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Grund besonderen Vertrages, letzterenfalls wenn ein Pfleger für den Minderjährigen
bestellt wird (ogl. Düringer-Hachenburg §525 Anm. 40, Lehmann H. R. S. 88).
II. Die Handelsfrau,
Für die geschäftsfähige Handelsfrau 1), d. h. diejenige Frau, welche ein
Handelsgewerbe als Unternehmer kwetless im Gegensatz zu der Frau, die nur
im Geschäfte eines andern tätig ist (B.G.B. §§ 1367, 1356, Abs. 2), gleichgültig
ob sie das Handelsgewerbe allein oder mit einem Gesellshaster in offener Handels-
gesellschaft (O.L.G. Dresden in O. L. G. Rspr. IV S. 342) oder Kommanditgesellschaft?),
auch ihrem Ehemanns) zusammen betreibt, stellt das neue H.G. B. besondere Be-
stimmungen nicht mehr auf. Die Frage, ob ein Bedürfnis für solche vorhanden sei,
konnte nach der * der Geschlechtsvormundschaft und der weiblichen Rechts-
wohltaten nur noch für Chefrauen aufgeworfen werden. Aber auch für Ehefrauen
ist sie vermeint worden. Uber die Rehhtsstellun der Ehefrau, die ein Handels-
gewerbe betreibt, entscheidet demnach das bürgerliche Recht.
Da das B. G.B. die ehemännliche Vogtei nicht mehr anerkennt, so ist grund-
sätzlich jede an sich geschäftsfähige Frau als Ehefrau in der Lage, selbständig Ver-
pflichtungen zu vermögensrechtlichen sheistungen einzugehen (B. G. B. § 1399 Abs. 1)“)
und besitzt jede an sich geschäftsfähige Frau bozbfäch keit (Z. P.O. 5 52) unbeschadet
der güterrechtlichen Wirkungen (B.G.B. 5 1400). Besteht somit vom Standpunkte
der Geschäftsfähigkeit aus für Ehefrauen kein rechtliches Hindernis zum Betrieb
eines Handelsgewerbes mehr, so ermangelt auch das B. G. B. eines Rechtssatzes,
der vom Standpunkte der familienrechtlichen Stellung des Mannes als Haupt der
Ehe eine vorgängige Zustimmung des Ehemannes zum Betriebe des Handels.
gewerbes durch die Ehefrau erforderte. Das B. G. B. erblickt in solchem Betrieb
nicht notwendig eine das normale Verhältnis der Ehegatten beeinträchtigende,
darum vom Ehemann zu sanktionirende Tatsache. Wohl aber ist der Ehemann
nach B.G. B. § 1354 befugt, falls er der Ansicht ist, daß die Tätigkeit der Frau die
chelichen Interessen beeinträchtigt, gegen den Fortbetrieb des Handelsgewerbes durch
die Ehefrau Einspruch zu erheben. Die Ehefrau ist, sofern sich die Untersagung nicht
als bloßer Mißbrauch des ehemännlichen Rechts darstellt, gehalten, den Betrieb des
Handelsgewerbes einzustellen. Bei Weigerung kann der Ehemann nicht etwa eigen-
mächtig den Betrieb der Frau stören, die Frau hätte dagegen das Recht der Notwehr
(B.G. B. 55 227, 858, 859, v#gl. R.G. Str. XXXV S. 395), wohl aber kann er den Rechts-
weg beschreiten (Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens, Z. P. O. 5 606 — nicht
auf Unterlassung des Betriebes R.G.8. LIX S. 32 — oder Festttellungerlage, dagegen
nicht Angehen des Vormundschaftsrichters) und die Verurteilung zur Einstellung
erreichen (Vollstreckung? 3.P.O. § 888). Handelt es sich um ein nach Eingehung
der Ehe eingegangenes Rechtsverhältnis zwischen der Ehefrau und einem Dritten,
das die Ehefrau zu von ihr in Person zu bewirkenden Leistungen verpflichtet (z. B.
1) Literatur: Cosack § 12, Frankenburger bei Holdheim VIII S. 68ff.
Wieruszowski, Handbuch des Eherechts II S. 248 ff., Ullmann, Das gesetlliche
Del- Güterrecht 2. Aufl.; Lehmann H. R. 5 20; Hörle, Die Stellung der Ehefrau im
etriebe eines Erwerbsgeschäftes nach B.G.B. 1907; die Kommentare zum B. G.B.
und H. G. B., insbes. Düringer-Hachenburg l S. 37ff., Staub-Bondi IL
S. 12ff. Der Ausdruck „Handelsfrau“ findet sich nicht mehr im neuen H. G. B.
2) auch wenn die Frau nur Kommanditistin ist? Hierüber Ullmann in L.Z.
1907 S. 472ff., 561 ff. und Pappenheim a. a. O. (loben S. 9 Anm 1). Man wird auch
dies annehmen müssen. Hierzu Ochwadt, Gewinnt das Beteiligungsverhältnis der
Ehefraun an einer offenen Handels- oder Kommanditgesellschaft beim ordentlichen
esetzlichen Güterstande des B.G.B. stets die Eigenschaft des Vorbehaltsgutes?
iss. 1908, Mathies, Die Stellung der Ehefrau als Kommanditistin Diss. 1909.
5) Ueber Handelsgesellschaften unter Ehegatten: Hachenburg in Seufferts
Bl. für R. A. LXXII S. 51 ff., Gildemeister in Z. LIV S. 99s f.; Düringer--Hachen-
burg 1 S. 6örfe 78ff. 4
4) Der Ausschluß der Frauen von der Börse ist keine Ausnahme, er gehört,
ebenso wie der Ausschluß vom Amt der Handelsrichter und der Beisitzer im Kaufmanns-
ericht, in das öffentliche Recht und hat für die Wirksamkeit der abgeschlossenen
andelsgeschäfte keine Bedeutung.
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