Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 98 (Nr. 1—5). 8. Abschnitt. Handelsmäkler. 321 
Entw. 1 § 87, II § 96; Denkschr. I S. 76, II S. 3177; A.D. H.G.B. Art. 81. 
1. Vorbemerkung. Während der Zivilmäkler in erster Linie die Interessen 
seines Auftraggebers zu vertreten hat, zu dem er in ein kontraktliches Verhältnis 
getreten ist, somit dem anderen Teile lediglich ex delicto haftet, steht der Handels- 
mäkler zu beiden Teilen in einem obligatorischen Verhältnis. Dieses Verhältnis 
wird gewöhnlich (nicht stets, wie RAlesenfell bei Gruchot XXXVII S. 272 an- 
nimmt) auf zwei in zeitlicher Reihenfolge geschlossenen Mäklerverträgen gleichen 
oder verschiedenen Inhalts beruhen (vosl. v. Hahn S. 324f., Puchelt-Förtsch Nr. 4a 
zu Art. 82), es kann aber der Handelsmäkler einen Auftrag auch nur von der 
einen Seite haben, während von der anderen Seite ein besonderer Mäkler beauftragt 
ist (Goldschmidt, System § 39a). Im letzteren Falle haftet er dem Auftraggeber 
ex contractu, dem andern ex lege. Stets aber ist das Maß seiner Pflichten das 
leiche egenüber beiden Kontrahenten, es sei denn, daß durch besondere Abrede — 
peweit c solche in erlaubten Grenzen hält — eine Verschiedenheit der rechtlichen 
Stellung erzengt wird, was aber noch nicht darin liegt, doß jeder Teil sich eines 
besonderen Mäklers zur Wahrnehmung seiner Interessen bedient (O. L.G. Hambur 
in O. L.G. Rspr. XIV S. 348, anders X S. 238, Ritter § 98, 5 99 Anm. 4) no 
darin, daß er nur von der einen Partei den Mäklerlohn erhalten soll (O.L.G. 
Hamburg in O.L.G. Rspr. XIV S. 348), es sei denn, daß er der Gegenpartei gegen- 
über offen sich als Wahrnehmer der einseitigen Interessen der Partei, also als deren 
gent hinstellt (O.L.G. Hamburg a. a. O.). Der Handelsmäkler gilt als Unpar- 
telischer, der keinen auf Kosten des anderen begünstigen darf. Demnach haftet er 
jeder Partei für die Sorpfalt eines ordentlichen Kaufmanns (5 347 Abs. 1), der 
Exkulpationsbeweis liegt ihm ob. 
2. Zu seinen Pflichten gehört außer den in Ss 94, 96, 100, 101 aufgeführten: 
» a) Die Verschwiegenheitspflicht. Er ist zur Verschwiegenheit über die von 
ihm geführten Verhandlungen Dritten gegcnuber gehalten, soweit ihn die Parteien 
nicht davon entbunden haben oder die Natur des Geschäftes nicht ein anderes mit 
sich bringt. Der anderen Partei gegenüber darf er und muß er soweit aus der 
Verschwiegen gücherauztretn. als die unparteiische Berücksichtigung ihrer Interessen 
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es erheischt ( elt in Busch XIII S. 414, Riesenfeld bei Gruchot XXXVII 
S. 277f., O. L.G. Dresden im Recht 05 S. 223 Nr. 963, O.L. G. Kolmar ebenda 
S. 500 Nr. 1929, Goldschmidt a. a. O.). 
Db) Er bat für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm mitge- 
teilten Vorschläge und Antworten einzustehen, desgleichen für die Richtigkeit seiner 
Angaben über die Person des Gegenkontrahenten (Prot. S. 1521 Behrend 
S. 417) oder über dessen Eigenschaften, insbesondere dessen Zuverlässigkeit und 
Kreditwürdigkeit (O. L.G. Karlsruhe in Bad. Rpr. 04 S. 52), für Zusicherungen 
über die Güte der Ware (R.G. in Seuffert VI Nr. 73, O.L.G. Hamburg ebenda 
ILXIV. Nr. 128, O. L.G. Hamburg in H. G. Z. 1902 Hptbl. S. 9) (dagegen nicht für 
bloße allgemeine Anpreisungen, Riesenfeld a. a. O. S. 282), für die Richtigkeit 
seiner Mitteilung vom erfolgten Vertragsabschluß. Auch soweit er als Mäkler Rat- 
hläge, yrteitt. haftet er für levis culpa (O. L.G. Hamburg in O.-L. G. Rspr. XX 
DC) Zur Vrüfung der Kreditwürdigkeit des Gegenkontrahenten ist er im 
Zweifel ebensowenig verbunden wie zur Prüfung der Güte der Ware. (Goldschmidt 
a. a. O., Riesenfeld a. a. O. S. 280, vgl. Seuffert XXVII Nr. 225, XIXIX 
Nr. 125, weitergehend Reichel S. 231). Dagegen ist er gehalten, die ihm bekannte 
Tatsache der Kreditunwürdigkeit der einen Partei der anderen mitzuteilen, es sei denn, 
daß er nach der Sachlage die Uberzeugung ewinnt, daß die andere Partei auf die 
Kreditwündigkeit kein Gewicht legt (K. G. Iin Seuffert LVI Nr. 148, R.G. im 
Recht 1911 Nr. 1924). Das gleiche gilt von ihm bekannten Mängeln des Kauf- 
gegenstandes (R.G.Z. LXIII Nr. 41), dies ergibt sich schon aus § 826 B.G. B. 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
4) Er darf nicht eine Partei vor der anderen begünstigen. Als solche Nr. 5. 
Auftrag Übernimmt, denn er hat ja auch bei diesem die Interessen beider Parteien 
wahrzunehmen (R.G. im Recht 09 Nr. 2245), wohl aber, wenn er gegen die aus- 
drücklich erklärte oder aus den Umständen erkennbare Absicht des Kuftraggebers 
sich eine besondere Provision von der anderen Partei versprechen läßt z. B. für 
Lehmann. Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 21 
ge ung erscheint es voch nicht, wenn er auch von der anderen Partei einen 
 
	        
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