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Annehmenden. Indessen steht hiermit in Widerspruch, daß der die Schlußnote
Annehmende an das Geschäft mit demjenigen Dritten gebunden sein soll, der ihm
rechtzeitig nachträglich „bezeichnet“, d. h. doch wohl vom Mäkler bezeichnet wird.
Danach hat es der Mäkler in der Hand, dem Dritten den Anspruch zu verschaffen
oder zu zerstören. Denn wie er den Zeitpunkt der Bezeichnung hinausschieben
kann, so kann er auch einen Anderen der Partei angeben und dann würde die
Partei gegenüber dem wahren Kontrahenten sich darauf berufen, daß ihr eben
jener Kontrahent bezeichnet wurde. Die Anhänger der Vollmachtstheorie müssen
natürlich zu dem Schlusse kommen, daß die „Bezeichnung"“ nur dann Bedeutung
har wenn sie der Wahrheit entspricht und daß der die Schlußnote Anmeldende
ich auch auf anderem Wege Kenntnis verschaffen kann, mit wem kontrahierr ist.
Sie gelangen deshalb dazu, § 174 B.G.B. anzuwenden (Behrend a. a. O.,
Düringer-Hachenburg Anm. 5.) Des Ferneren widerspricht der Auffassung
des Mäklers als Bevollmächtigten, daß die Partei nicht gebunden sein soll, wenn
gegen den Dritten begründete Einwendungen zu erheben sind. Denn bei der Fülle
der in Betracht kommenden, aus der Person der Partei zu entnehmenden Möglich-
keiten wäre eine Vollmacht an den Mäkler, die dem Vollmachtgeber einen so
weiten Spielraum, an dem Vertrag festzuhalten oder ihn als nicht geschlossen zu
betrachten, einräumt, in Wahrheit gar keine Vollmacht zum Abschlusse. Den Mäkler
als bloßen Boten in der Uberbringuug der Annahmeerklärung zu erblicken, würde
zu dem Resultate führen, daß auch ein sonstiges Zugehen der Annahmeerklärung
genügen müßte, was dem Gesetz widerspricht, auch würde diese Auffassung z. B.
bei dolus oder culpa lata des Mäklers gegenüber dem Dritten zu unrichtigen
Resultaten führen. — Vielmehr scheint es dem Gesetze mehr Ju entsprechen, der
Annahme der Schlußnote mit Vorbehalt im Zweifel lediglich die Wirkung bei-
wumessen, daß der Annehmende durch sie dem Mäkler gegenüber sich verpflichtet,
en rechtzeitig bezeichneten einwandsfreien Dritten zu akzeptieren (diese Auffassung
teilte in einem verwandten Falle das R.O. H.G. VII Nr. 28). Daraus ergeben sich
folgende Konsequenzen:
a) Schließt der Mäkler Namens der Partei mit dem Dritten ab, so wird
die Partei zunächst aus dem Abschlusse nicht direkt verpflichtet, sie ist nur bei Vor-
handensein der gesetzlichen Voraussetzungen dem Mäkler gegenüber gehalten, den
Abschluß zu genehmigen.
b) Weigert sie die Genehmigung ohne Grund, so kann der Dritte nur den
Mäkler als falsus procurator belangen, bezw. sich dessen Anspruch gegen die Partei
ediren lassen, dagegen hat er eine selbständige Klage auf Erfüllung gegen die
artei nicht.
c) Der Mäkler hat gegen die Partei den Anspruch darauf, daß diese den ihr
rechtzeitig bezeichneten Gegenkontrahenten annimmt. Gegen diesen Anspruch kann
die Partei einwenden, daß ihr der Gegenkontrahent nicht rechtzeitig bezeichnet worden
sei oder daß sie Gründe zur Ablehnung des Bezeichneten habe.
d) Das Akzept des als Gegenkontrahenten Bezeichneten seitens der Partei
ist dann jedenfalls als erfolgt anzusehen, wenn die Partei auf die rechtzeitige Be-
gechnung seitens des Mäklers nicht in angemessener Frist Widerspruch erhebt.
War die Bezeichnung nicht rechtzeitig erfolgt, so ist aus dem Schweigen der Partei
nicht ohne weiteres Einverständnis zu entnehmen.
e) Die Partei kann ihre Verpflichtung. gegenüber dem Mäkler einschränken
und erweitern, sic kann einerseits bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich des Dritten
aufstellen tval. R.G.. XXXIII S. 133, XXXV S. 106) oder sich gar freie Rück-
weisung vorbehalten, andererseits sich verpflichten jeden vom Mäkler ihr Bezeichneten
anzunemen. oder die Frist für ihre Gebundenheit weiter erstrecken, als das Gesetz
r auferlegt.
H Die Partei kann endlich dem Mäkler direkte Vollmacht erteilen, mit
Dritten zu kontrahteren. Dies ist aber nicht mit dem R.G. (R.G.Z. XXIV S. 69)
und der herrschenden Auffassung als Regel, sondern als Ausnahme anzusehen.
4. Rechtzeitigkeit der Anzeige. Die Bezeichnung der anderen Partei muß
innerhalb der vereinbarten, in Ermangelung einer Vereinbarung der ortsüblichen
event. angemessenen Frist erfolgen, wobei der Begriff der Angemessenheit nach Art