5 100 (Nr. 1—3), 5 101. 8. Abschnitt. Handelsmäkler. 329
bezeichneten Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handels-
mäkler täglich zu unterzeichnen.
Die Vorschriften der §§ 43, 44 über die Einrichtung und Auf-
bewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handels-
mäkler Anwendung.
72 75 Entv. 1 5 89, II §8 98; Denkschr. I S. 77, II S. 3178; A.D.H.G.B. Art. 71,
75, 76.
1. Absatz 1. Als Vollkaufmann ist der Handelsmäkler zur Buchführung nach
8 38 f. verpflichtet. Aber die Vorschrift des § 100 betrifft nicht ein Handelsbuch im
Sinne des § 38, weil es sich hier nicht um ein Handelsgeschäft des Mäklers, sondern
um ein solches der Parteien handelt, und weil mit der Lage des Vermögens des
Mäklers das Tagebuch überhaupt nichts zu tun hat. Sie betrifft jeden Handels-
mäkler, auch bei kleinem Betriebe. Nur der Krämermäkler ist ausgenommen. Die
Pflicht lastet auf dem Handelsmäkler kraft öffentlichen Rechts, die Parteien können
un nicht davon entbinden. Sie haben aber auch keinen Anspruch auf Eintragung. —
Bazur Führung des Tagebuches hält § 100 den Handelsmäkler an, während
das alte Recht (Art. 71) noch eines Handbuches gedachte. — Einzutragen ist nur
der Abschluß des Geschäfts, nicht dagegen spätere Abänderungen oder Rückgängig-
machungen. Die Eintragung des einzelnen Geschäfts hat am Tage des Abschlusses
zu erfolgen, erfährt der Handelsmäkler von dem Abschlusse erst später, z. B. wenn
er nicht hinzugezogen, sondern nur benachrichtigt wurde, so hat sie am Tage, wo
er die Nachricht erhält, zu geschehen. on den am selben Tage abgeschlossenen
mehreren Geschäften ist das zeitig frühere voran einzutragen. — Die Unterzeichnung
braucht nur für sämtliche Intabulata eines Tages gemeinsam zu erfolgen. Sie
hat von dem Handelsmäkler persönlich zu erfolgen.
2. Absatz 2. Die besonderen Vorschriften des älteren Rechts, wonach die Zahl
der Cagebuchb ätter durch die vorgesetzte Behörde zu beglaubigen und bei Tod oder
Ausscheiden des Handelsmäklers aus dem Amt sein Tagebuch bei der Behörde
niederzulegen war, sind beseitigt (vgl. jedoch für die Kursmäkler Börsen Fse 33).
Hinsichtlich der Sprache ist nicht mehr wie im alten Recht die deutsche Sprache
oder die Geschäftssprache des betreffenden Ortes erforderlich, sondern es genüigt
eine lebende Sprache.
3. Nach älterem Recht lag die Berpflichtung zur Führung eines Tagebuches
nur dem amtlichen Handelsmäkler auf. Die Verpflichtungen aus § 100 begannen
erst mit dem 1. Jan. 1900 und beziehen sich auch nur auf Geschäfte, die von da
abge chlosen werden. Dies aber auch dann, wenn der Auftrag vor dem 1. Jan. 1900
erteilt war.
9c 101.
Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen
Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und
alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts
eingetragen ist.
Entw. 1 98 90, II 899; Denkschr. I S. 77, II S. 3178; A. D. H.G.B. Art. 74.
Nur den Parteien, nicht dritten gegenüber besteht die Verpflichtung. — Die
Auszüge haben das gesamte Intabulat, nicht bloß den in § 94 Abs. 1 geforderten
Inhalt der Schlußnote wiederzugeben. — Der Auszug muß von ihm unterzeichnet
sein, zur Desorgung einer Beglaubigung der Unterschrift (älteres Recht) ist er
nicht verpfllichtet, die Kosten einer solchen hätte die Partei zu tragen. Den Erben
wird. zien d- Unterzeichnungspflicht erlassen müssen (Staub-Bondi Anm. 1, a.
. er).
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.