Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

1. Jan. 1900 ab nach § 93. Personen, 
Nr. 4. 
314 I. Buch. Handelsstand. 5 93 (Nr. 2—4), §5 94.0 
pflichtet hat, frei zurücktreten kann (Riesenfeld a. a. O. S. 580). Freilich wird- 
beim Handelsmäkler solche Verpflichtung, wie Düringer-Hachenburg l S. 527 
Anm. 10 mit Recht bemerken, für die euel anzunehmen sein. Aber auch, wenn 
er sich zu einer besonderen Tätigkeit verpflichtet hat, wird man ihm ein freies, nur- 
nicht bei Fehlen einer justa causa unzeitgemäß auszuübendes Kündigungsrecht 
unter entsprechender Anwendung von B. G. B. §F 627 zu geben haben. Tod und 
eintretende Geschäftsunfähigkeit des Mäklers hebt den Vertrag auf (ist der Mäkler 
eine Handelsgesellschaft, so würde natürlich Tod eines Gesellschafters bei Fort- 
dauer der Gesellschaft ohne Bedeutung sein). Tod und Geschäftgunfähigreit der 
Partei ist nicht Beendigungsgrund, doch bleibt den Erben das jederzeitige 
Widerrufsrecht (R.G. Z. XLVII Nr. 62). Konkurs des Geschäftsherrn wird gewöhnlich 
Aufhebungsgrund sein, schon weil der Kridar die Disposition über sein Vermögen 
verliert (K.O. § 23 ist nicht direkt anwendbar), Konkurs des Mäklers dagegen aict 
ohne weiteres (K.O. § 17 ist hierauf nicht anwendbar, der Konkursverwalter ist nicht 
in der Lage, an Stelle des Gemeinschuldners den Auftrag zu erfüllen). 
3. Alteres Recht. Der Begrif des Handelsmäklers bestimmt sich vom 
ie bis dahin Handelsmäkler waren, hörten, 
falls sie den Erfordernissen des § 93 nicht mehr entsprachen, auf, Handelsmäkler 
zu sein. Umgekehrt wurden Personen, die bis dahin nicht Handelsmäkler waren, 
aber den Erfordernissen des § 93 entsprachen, ipso jure Handelsmäkler. Die bis- 
herigen amtlichen Handelsmäkler wurden mit dem 1. Jan. 1900 Kaufleute, ihre von 
da ab in ihrem Gewerbebetriebe geschlossenen Geschäfte Handelsgeschäfte. — Die 
vor dem 1. Jan. 1900 abgeschlossenen Mäklerverträge reelten sich nach bisherigem 
Recht. Art. 171 des E.B. G. B. war auf sie nicht erstreckbar (vgl. K. Lehmann in 
Z. XXXXVIII S. 17). 
4. Statutenkollision. Hier entscheiden die allgemeinen Grundsätze. Der 
Umstand, daß das Provisionsverfprechen im Ausland erteilt ist und der Gegen- 
siand des zu vermittelnden Geschäfts im Ausland liegt oder der Mäkler und der 
Vertragsgegner Ausländer sind, spricht noch nicht entscheidend dafür, den ganzen 
Mäklervertrag dem ausländischen Recht zu unterwerfen, vielmehr bliebe, wenn der 
Auftraggeber in Deutschland das Provisionsversprehen zu erfüllen hat, deutsches 
Recht mit Bezug hierauf anwendbar (R.G. im Recht 08, Nr. 3143, L. Z. 1911, S. 781). 
  
8 94. 
Der Handelsmäkler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen 
oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon 
entbindet, unverzüglich nach dem Abschlusse des Geschäfts jeder Partei eine 
von ihm unterzeichnete Schlußnote zuzustellen, welche die Parteien, den 
Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen 
von Waren oder Wertpapieren deren Gattung und Menge sowie den Preis 
und die Zeit der Lieferung, enthält. 
Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schluß- 
note den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei die 
von der anderen unterschriebene Schlußnote zu übersenden. 
Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schluß- 
note, so hat der Handelsmäkler davon der anderen Partei unverzüglich 
Anzeige zu machen. 
Entw. 1 § 83, II 5 92; Denkschr. 1 S. 75, 76, II S. 3177; Komm. Ber. 
S. 3894, 3895; A.D. H.G.B. Art. 73—76. 
Gloger, Die Schlußnote der Handelsmäkler, Diss. 08.
	        
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