Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 9. 
Nr. 10. 
Nr. 11. 
Nr. 12. 
328 I. Buch. Handelsstand. §599 (Nr. 8—12), 5 100. 
Fällig keit der Provision von der Ausführung abhängig machen, hier wird das 
beim Agenten in §# 88 Nr. 3 Bemerkte entsprechend anzuwenden lein (Apt I 
S. 371, 299, 235, II S. 215). — Ebensowenig ist im Sweizel erforderlich, daß der 
von den Parteien erstrebte Zweck des Vertrages erreicht wird (Reichel S. 77ff.). 
8) Haben die Parteien dem Mäkler arglistig gekündigt, um die Provision 
sich zu ersparen, und schließen sie nachträglich den vom Mäkler ausreichend vor- 
bereiteten Vertrag ab, so hat der Mäkler zwar nicht aus B.G. B. § 324 (Reichel 
S. 8ff.), wohl aber aus B.G. B. 5 162 Abs. 1 Anspruch auf die Provision 
8 el S. 8, Motive z. Entw. I des B.G.B. II S. 513, R.O. H.G. XI Nr. 66, 
.G. in L. ZJ. 1911 S. 217). Ja man wird ihm den Anspruch auf die Provision 
auch dann geben müssen, wenn ohne dolus der Auftrag widerrufen wurde und das 
von den Parteien dann geschlossene Geschäft in Wahrheit auf seine Vermittler- 
tätigkeit zurückzuführen ist (Cacusiel S. 51, Reichel S. 161, 204, 218), es sei 
denn, daß der Mäkler in der Durchführung der Vermittlung säumig war und 
daraufhin der Widerruf erfolgte (Düringer-Hachenburg I S. 528 Anm. 12). 
Hat der Auftraggeber dem Mäkler den Auftrag zur Alleinbesorgung (vgl. oben 
Nr. 4) erteilt und schließt er diesem Auftrag zuwider direkt mit einem Dritten ab, 
o hat er dem Mäkler den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, d. h. die 
orhsion zu zahlen, voranegesett, daß nach Lage der Sache anzunehmen ist, daß 
der Mäkler zu einem Abschluß gekommen wäre (val. R.G. in Gruchot XIIX 
S. 619ff., O. L. G. Naumburg in Seuffert LXI Nr. 200, R.G.8. LXXVI Nr. 0). 
nh) Verjährung: vgl. B. G.B. § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 201; K.O. 
§ 611 bezieht sich auf den Mäkler nicht. 
i) Der als Selbstkontrahent auftretende Mäkler hat Anspruch auf die halbe 
Provision (Düringer-Hachenburg § 95 Anm. 12, Reichel S. 105). 
k) Wie steht es, wenn mehrere Handelsmäkler mit der Vermittlung vom 
selben Auftraggeber betraut werden? Führt das Zustandekommen des Vertrages nach- 
weislich nur auf die Tätigkeit eines Mäklers zurück, so gehen natürlich die Übrigen 
leer aus. Wie aber, wenn sich ergibt, daß ein jeder an dem Erfolg mitgewirkt 
hat, ohne daß sich feststellen läßt, wessen Tätigkeit die ausschlaggebende war? War 
den mehreren Mäkler der nustaag in dem Sinne erteilt worden, daß die Provision 
nur einmal gezahlt werden soll, so ist die Lösung einfach. Sollte dagegen jeder 
den Auftrag unabhängig erteilt erhalten, so wird es darauf ankommen, ob jeder 
der mehreren Mäkler unabhängig von den anderen die zum Erfolge führende Tätigkeit 
entfaltete oder ob sie sich miteinander in Verbindung setzten und gemeinsame Sache 
aus der Vermittlung machten. Ersterenfalls wird jedem die ganze Provision, 
letzterenfalls Abnen zusammen nur einmal die Provision zu bezahlen sein (hierfür 
auch Dove- Meyerstein Nr. 148). Doch gehen die Ansichten hierüber sehr aus- 
einander (vgl. Reichel S. 178ff.). Hatte jeder der beiden Kontrahenten 
selbständig einen Mäkler beauftragt, so wird es, falls beide an dem Erfolge mit- 
wirkten, der Sachlage am ehesten entsprechen, wenn jeder seinem Mäkler die ihm 
Ugesicherte Provision entrichtet. — Nimmt der Mälkler sich einen Untermäkler, 
o geht die Partei der Untermäkler so lange nichts an, als sie ihm nicht selbständige 
Zusicherungen macht, der Untermäkler steht lediglich in interner Beziehung zu seinem 
Hauptmäkler (hierzu O. L. G. München und K.G. in O.L.G. Rspr. XXII S. 324, 325, 
Apt II S. 211, III S. 61—63). 
5. Das ältere Recht sprach den Satz nur für amtliche Handelsmäkler aus 
und es war streitig, ob er für Privatmäkler galt, ob diese vielmehr nicht mangels 
besanhere Abreden mit der Gegenpartei auf den Anspruch gegen ihren Auftraggeber 
beschränkt waren. 
8 100. 
Der Handelsmäkler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in 
dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen 
sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die im § 94 Abst. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.