Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5#94 (Nr. 1—4). 8. Abschnitt. Handelsmäkler. 315 
1. Rechtliche Bedentung der Slbate- Der vom Handelsmäkler vermittelte Nr. 1. 
Vertrag ist, soweit nicht Ges oder Parteiberedung eine Form vorschreibt, formlos. 
Die Schlußnote hat, wie die Fassung des §& 94 ergibt, lediglich die Bedeutung einer 
Beweisurkunde im Sinne des §5 416 3.P.O. (R.G. im Recht 1910 Nr. 2714). 
Ihre Zustellung und Annahme, sowie ihre Unterschrift haben für die Perfektion des 
Vertrages keine rechtliche Bedeutung (O.L.G. Braunschweig in Braunschw. Z. LIV 
S. 80) doch können die Parteien das Zustandekommen des Vertrages von der Zu- 
stellung oder Unterschrift der Schlußnote abhängig machen. Dann würde B. G.B. 
5 125 Satz 2 und bei Abhängigmachung von der Unterschrift B.G.B. S§ 126, 127 
Platz greifen. Wer sich auf eine solche Abmachung btiust hat sie zu beweisen. In 
Ermangelung dieser Verabredung regelt sich der Abschluß des Vertrages nach allge- 
meinen Grundsätzen. Wie die Verweigerung der Annahme der Unterschrift der 
Schlußnote durch eine Partei den einmal zustande gekommenen Vertrag nicht 
beseitigt, so liegt in der Annahme der Schlußnote umgekehrt nicht notwendig ein 
Verzicht auf die Geltendmachung von Einreden oder eine Einwilligungserklärung. 
Doch wird die vorbehaltlose Annahme der Schlußnote stets einen starken Beweis 
für den Konsens der Partei liefern und kann unter Umständen geradezu eine 
Genehmigungserteilung darstellen (vgl. R.G. 3. LIX S. 350, LVIII S. 367, D.J.. 05 
S. 314 Nr. 25), insbesondere dann, wenn die Partei die von der mündlichen Be- 
redung abweichende Schlußnote trotz Kenntnis dieser Abweichung vorbehaltlos ent- 
gegennimmt (R.O. H.G. XIII Nr. 98) oder wenn das Geschäft zur Zeit des münd- 
lichen Abschlusses aus irgend einem Grunde ungültig war, zur Zeit der Annahme 
aber deser Hinderungsgrund gehoben ist (v. Hahn § 4 zu Art. 76). Vgl. auch 
5 95 Nr. 3. 
2. Pflicht zur Zustellung von Schlußnoten. Jeder Handelsmäkler hat die 
Pflicht zur Zustellung (das Wort ist natürlich nicht im Sinne der 3.P.O. gebraucht) 
von Schlußnoten mit Ausnahme des Krämermäklers (5 104). Doch können die 
Parteien ihm dies erlassen (Erlaß einer Partei befreit dem Mäkler nur von der 
Pflicht dieser gegenüber), sei es ausdrücklich sei es stillschweigend, das letztere durch 
Zahlung von Provision und Realisierung des Geschäfts, möglicherweise auch schon 
durch Abschluß ohne seine Hinzuziehung (s. unten § 99), auch der Ortsgebrauch 
kann ihn davon entbinden, sei es mit Rücksicht auf die Gattung der Ware sei es 
mit Rücksicht auf die Art des Geschäftes. So ist namentlich bei der Vermittelun 
von Versicherungsverträgen nicht üblich, Schlußnoten zuzustellen, andererseits vgl. 
Reichsstempelgesetz von 1913 55 21f f. Die Nichtbeobachtung der Pflicht zieht nicht 
mehr pönale Folgen nach sich (vgl. jedoch Reichsstempelgesetz von 1913 595 21ff.), 
sondern berechtigt die Partei nur zur Vorenthaltung der Krodision und macht den 
Handelsmäkler nach §& 98 schadensersatzpflichtig, z. B. derjenigen Partei gegenüber, 
die infolge Nichtzustellung der Schlußnote das Geschäft für nicht zustande gekommen 
hielt und sich nach anderer Seite engagierte (v. Hahn §5 7 zu Art. 73). Die Er- 
teilung kann aber auch klageweise erzwungen werden. 
Nr. 2. 
3. Zeit der Zustellung. Die Zustellung hat unverzüglich nach Abschluß des Nr. 3. 
Geschäftes zu erfolgen (im Berliner Börsenverkehr spätestens am Vormittag des 
nächsten Börsentages, Dove-Meyerstein S. 183 §5 8). Auch verfrühte Zustellung 
verpflichtet zum Schadensersatz (vgl. R.G. in Z. XXXIV S. 577, 576). 
4. Inhalt der Schlußnote. Der Inhalt der Schlußnote stimmt mit dem der 
Eintragung in das Tagebuch überein (5 100 Abs. 1), wobei nicht notwendig vor- 
ausgesetzt wird, daß die Schlußnote später ausgestellt wird, als die Eintragung 
erfolgt. Die Zeit des Abschlusses braucht die Schlußnote nicht anzugeben, d 
Datum der Unterschrift ist als Abschlußtag anzusehen. Wünschen die Parteien eine 
Spehialisterung des Zeitpunktes (Stunde, Stundenteil), so müssen sie dem Handels- 
mäkler die entsprechende Weisung zugehen lassen. Hinsichtlich der Namen der 
Parteien vgl. 4 95. Die Bedingungen des Geschäfts sind sämtlich anzugeben, auch 
die minder wesentlichen, doch können die Parteien auf einzelne Angaben verzichten 
oder auf frühere Bedingungen verweisen lassen („zu gehabten Konditionen“). 
Ebenso können sie auf Börsenusancen verweisen. („Geschlossen nach hiesigen 
Börsenusancen“). Just sich eine Partei auf nicht angegebene Bedingungen, so 
liegt ihr hinsichtlich dieser der Beweis ob (Busch XIX S. 317). Für den durch 
wahrheitswidrige Schlußnoten zugefügten Schaden haftet der Mäkler. Die Partei, 
Nr. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.