verweigert, nicht
dagegen bloß, weil er sich von der Rentabilität des klägerischen Gewerbes mehr ver-
sprochen hat. Ja das Kündigungsrecht wird ihm auch dann zu gewähren sein, wenn
ihm der Geschäftsherr zwar die Vergütung bezahlt, aber ihm jede Tätigkeit entzieht
(O. L. G. Karlsruhe bei Kaufmann II S. 43). — Tod des Geschäftsherrn ist nicht
ohne weiteres Kündigungsgrund (B.G. B. §§8 672, 675). Ob Wechsel in den Firmen-
inhabern auf der einen oder andern Seite bei Handelsgesellschaften Auflösungsgrund
bildet, ist Tatfrage (O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. IX S. 260). Uber Tätigkeit.
für eine Konkurrenzfirma bei 5 84 Nr. 5.
3. Anshruch auf Schadensersatz und Vergütung. Hinsichtlich des Anspruches.
auf die Vergütung (Gehalt, Tantieme) bei Beendigung des Agenturvertrages sowie
auf Schadensersatz greifen die allgemeinen Grundsätze Platz (vgl. oben bei 8 70
Nr. 5ff. und R.G. bei Warneyer 1911 Nr. 21, 1912 Nr. 315). Die Provision
kann der agent im Zweifel auch aus denjenigen, durch seine Tätigkeit zustande ge-
kommenen Geschäften fordern, welche erst nach Beendigung des Agenturvertrages.