1. Jan. 1900 ab nach § 93. Personen,
Nr. 4.
314 I. Buch. Handelsstand. 5 93 (Nr. 2—4), §5 94.0
pflichtet hat, frei zurücktreten kann (Riesenfeld a. a. O. S. 580). Freilich wird-
beim Handelsmäkler solche Verpflichtung, wie Düringer-Hachenburg l S. 527
Anm. 10 mit Recht bemerken, für die euel anzunehmen sein. Aber auch, wenn
er sich zu einer besonderen Tätigkeit verpflichtet hat, wird man ihm ein freies, nur-
nicht bei Fehlen einer justa causa unzeitgemäß auszuübendes Kündigungsrecht
unter entsprechender Anwendung von B. G. B. §F 627 zu geben haben. Tod und
eintretende Geschäftsunfähigkeit des Mäklers hebt den Vertrag auf (ist der Mäkler
eine Handelsgesellschaft, so würde natürlich Tod eines Gesellschafters bei Fort-
dauer der Gesellschaft ohne Bedeutung sein). Tod und Geschäftgunfähigreit der
Partei ist nicht Beendigungsgrund, doch bleibt den Erben das jederzeitige
Widerrufsrecht (R.G. Z. XLVII Nr. 62). Konkurs des Geschäftsherrn wird gewöhnlich
Aufhebungsgrund sein, schon weil der Kridar die Disposition über sein Vermögen
verliert (K.O. § 23 ist nicht direkt anwendbar), Konkurs des Mäklers dagegen aict
ohne weiteres (K.O. § 17 ist hierauf nicht anwendbar, der Konkursverwalter ist nicht
in der Lage, an Stelle des Gemeinschuldners den Auftrag zu erfüllen).
3. Alteres Recht. Der Begrif des Handelsmäklers bestimmt sich vom
ie bis dahin Handelsmäkler waren, hörten,
falls sie den Erfordernissen des § 93 nicht mehr entsprachen, auf, Handelsmäkler
zu sein. Umgekehrt wurden Personen, die bis dahin nicht Handelsmäkler waren,
aber den Erfordernissen des § 93 entsprachen, ipso jure Handelsmäkler. Die bis-
herigen amtlichen Handelsmäkler wurden mit dem 1. Jan. 1900 Kaufleute, ihre von
da ab in ihrem Gewerbebetriebe geschlossenen Geschäfte Handelsgeschäfte. — Die
vor dem 1. Jan. 1900 abgeschlossenen Mäklerverträge reelten sich nach bisherigem
Recht. Art. 171 des E.B. G. B. war auf sie nicht erstreckbar (vgl. K. Lehmann in
Z. XXXXVIII S. 17).
4. Statutenkollision. Hier entscheiden die allgemeinen Grundsätze. Der
Umstand, daß das Provisionsverfprechen im Ausland erteilt ist und der Gegen-
siand des zu vermittelnden Geschäfts im Ausland liegt oder der Mäkler und der
Vertragsgegner Ausländer sind, spricht noch nicht entscheidend dafür, den ganzen
Mäklervertrag dem ausländischen Recht zu unterwerfen, vielmehr bliebe, wenn der
Auftraggeber in Deutschland das Provisionsversprehen zu erfüllen hat, deutsches
Recht mit Bezug hierauf anwendbar (R.G. im Recht 08, Nr. 3143, L. Z. 1911, S. 781).
8 94.
Der Handelsmäkler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen
oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon
entbindet, unverzüglich nach dem Abschlusse des Geschäfts jeder Partei eine
von ihm unterzeichnete Schlußnote zuzustellen, welche die Parteien, den
Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen
von Waren oder Wertpapieren deren Gattung und Menge sowie den Preis
und die Zeit der Lieferung, enthält.
Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schluß-
note den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei die
von der anderen unterschriebene Schlußnote zu übersenden.
Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schluß-
note, so hat der Handelsmäkler davon der anderen Partei unverzüglich
Anzeige zu machen.
Entw. 1 § 83, II 5 92; Denkschr. 1 S. 75, 76, II S. 3177; Komm. Ber.
S. 3894, 3895; A.D. H.G.B. Art. 73—76.
Gloger, Die Schlußnote der Handelsmäkler, Diss. 08.