Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 5. 
Nr. 8. 
denn es handelt sich hier um eine 
316 I. Buch. Handelsstand. 8 94 (Nr. 4—8), 5 95. 
deren Abschlußerklärung unrichtig vom Mäkler wiedergegeben ist, hat das An- 
fechtungsrecht aus § 120 B. G.B. (O.L.G. Braunschweig in D.J.. 06 S. 884.) 
Die Anfechtung richtet sich gegen den Vertragsgegner, nicht den Mäkler, der nur 
ote ist. 
5. Nicht sofort zu erfüllende Ge Häfte Unter Geschäften, die nicht sofort 
erfüllt werden sollen, sind nicht bloß Zeitgeschäfte sondern auch suspenfiv bedingte 
Geschäfte zu verstehen. Dagegen gehören nicht hierher solche, bei denen der Ver- 
käufer sofort erfüllt, während dem Käufer der Kaufpreis kreditiert wird (a. A. 
Jacusiel S. 39). Die Unterschrift der Partei, sei es mit der Firma sei es (zumal bei 
Nichtkaufleuten) mit dem bürgerlichen Namen unter die Schlußnote, hat die Be- 
deutung eines Anerkenntnisses, nur die unterschriebene Schlußnote liefert vollen 
Beweis (Z.P.O. § 416). Die Zerstörung der Beweiskraft des Anerkenntnisses 
entkräftet nicht notwendig die sonstige Beweiskraft der Schlußnote (Prot. S. 135, 
141). Trotz der Unterschrift der Partei wird auch der Mäkler nach Abs. 1 zu 
unterschreiben haben (a. A. Makower Anm. III, 3). 
6. Netistationepficht Die schuldhafte Unterlassung der Notifikation zieht 
ich. 
Schadensersatzpflicht nach 
7. Tritt der Mäkler als Selbstkontrahent auf oder wird er wie ein Selbst- 
" kontrahent in Anspruch genommen, so hat er die Verpflichtung zur Zustellung der 
Schlußnote nicht. Eine Schlußnote hat für diesen Fall auch keinen Wert 
(R.O.H.G. VIII Nr. 66). 
8. Alteres Recht. Das ältere Recht legte nur dem amtlichen Handelsmäkler 
den Schlußnotenzwang auf. Doch lag nach ausdrücklicher Vereinbarung oder Handels- 
gebrauch häufig auch Privathandelemablern solche Pflicht ob. Wo dies der Fall war, 
ist § 94, der inhaltlich mit dem alten Artikel 73 Übereinstimmt, heranzuziehen. Wie 
aber, wo es nicht der Fall war? Hier kann nicht entscheiden, ob der Mäklervertrag 
mit der einen Partei, dem Auftraggeber, vor dem 1. Jan. 1900 abgeschlossen ist, 
erpflichtung des Mäklers beiden Parteien gegem- 
über. Vielmehr kommt es darauf an, ob die obligatorischen Beziehungen zu beiden 
Teilen bereits vor dem 1. Jan. 1900 angeknüpft waren oder nicht, also ob der Mäkler 
von beiden Teilen beauftragt war oder das zu vermittelnde Geschäft abgeschlossen 
hatte. Ist dies der Fall, so greift § 94 nicht Platz. Fehlt es dagegen am 
1. Jan. 1900 an der obligatorischen Beziehung des Mäklers zur Gegenpartei und 
tritt diese erst nachher ein, so ist § 94 anwendbar. 
g 95. 
Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der Handelsmäkler 
die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das 
Geschäft mit der Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, 
es sei denn, daß gegen diese begründete Einwendungen zu erheben sind. 
Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen 
Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach 
angemessenen Frist zu erfolgen. 
Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person 
oder Firma begründete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, 
den Handelsmäkler auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu 
nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich die Partei auf die 
Aufforderung des Handelsmäkler nicht unverzüglich darüber erklärt, ob sie 
Erfüllung verlange. 
Entw. 1 § 84, II § 93; Denkschr. 1 S. 75, 76, II S. 3177.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.