599 (Nr. 6—8). 8. Abschnitt. Handelsmäkler. 327
Fall, daß der Vertrag mit bestimmtem Inhalt zustande kommt, z. B. ein bestimmter
Preis erzielt wird, zugesichert haben (O. L. G. Braunschweig in Z. XXXVIII S. 233)
da sie bei dem erzielten geringeren Preis auch ohne Mäkler zum gleichen Resultal
gelangt wären und die Maklerprovision erspart hätten (Reichel S. 114 ff.). Indessen
wird auch hier auf ganz unerhebliche Abweichung nicht zu achten und auch bei
erheblicheren Aweeichungen der Teil der Provision zu entrichten sein, um den nach
Maßgabe des Auftrages die Parteien sich sonst bereichern würden (Reichel S. 119).
Das Verhalten der Parteien nach eingetretener Veränderung der Sachlage wird
in dieser Hinsicht einen Fingerzeig geben toal. O. L. G. Hamburg in Seuffert LXI
Nr. 54). Nicht erstreckt sich der Provisionsanspruch auf ein an den vermittelten
Vertrag sich anschließendes und wirtschaftlich mit ihm in Verbindung stehendes
neues Geschäft, z. B. einen Prolongationsvertrag, bei Börsengeschäften (K.G. in
B. A. V S. 86), doch kann der Mäkler sich auch dies vorher ausbedungen haben.
d) Es muß den Parteien vor dem formellen Abschluß des Vertrages Rr. 7.
bewußt sein, daß der Vertrag unter Mitwirkung des Mäklers oder dessen Sub-
stituten zustande kam, sofern und soweit für ihre Entschließungen die gerade beim
Handelsmäkler wegen § 99 in Frage kommende Möglichkeit einer Verpflichtung zur
Zahlung der Provision von Bedeutung sein konnte (R.G.Z. XXXI Nr. 65 und die
dort Zitierten, XILVII Nr. 62, LXVIII S. 202, O. L. G. Marienwerder in Seuffert
LVII Nr. 6, O. L.G. Stettin in O. L. G. Rspr. XII S. 35, O. L.G. Bamberg ebenda
S. 85, O.L.G. Colmar ebenda IX S. 7, O. L.G. Colmar bei Kaufmann XII S. 62,
HO.L.G. Hamburg im Recht 1910 Nr. 3753). Hierzu Reichel S. 193ff. Ein Bewußtsein,
daß die Mitwirkung wirklich kausal war, ist dagegen nicht nötig (R.G.Z. LXXXIII
Nr. 7). Woher sie die Kenntnis haben, ist gleichgültig. Eine Verpflichtung, sich diese
Kenntnis zu verschaffen, haben die Parteien nicht. Hat nur eine Partei die Kenntnis,
so kann der Mäkler wenigstens den auf sie entfallenden Teil der Provision einfordern.
Den Erben ist die Kenntnis des Erblassers anzurechnen (R.G.3. XILVII Nr. 62).
Gegen die Partei, die der anderen verschwieg, daß in Wahrheit das Geschäft
durch den Mäkler zustande gekommen sei, lat der Mäkler aus 5 826 B.G. B. Anspruch
auf Schadensersatz (O.L.G. Dresden in Seuffert LXII Nr. 159).
e) Der Mäkler muß den ihm obliegenden Verpflichtungen nachgekommen sein Nr. 73.
(ogl. bei §§ 94 u. 98). § 654 B. G. B. versagt ihm den Probisionsanspruch, wenn
er dem Inhalt des Vertrages zuwider auch für den anderen Teil tätig geworden
ist. Die Praxis dehnt dies auf sonstige Pf eetn aus. Vgl. R. G. in
Seuffert ILVI Nr. 73, K.G. ebenda Nr. 148, O.L.G. Posen ebenda LVII Nr. 211,
KR.G. in L.. 1910 S. 292, K.G. in O.L. G. Rspr. XX S. 217; jedenfalls würde
ein Schadenersatzanspruch bestehen O. L.G. Hamburg in Seuffert LXIX Nr. 128).
Reichel S. 133ff. gelangt von seiner „Verdienstlichkeitsteorie“ aus folgerecht zu
dem Satz, daß trotz Herbeiführung des Vertrages dem Mäkler die Provision dann
zu versagen ist, wenn der Mangel der Erreichung des Vertrage weckes durch schuld-
hafte Verletzung der Mäklerpflichten verursacht ist. Vgl. Re üch el S. 229ff.
" Ausführung des Vertrages ist im Zweifel nicht erforderlich, gleich-
gültig auch, ob eine Partei nachträglich wegen Nichterfüllung des anderen Teiles
zurücktritt (Seuffert XXXX Nr. 26) oder Wandlung EN— oder ob beide Teile
nachträglich den Vertrag wieder rückgängig machen (R.G.S. XXV S. 319, O.L.G.
Rostock in O.L.G. Rspr. 1 S. 402, O.L. G. Hamburg ebenda XX S. 216). Alles
dieses unbeschadet des im § 98. aufgestellten Grundsatzes, daß der Mäkler für sein
Verschulden beiden Parteien aufzukommen hat (Bolze XVII Nr. 380) und
Unter der Einschränkung, daß wo die Wandlung oder Aufhebung an die Stelle
der Anfechtung wegen Irrtums oder Betruges tritt, das von der Anfechtung Ge-
sagte Platz greift „Reichel- S. 68, 86). Doch kann der Meklervertrag von der
gänzlichen oder teilweisen Ausführung („Zahlung bei Lieferung“) die Entstehung
des Provisionsanspruches abhängig machen (so für Zivilmäkler bei Hwotheken-
erwerb allgemein vgl. Staub- Bondi Exkurs vor §5 93 Anm. 22, vgl. O.L.G.
Marienwerder in O. L.G. Rspr. XXII S. 320). Diesenfalls dauert der unter
normalen Umständen bis zum Vertragsschluß bestehende Zustand freier Entschließun
bis zur Erfüllung an. Die Parteien können somit nachträglich den Vertrag rückk-
gängig machen, ohne auf den Mäkler Rücksicht zu nehmen, vielleicht lediglich um
die ihnen ästige Provision zu ersparen. Anders, wenn die Parteien nur die
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Nr. 8.