Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 4. 
318 I. Buch. Handelsstand. 5 95 (Nr. 3—4). 
Annehmenden. Indessen steht hiermit in Widerspruch, daß der die Schlußnote 
Annehmende an das Geschäft mit demjenigen Dritten gebunden sein soll, der ihm 
rechtzeitig nachträglich „bezeichnet“, d. h. doch wohl vom Mäkler bezeichnet wird. 
Danach hat es der Mäkler in der Hand, dem Dritten den Anspruch zu verschaffen 
oder zu zerstören. Denn wie er den Zeitpunkt der Bezeichnung hinausschieben 
kann, so kann er auch einen Anderen der Partei angeben und dann würde die 
Partei gegenüber dem wahren Kontrahenten sich darauf berufen, daß ihr eben 
jener Kontrahent bezeichnet wurde. Die Anhänger der Vollmachtstheorie müssen 
natürlich zu dem Schlusse kommen, daß die „Bezeichnung"“ nur dann Bedeutung 
har wenn sie der Wahrheit entspricht und daß der die Schlußnote Anmeldende 
ich auch auf anderem Wege Kenntnis verschaffen kann, mit wem kontrahierr ist. 
Sie gelangen deshalb dazu, § 174 B.G.B. anzuwenden (Behrend a. a. O., 
Düringer-Hachenburg Anm. 5.) Des Ferneren widerspricht der Auffassung 
des Mäklers als Bevollmächtigten, daß die Partei nicht gebunden sein soll, wenn 
gegen den Dritten begründete Einwendungen zu erheben sind. Denn bei der Fülle 
der in Betracht kommenden, aus der Person der Partei zu entnehmenden Möglich- 
keiten wäre eine Vollmacht an den Mäkler, die dem Vollmachtgeber einen so 
weiten Spielraum, an dem Vertrag festzuhalten oder ihn als nicht geschlossen zu 
betrachten, einräumt, in Wahrheit gar keine Vollmacht zum Abschlusse. Den Mäkler 
als bloßen Boten in der Uberbringuug der Annahmeerklärung zu erblicken, würde 
zu dem Resultate führen, daß auch ein sonstiges Zugehen der Annahmeerklärung 
genügen müßte, was dem Gesetz widerspricht, auch würde diese Auffassung z. B. 
bei dolus oder culpa lata des Mäklers gegenüber dem Dritten zu unrichtigen 
Resultaten führen. — Vielmehr scheint es dem Gesetze mehr Ju entsprechen, der 
Annahme der Schlußnote mit Vorbehalt im Zweifel lediglich die Wirkung bei- 
wumessen, daß der Annehmende durch sie dem Mäkler gegenüber sich verpflichtet, 
en rechtzeitig bezeichneten einwandsfreien Dritten zu akzeptieren (diese Auffassung 
teilte in einem verwandten Falle das R.O. H.G. VII Nr. 28). Daraus ergeben sich 
folgende Konsequenzen: 
a) Schließt der Mäkler Namens der Partei mit dem Dritten ab, so wird 
die Partei zunächst aus dem Abschlusse nicht direkt verpflichtet, sie ist nur bei Vor- 
handensein der gesetzlichen Voraussetzungen dem Mäkler gegenüber gehalten, den 
Abschluß zu genehmigen. 
b) Weigert sie die Genehmigung ohne Grund, so kann der Dritte nur den 
Mäkler als falsus procurator belangen, bezw. sich dessen Anspruch gegen die Partei 
ediren lassen, dagegen hat er eine selbständige Klage auf Erfüllung gegen die 
artei nicht. 
c) Der Mäkler hat gegen die Partei den Anspruch darauf, daß diese den ihr 
rechtzeitig bezeichneten Gegenkontrahenten annimmt. Gegen diesen Anspruch kann 
die Partei einwenden, daß ihr der Gegenkontrahent nicht rechtzeitig bezeichnet worden 
sei oder daß sie Gründe zur Ablehnung des Bezeichneten habe. 
d) Das Akzept des als Gegenkontrahenten Bezeichneten seitens der Partei 
ist dann jedenfalls als erfolgt anzusehen, wenn die Partei auf die rechtzeitige Be- 
gechnung seitens des Mäklers nicht in angemessener Frist Widerspruch erhebt. 
War die Bezeichnung nicht rechtzeitig erfolgt, so ist aus dem Schweigen der Partei 
nicht ohne weiteres Einverständnis zu entnehmen. 
e) Die Partei kann ihre Verpflichtung. gegenüber dem Mäkler einschränken 
und erweitern, sic kann einerseits bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich des Dritten 
aufstellen tval. R.G.. XXXIII S. 133, XXXV S. 106) oder sich gar freie Rück- 
weisung vorbehalten, andererseits sich verpflichten jeden vom Mäkler ihr Bezeichneten 
anzunemen. oder die Frist für ihre Gebundenheit weiter erstrecken, als das Gesetz 
r auferlegt. 
H Die Partei kann endlich dem Mäkler direkte Vollmacht erteilen, mit 
Dritten zu kontrahteren. Dies ist aber nicht mit dem R.G. (R.G.Z. XXIV S. 69) 
und der herrschenden Auffassung als Regel, sondern als Ausnahme anzusehen. 
4. Rechtzeitigkeit der Anzeige. Die Bezeichnung der anderen Partei muß 
innerhalb der vereinbarten, in Ermangelung einer Vereinbarung der ortsüblichen 
event. angemessenen Frist erfolgen, wobei der Begriff der Angemessenheit nach Art 
 
	        
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