Nr. 5.
Nr. 8.
denn es handelt sich hier um eine
316 I. Buch. Handelsstand. 8 94 (Nr. 4—8), 5 95.
deren Abschlußerklärung unrichtig vom Mäkler wiedergegeben ist, hat das An-
fechtungsrecht aus § 120 B. G.B. (O.L.G. Braunschweig in D.J.. 06 S. 884.)
Die Anfechtung richtet sich gegen den Vertragsgegner, nicht den Mäkler, der nur
ote ist.
5. Nicht sofort zu erfüllende Ge Häfte Unter Geschäften, die nicht sofort
erfüllt werden sollen, sind nicht bloß Zeitgeschäfte sondern auch suspenfiv bedingte
Geschäfte zu verstehen. Dagegen gehören nicht hierher solche, bei denen der Ver-
käufer sofort erfüllt, während dem Käufer der Kaufpreis kreditiert wird (a. A.
Jacusiel S. 39). Die Unterschrift der Partei, sei es mit der Firma sei es (zumal bei
Nichtkaufleuten) mit dem bürgerlichen Namen unter die Schlußnote, hat die Be-
deutung eines Anerkenntnisses, nur die unterschriebene Schlußnote liefert vollen
Beweis (Z.P.O. § 416). Die Zerstörung der Beweiskraft des Anerkenntnisses
entkräftet nicht notwendig die sonstige Beweiskraft der Schlußnote (Prot. S. 135,
141). Trotz der Unterschrift der Partei wird auch der Mäkler nach Abs. 1 zu
unterschreiben haben (a. A. Makower Anm. III, 3).
6. Netistationepficht Die schuldhafte Unterlassung der Notifikation zieht
ich.
Schadensersatzpflicht nach
7. Tritt der Mäkler als Selbstkontrahent auf oder wird er wie ein Selbst-
" kontrahent in Anspruch genommen, so hat er die Verpflichtung zur Zustellung der
Schlußnote nicht. Eine Schlußnote hat für diesen Fall auch keinen Wert
(R.O.H.G. VIII Nr. 66).
8. Alteres Recht. Das ältere Recht legte nur dem amtlichen Handelsmäkler
den Schlußnotenzwang auf. Doch lag nach ausdrücklicher Vereinbarung oder Handels-
gebrauch häufig auch Privathandelemablern solche Pflicht ob. Wo dies der Fall war,
ist § 94, der inhaltlich mit dem alten Artikel 73 Übereinstimmt, heranzuziehen. Wie
aber, wo es nicht der Fall war? Hier kann nicht entscheiden, ob der Mäklervertrag
mit der einen Partei, dem Auftraggeber, vor dem 1. Jan. 1900 abgeschlossen ist,
erpflichtung des Mäklers beiden Parteien gegem-
über. Vielmehr kommt es darauf an, ob die obligatorischen Beziehungen zu beiden
Teilen bereits vor dem 1. Jan. 1900 angeknüpft waren oder nicht, also ob der Mäkler
von beiden Teilen beauftragt war oder das zu vermittelnde Geschäft abgeschlossen
hatte. Ist dies der Fall, so greift § 94 nicht Platz. Fehlt es dagegen am
1. Jan. 1900 an der obligatorischen Beziehung des Mäklers zur Gegenpartei und
tritt diese erst nachher ein, so ist § 94 anwendbar.
g 95.
Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der Handelsmäkler
die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das
Geschäft mit der Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden,
es sei denn, daß gegen diese begründete Einwendungen zu erheben sind.
Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen
Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach
angemessenen Frist zu erfolgen.
Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person
oder Firma begründete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt,
den Handelsmäkler auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu
nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich die Partei auf die
Aufforderung des Handelsmäkler nicht unverzüglich darüber erklärt, ob sie
Erfüllung verlange.
Entw. 1 § 84, II § 93; Denkschr. 1 S. 75, 76, II S. 3177.