599 (Nr. 5—6). 8. Abschnitt. Handelsmäkler. 325
(anders Reichel S. 29); anders wenn er gültig ist, die Parteien ihn aber für
ungültig halten. Ist nur eine unvollkommene Verbindlichkeit (B.G.B. 5 764, Börs.G.
55 ff.) erzeugt, so wird jedenfalls mit der Leistung ein Provisionsanspruch erwachsen.
- der Vertrag) unter einer aufschiebenden Bedingung Eschlossen so hat er in
Ermangelung anderer Beredung den Anspruch erst mit Eintritt der Bedingung
(B.G.B. 5 652 Abs. 1, wobei aber B. G. B. 5 162 zu beachten ist, dazu Reichel
S. 40ff.) Reichel S. 39 nimmt an, daß wenn die Parteien bis zum Eintritt der
Bedingung neue Bedingungen zufügen oder den Vertrag aufheben oder von einem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, die Mäklerprovision davon in Mitleidenschaft ge-
zogen wird. Dies erscheint bedenklich. Anders wenn der Vertrag unter einer auf-
lösenden Bedingung geschlossen war. Hier tritt die Wirkung des Vertrages sofort
ein (Bolze VIII Nr. 428). Tritt nachträglich die auflösende Bedingung ein, bevor
die Provision Getahrt ist, so fällt freilich der anspruch fort (B. G.B. 5 158 Abs. 2, vgl.
aber auch B.G.B. § 162). Ist die Provision bereits gezahlt, so ist sie nach den
Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten (B.G.B. F 812,
O. L. G. Celle in O. L.G. Rspr. XIV S. 28, a. A. Düringer--Hachenburg
Anm. 3). Doch kann der Sinn des Vertrages der sein, daß dem Mäkler die Pro-
vision schlechtbhin mit dem Zustandekommen des rechtlich wirksamen Vertrages zu-
stehen solle (Bolze VII Nr. 503, XIX Nr. 461). Hierfür nimmt Reichel S. 54
eine Vermutung an. Bei rein potestativen Resolutivbedingungen wird dies zuzugeben
sein, ebenso bei solchen, die nur eine Form des Rücktritts wegen verschuldeter
Nichterfüllung darstellen. Der auflösenden Bedingung stehen nicht gleich ver-
tragsmäßig vorbehaltene Rücktrittsrechte (B.G.B. 5 346 u. dazu Motive z. Entw. I
Bd. II S. 281 R.G. in J.W. 06 S. 1345 im Recht 09 Nr. 3054). Vielmehr bleibt
diesenfalls dem Mäkler die Provision (K.G. in O.L.G. Rspr. XXII S. 320, doch ist
die Frage sehr bestritten, a. A. vor allem Rospatt bei Gruchot XI.V S. 552ff.).
Bei festbetagten Verträgen ist im Zweifel die Provision sofort verdient (Reichel
S. 46 ff.). Ist der Vertrag anfechtbar, so besteht der Anspruch so lange, als die
Anfechtung nicht erfolgt (B.G.B. § 142), doch wird dem Anfechtungsberechtigten,
so lange die Anfechtungsfrist läuft, eine aufschiebende Einrede zu gewähren seien.
(Reichel S. 27). Nach erfolgter Anfechtung gilt das gleiche, wie bei Eintritt
der Resolutivbedingung, d. h. der Anspruch des Mäklers auf die Provision ist fort-
gefallen. Der Mäkler soll hach dem R.G. auch nicht etwa darauf sich stützen können,
aß dem Teil, der durch sein schuldhaftes Verhalten, z. B. seinen Betrug, die Anfech-
tung herbeigeführt hat, versagt sei, ihm die Provision zu verweigern (so O.L.G.
Hamburg in Seuffert LXII Nr. 251 = O.L.G. Rspr. XVIII S. 16, Leicher in
D.J. Z. 1912 S. 446 und Meklerprovision S. 37), denn der Vorsatz der Partei
wäre nicht darauf gerichtet, dem Mäkler um seinen Lohn zu bringen, der Vertrag
wäre, falls der dolus nicht stattgefunden hätte, Lar nicht zustande gekommen (R.G. Z.
IXXVI Nr. 88). Indessen wird man bei Ursächlichkeit des Betruges für die
Mäklertätigkeit (vgl. Bondi in L.Z. 1914 S. 1010 ff.) dem Mäkler einen Schadens-
ersatzanspruch zubilligen müssen. — Ist durch Bestätigung der anfechtbare Ver-
trag unanfechtbar geworden, so besteht Provisionsanspruch. — Welcher Vertrag
als der von den Parteien gemeinte zu gelten hat, ob der endgültige Vertrag oder
der klagbare Vorvertrag (pactum de cedendo u. dgl.) wird sich nicht immer mit
Sicherheit entscheiden lassen, so daß dem Mäkler der Beweis obliegen würde (R.G.
im Recht 07 S.-828 Nr. 816). Beim Darlehn ist richtiger Ansicht nach im Zweifel
der Realvertrag des wirklichen Darlehns, nicht das pactum de mutuo dando als
der Vertrags für dessen Vermittelung die Provision zu zahlen ist, anzusehen, zumal
eine feste Bindung durch den Vorvertrag für den Darlehnsgeber hier noch nicht
erzielt wird (B.G.B. 5§ 610, vgl. R.G.S. XXXIX S. 231, O. L.G. Hamburg in
O.L. G. Rspr. XXIV S. 387, anders Düringer- Hachenburg Anm. 5, Reichel
S. 17ff., der den Vorvertrag überhaupt verwirft). Doch können Handelsgebräuche
ein anderes bestimmen (Jacusiel S. 82, vgl. R.G. im Recht 08 Nr. 2920.
c) Der Vertrag muß infolge der Vermittelung des Meäklers zustande Nr. 6.
gekommen sein. Es muß zwischen der auf den Abschluß abzielenden (R.G. in L. Z.
1911 S. 294) vermittelnden Tätigkeit des Mäklers und dem Abschluß ein ursächlicher
1) D. h. der verpflichtende Vertrag. Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt
(B.G. B. 455), ist unbedingter Vertrag (irrig Reichel S. 43, 44).