Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 18. 
Nr. 19. 
Nr. 20. 
12 I. Buch. Handelsstand. 51 (Nr. 17—20) 
Johow-Ring XX A 160 = O.L. G. Rspr. I S. 286; Brand F 12 zu 52). Will der 
esetzliche Vertreter mit dem Mündelvermögen ein Geschäft entgeltlich erwerben (der 
Vormund, auch pachten) oder das Geschäft des Mündels veräußern (der Vormund auch 
verpachten), so bedarf er dazu der Genehmigung der Obervormundschaft (B.G.B. 
5 1822 N. 3, 4, § 1643, Abs. 1), d. h. bei Nichterteilung der Genehmigung ist der 
Vertrag unwirksam (B.G. B. § 1829). Ebenso steht es mit dem Nachlaßpfleger, falls 
um Nachlaß ein Geschäft gehört (B.G.B. § 1915). Die Genehmigung ist dem 
ormund, bez. Pfleger gegenüber kundzugeben, es genügt nicht, daß das Vor- 
mundschaftsgericht die Registerbehörde um Umschreibung ersucht (N.G.3. LIX S. 278, 
Josef in Holdheim 1906 S. 40). Nach dem Gesagten ist der gesetzliche Vertreter 
jedenfalls berechtigt, der Vormund sogar verpflichtet, das an den Mündel einmal 
gelangte (bezw. bei Enmündigten von ihm früher geführte) Geschäft fortzuführen, 
und bedarf dazu nur insoweit der Zustimmung der Obervonmundschaft bezw. des 
Gegenvormundes, als die einzelnen zur Fortführung notwendigen Rechtsgeschäfte 
und Rechtshandlungen nach allgemeinen Grundsätzen genehmigungsbedürftig sind. 
Zur Fortführung schlechthin ist die Einholung der Genehmigung nicht erforderlich. 
6) Der Umfang der Vertretungsbefugnis des, bezw. der gesetzlichen 
Vertreter ist an sich nicht so umfassend wie der des Prokuristen, ja insofern nicht 
einmal so weitgehend, wie der des Generalhandlungsbevollmächtigten (5 54), als 
letzterer Bürgschaftsverpflichtungen eingehen kann, während der gesetzliche Vertreter 
dazu der Genehmigung der Obervormundschaft bedarf (B.G.B. § 1822 Nr. 10, 
9 1643, Abs. 1), Übertrifft andererseits durch das Recht der Prozeßführung letzteren. 
Im übrigen ist er beim Inhaber der elterlichen Gewalt größer als beim Vormund- 
Die Obervormundschaft kann diesen Umfang durch Erteilung einer allgemeinen 
Ernächtigung erweitern; solche Ermächtigung gewährt dann dem gesetzlichen Ver- 
treter das Recht, Geld auf Kredit des Mündels aufzunehmen, sowie Wechselver- 
bindlichkeiten und Bürgschaften einzugehen (B.G. B. § 1825), nähert dann also die 
Vertretungsbefugnis der Prokura. er gesetzliche Vertreter kann auch mit Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts einen Prokuristen bestellen (B. G. B. § 1822, 
Nr. 11, § 1643, Abs. 1) und wird durch einen vom Vormundschaftsgericht bestellten 
Pfleger (Marcus in D.J..1904 S. 354) selbst dazu bestellt werden können (a. A. 
Court in D.J.Z. 1904 S. 212). Ist der gesetzliche Vertreter Prokurist, so kann er 
einen Generalhandlungsbevollmächtigten bestellen, während er sonst dazu der Ge- 
nehmigung der Obervormundschaft bedürfen wird (so auch Behrend, S. 157, 
Anm. 9) und in der Bestellung des gesetzlichen Vertreters als Prokuristen 
wird die allgemeine Ermächtigung des § 1825 Abs. 1 B.G.B. liegen. Sind mehrere 
Vormünder da, so können sie Gesamtprokura erhalten, gesonderte Prokura dagegen 
nur in Gestalt der Haupt= und Filialprokura (§ 50 Abf. 3) entsprechend dem Ge- 
danken von B. G.B. §F 1797 Abs. 2. Betreibt der Minderjährige mehrere Geschäfte 
unter verschiedenen Firmen, so kann natürlich jeder der Mitvormünder für je ein 
Geschäft gesonderte Prokura erhalten. Spezialhandlungsbevollmächtigte kann der 
—— bestellen, sofern deren Vollmacht nicht seine eigene Vertretungsbefugnis 
erschreitet. 
7) Die Wiederein setzung in den vorigen Stand ist beseitigt. Die 
privilegia minorum (B.. B. § 206) gelten auch für den minderjährigen Kaufmann. 
2) Für die unter elterlicher Gewalt stehenden Minderjährigen ist das elter- 
liche Nutznießungsrecht zu beachten, dem das Geschäft des Kindes nur dann 
entzogen ist, wenn es zum freien Vermögen gehört (B.G.B. 58 1649, 1651, 1686). 
Zum freien Vermögen gehört es insbesondere auch dann, wenn das Kind nach 
B. G. B. 5 112 zum seluschndigen Betrieb des Geschäfts ermächtigt ist (B. G. B F 1651 
Nr. 1). Kraft der Nutznießung gebührt dem Inhaber der elterlichen Gewalt der 
aus dem Betriebe sich ergebende jährliche Reingewinn; schließt ein Jahr mit Verlust 
ab, so muß der Verlust durch Gewinn späterer Jahre ausgeglichen werden (B.G. B. 
1655), während umgekehrt der Gewinn früherer Jahre zur Deckung des Verlustes 
päterer nicht zurückgegeben zu werden braucht, selbst nicht, wenn er stehen geblieben 
st. Verheiratet sich die Tochter mit Genehmigung der Eltern, so endigt die Nutz- 
nießung (B.G.B. § 1661). Der Inhaber der elterlichen Gewalt kann auch das 
Handelsgeschäft in eig In em Namen betreiben, sei es unter Verwendung des § 1653 
B. G. B., sei es durch Ubernahme des Geschäfts als Pächter oder Nießbraucher auf
	        
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