5 95 (Nr. 4—9). 8. Abschnitt. Handelsmäkler. 319
des Geschäfts ein verschiedener sein wird. Einen Anhalt für die Angemessenheit bietet
## Abs. 4 des Reichsstempelgesetzes Düringer--Hachenburg Anm. 16). Einer
ahnung an den Mäkler, anzuzeigen, bedarf es seitens der Partei nicht. Die Frist
beginnt mit der Annahme der Schlußnote (Düringer-Hachenburg Anm. 9). Den
Nachweis der Rechtzeitigkeit hat der Mäkler zu führen. Die Bezeichnung ist
empfangsbedürftige Rechtshandlung.
5. Begründete Einwendungen sind nicht bloß solche, welche sich auf die Nr. 5.
Solvenz des Dritten beziehen, sondern auch solche, welche sein Geschäftsgebaren
(notorischer Schikaneur, R.G.Z. XXIV S. 66) oder seinen Ruf als Geschäftsmann
betreffen, auch persönliche Feindschaft der Partei mit ihm würde dahin zu zählen
sein, bloße subjektive Abneigung aber nicht genügen (Düringer-Hachenburg
Anm. 6). Die Partei kann auch mit dem Mäkler über die Eigenschaften des
Dritten bestimmte Verabredungen getroffen, sie kann bestimmte Personen ausge-
#ossen halten. Der Beweis, daß begründete Einwendungen vorliegen, liegt der
artei ob. Nachträgliches Vorbringen von Einwendungen nach erfolgter Ge-
nehmigung ist nur unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen Irrtums statthaft.
6. Selbsteintritt des Mäklers. Ein Selbsteintrittsrecht hat im Hpeifel der Nr. 6.
Mäkler nicht (entgegengesetzt dem Kommissionär § 400). Erklärt sich der Mäkler
bereit, das Geschäft unter den Bedingungen der Schlußnote als Gegenkontrahent zu
Übernehmen, so hängt es vom Belieben der Partei ab, ihn zu akzeptieren. Natürlich
kann die Partei ihm von vornherein dieses Recht einräumen (vgl. den angrenzenden
Fall R.G.Z. XX Nr. 9).1) Umgekehrt kann die Partei den Mäkler als Selbstkon-
trahenten gegen Zahlung ihres Anteiles an der Provision in Anspruch nehmen,
falls ihr nicht rechtzeitig ein einwandsfreier Kontrahent bezeichnet wird. Einer
diesbezüglichen Erklärung ihrerseits bedarf es nur dann, wenn der Mäkler sie zur
Abgabe einer solchen auffordert. Eine Frist 7 die Aufforderung des Mäklers
ist nicht aufgestellt. Sobald sie ihn als Selbstkontrahenten in Anspruch nimmt,
muß sie natürlich auch ihrerseits die Vertragspflichten erfüllen. — Die Partei kann
aber auch von dem Geschäft ganz absehen. Die Verpflichtung des Mäklers beruhtl
auf dem Gesetz, nicht auf einem durch Zustellung und Annahme der Schlußnote
mit der Partei geschlossenen Vertrage.
7. Ansprüche auf Schadensersatz. Ein sonstiger Anspruch der Partei auf Nr. 7.
Schadensersatz wegen Nichtbesorgung eines Gegenkontrahenten, wie beim falsus
Procurator (B.G.B. § 179), läßt sich nicht begründen. Das Gesetz hat die Partei
arauf verwiesen, den Mäkler als Selbstkontrahenten in Anspruch zu nehmen, ver-
Acchtet die Partei darauf, so kann sie nicht Ersatz des ihr durch den negativen
rfolg eintretenden Schadens fordern. Auch läßt sich der Anspruch der Partei auf
Inanspruchnahme des Mäklers als Selbstkontrahenten nicht etwa selbst als Schadens-
ersatzanspruch auffassen.
· »8.AnaloeAuwendnngdes§95?95iststriktzuintetpretieren.ErbeziehtNr.8.
sich nicht auf alle Fälle, in denen der Mäkler den Abschluß ohne Nennung des
Dritten mitteilt oder wo er erklärt, der Dritte wolle nicht genannt sein. In Fällen,
wo eine Schlußnote nicht ausgestellt wird, kommt es vielmehr auf die Interpretation
der Mittetlung an. Je nach Lage des Falles kann der Mäkler nur den Namen
vorläufig geheim halten oder es kann der Mäkler gar die Garantie übernehmen, mit
einem einwandsfreien Dritten abzuschließen, * es als direkter Stellvertreter, sei es
als Kommissionär. (A. A. Düringer---Hachenburg Anm. 15, 17 und Staub-
Bondi § 95 A. 6, ebenso Ritter Anm. 5, Brand Anm. 8, O.L.G. Oldenburg in
O. L. G. Rspr. VII S. 151, die die Ausstellung der Schlußnote für gleichgültig er-
klären, andererseits aber den Fall verschieden behandeln, je nachdem der Mäkler er-
klärt, er werde den Käufer angeben oder erklärt, der Käufer wolle nicht genannt sein.
Z 9. Alteres Recht. 5 95 findet entsprechend der oben entwickelten Auffassung Nr. 9.
keine Anwendung, wenn diejenige Partei, die die Schlußnote annimmt, mit dem
Mäkler vor dem 1. Jan. 1900 den Mäklervertrag geschlossen hat.
1) Vgl. aber für die Kursmäkler Reichsbörsengesetz § 32.