326 I. Buch. Handelsstand. 5 99 (Nr. 6).
Zusammenhang bestehen (R.G.Z. VI S. 187, 188, Motive z. Entw. I D. B.G. B. II
S. 511). Die bloße Verursachung, wenn sie nicht auf das Verdienst des Mäklers
zurückführt, genügt nicht. Dies hebt richtig Reichel S. 126ff. hervor („Zurechnungs-
theorie“ gegenüber „Kausalitätstheorie“). Hierfür besteht keine Vermutung. er
Mäkler, der so darauf beruft, muß dies beweisen, doch kann durch den Vertra
die Beweislast umgedreht werden (O.L.G. Kiel im Recht 06 S. 935 Nr. 2222) Au
pflegt die Praxis den Beweis als geführt anfuse en, wenn die vom Mäkler entfalteten
Tätigkeiten solche waren, die unter normalen Umständen den Erfolg herbeiführten
(Reichel S. 175ff.). Ist eine Provision für die bloße Tatsache des Vertragsab-
schlusses ohne die Kausalität der Vermittlung versprochen, so liegt kein Maklerver-
trag, möglicherweise aber eine bedingte Schenkung vor (Jacusiel S. 19). Regel-
mäßig wird vorausgesetzt, daß der Handelsmäkler bei dem Vertragsschlusse hin-
zugezogen war, denn nur so erklärt sich seine Verpflichtung zur Zustellung von
Schlußnoten und zur Führung des Tagebuches doch ist diese unmittelbare Mitwirkung
nicht geradezu begriffliches Erfordernis und die Parteien können den Mäkler nicht
seines Anspruches dadurch berauben, daß sie von einer Hinzuziehung zum Abschlusse
absehen. Vielmehr ist Grundlage seines Anspruches, daß infolge seiner zweckgerechten
vermittelnden Tätigkeit der Vertrag zustande gekommen ist, auch wenn diese sich
auf die bloße Zuführung des zum Vertragsabschluß bereiten Gegenkontrahenten
beschränkt hat (O. L.G. Hamburg in Z. XXXVIII S. 232, Seuffert XXX Nr. 102,
LII Nr. 13), auch wenn noch andere Umstände z. B. die Tätigkeit eines zweiten
Mäklers, mitgewirkt haben (Bolze XVIII Nr. 386, XIX Nr. 456, O. L. G. Braunschweig
in L. Z. 08 S. 243, Apt II S. 14, Reichel S. 158 ff.). Fehlt es bei der Zuführung
dagegen an der Möglichkeit der Zurückführung des Erfolges auf die verdienstliche
Tätigkeit des Mäklers, sei es, weil der Zugeführte ohnehin dem Auftraggeber als
um Abschlusse derartiger Geschäfte unter den vorliegenden Bedin ungen geeignete
Perfon bekannt ist, (R.G. im Recht 07 S. 377 Nr. 744 vgl. O.L.G. Pcsen n Seuffert
LX S. 195) sei es, weil die durch den Mäkler angebahnten Verhandlungen wieder
abgebrochen und nachher von den Parteien unter ganz veränderten Verhältnissen
aufgenommen werden (R.G.. VI Nr. 51, 52), sei es, weil ein von der Partei
zugleich beauftragter anderer Mäkler durch seine Tätigkeit den Abschluß erzielt hat
oder weil, ganz ungbhängig von der Maklertätigkeit, ein dritter Kontrahent sich
eingefunden hat, z. B. weil die Verkaufsabsicht des Auftraggebers allgemein bekannt
geworden ist (O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XII S. 86, K.G. ebenda XVIII S. 17
vgl. R.G. im Recht 06 S. 1259 Nr. 3022 und im einzelnen Riesenfeld bei Gruchot
XXXVIIS. 537 ff., Reichel S. 129ff., 164 ff. und Neubauer im Archiv f. bürgerl. Recht
VI. S. 13), so besteht in Ermangelung besonderer Vereinbarung ein Anspruch auf Pro-
vision nicht. Der Umstand, daß der Vertrag mit anderem Inhalt zustande kommt
als ursprünglich in Aussicht genommen war, beraubt den Mäkler der Provision no
nicht ohne weiteres, denn in den meisten Fällen wird ein Abgehen von den
anfänglichen Bedingungen zumal mit Bezug auf den Preis auf beiden Seiten
stattfinden. Handelt es sich vielmehr um Einzelabänderungen bei wesentlicher
wirtschaftlicher Zweckgleichheit, so bleibt der ursprüngliche Provisionsanspruch
intakt (Riesenfeld bei Gruchot XXXVII S. 542, Reichel S. 92ff., Bolze IX
Nr. 324, XIV Nr. 363, XVI Nr. 357). Ja dies kann sogar der Fall sein, wenn
an Stelle des in Aussicht genommenen Vertragstypus ein anderer tritt (Kauf-Tausch,
Dienst-Werbvertrag, vgl. O. L. G. Rostock in Meckl. Z. f. Rpfl. XXVII S. 102, O.L.G.
Posen in O.L.G. Rspr. VIII S. 76, Reichel S. 107) oder an Stelle des in Aussicht
genommenen Kontrahenten ein anderer tritt (R.G. in L.83. 1911 S. 547). Doch
müissen hierfür schon besondere Umstände sprechen (vgl. O. L. G. Hamburg in Seuffert
LXI S. 96, K.G. in O. L.G. Rspr. XVIII S. 17, Reichel S. 104). Handelt es si
um eine völlige Umgestaltung des Vertrages, so hat an Stelle der ursprüngli
#esicherten eine andere, den Umständen nach angemessene Provision zu treten (dies
olgt schon aus § 354, Beispiele bei Bolze III Nr. 641: ⅝/ der Provision statt der
vollen, weil unter den drei Käufern der Mäkler Mitkäufer war und er die beiden
ugeführt hatte, vgl. Bolze XVIII Nr. 393) vorausgesetzt, daß entweder der wirt-
scheflliche Zweck, den der Auftraggeber im Auge hatte, eine teilweise Befriedigung
auch durch den umgeänderten Vertrag findet oder daß die Partei die weitere
Vermittlertätigkeit trotz der veränderten Sachlage geduldet hat (Reichel S. 97ff.,
110 ff.). Doch können möglicherweise die Parteien die Provision auch nur für den