Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 95 (Nr. 4—9). 8. Abschnitt. Handelsmäkler. 319 
des Geschäfts ein verschiedener sein wird. Einen Anhalt für die Angemessenheit bietet 
## Abs. 4 des Reichsstempelgesetzes Düringer--Hachenburg Anm. 16). Einer 
ahnung an den Mäkler, anzuzeigen, bedarf es seitens der Partei nicht. Die Frist 
beginnt mit der Annahme der Schlußnote (Düringer-Hachenburg Anm. 9). Den 
Nachweis der Rechtzeitigkeit hat der Mäkler zu führen. Die Bezeichnung ist 
empfangsbedürftige Rechtshandlung. 
5. Begründete Einwendungen sind nicht bloß solche, welche sich auf die Nr. 5. 
Solvenz des Dritten beziehen, sondern auch solche, welche sein Geschäftsgebaren 
(notorischer Schikaneur, R.G.Z. XXIV S. 66) oder seinen Ruf als Geschäftsmann 
betreffen, auch persönliche Feindschaft der Partei mit ihm würde dahin zu zählen 
sein, bloße subjektive Abneigung aber nicht genügen (Düringer-Hachenburg 
Anm. 6). Die Partei kann auch mit dem Mäkler über die Eigenschaften des 
Dritten bestimmte Verabredungen getroffen, sie kann bestimmte Personen ausge- 
#ossen halten. Der Beweis, daß begründete Einwendungen vorliegen, liegt der 
artei ob. Nachträgliches Vorbringen von Einwendungen nach erfolgter Ge- 
nehmigung ist nur unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen Irrtums statthaft. 
6. Selbsteintritt des Mäklers. Ein Selbsteintrittsrecht hat im Hpeifel der Nr. 6. 
Mäkler nicht (entgegengesetzt dem Kommissionär § 400). Erklärt sich der Mäkler 
bereit, das Geschäft unter den Bedingungen der Schlußnote als Gegenkontrahent zu 
Übernehmen, so hängt es vom Belieben der Partei ab, ihn zu akzeptieren. Natürlich 
kann die Partei ihm von vornherein dieses Recht einräumen (vgl. den angrenzenden 
Fall R.G.Z. XX Nr. 9).1) Umgekehrt kann die Partei den Mäkler als Selbstkon- 
trahenten gegen Zahlung ihres Anteiles an der Provision in Anspruch nehmen, 
falls ihr nicht rechtzeitig ein einwandsfreier Kontrahent bezeichnet wird. Einer 
diesbezüglichen Erklärung ihrerseits bedarf es nur dann, wenn der Mäkler sie zur 
Abgabe einer solchen auffordert. Eine Frist 7 die Aufforderung des Mäklers 
  
ist nicht aufgestellt. Sobald sie ihn als Selbstkontrahenten in Anspruch nimmt, 
muß sie natürlich auch ihrerseits die Vertragspflichten erfüllen. — Die Partei kann 
aber auch von dem Geschäft ganz absehen. Die Verpflichtung des Mäklers beruhtl 
auf dem Gesetz, nicht auf einem durch Zustellung und Annahme der Schlußnote 
mit der Partei geschlossenen Vertrage. 
7. Ansprüche auf Schadensersatz. Ein sonstiger Anspruch der Partei auf Nr. 7. 
Schadensersatz wegen Nichtbesorgung eines Gegenkontrahenten, wie beim falsus 
Procurator (B.G.B. § 179), läßt sich nicht begründen. Das Gesetz hat die Partei 
arauf verwiesen, den Mäkler als Selbstkontrahenten in Anspruch zu nehmen, ver- 
Acchtet die Partei darauf, so kann sie nicht Ersatz des ihr durch den negativen 
rfolg eintretenden Schadens fordern. Auch läßt sich der Anspruch der Partei auf 
Inanspruchnahme des Mäklers als Selbstkontrahenten nicht etwa selbst als Schadens- 
ersatzanspruch auffassen. 
· »8.AnaloeAuwendnngdes§95?95iststriktzuintetpretieren.ErbeziehtNr.8. 
sich nicht auf alle Fälle, in denen der Mäkler den Abschluß ohne Nennung des 
Dritten mitteilt oder wo er erklärt, der Dritte wolle nicht genannt sein. In Fällen, 
wo eine Schlußnote nicht ausgestellt wird, kommt es vielmehr auf die Interpretation 
der Mittetlung an. Je nach Lage des Falles kann der Mäkler nur den Namen 
vorläufig geheim halten oder es kann der Mäkler gar die Garantie übernehmen, mit 
einem einwandsfreien Dritten abzuschließen, * es als direkter Stellvertreter, sei es 
als Kommissionär. (A. A. Düringer---Hachenburg Anm. 15, 17 und Staub- 
Bondi § 95 A. 6, ebenso Ritter Anm. 5, Brand Anm. 8, O.L.G. Oldenburg in 
O. L. G. Rspr. VII S. 151, die die Ausstellung der Schlußnote für gleichgültig er- 
klären, andererseits aber den Fall verschieden behandeln, je nachdem der Mäkler er- 
klärt, er werde den Käufer angeben oder erklärt, der Käufer wolle nicht genannt sein. 
Z 9. Alteres Recht. 5 95 findet entsprechend der oben entwickelten Auffassung Nr. 9. 
keine Anwendung, wenn diejenige Partei, die die Schlußnote annimmt, mit dem 
Mäkler vor dem 1. Jan. 1900 den Mäklervertrag geschlossen hat. 
1) Vgl. aber für die Kursmäkler Reichsbörsengesetz § 32.
	        
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