Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 100 (Nr. 1—3), 5 101. 8. Abschnitt. Handelsmäkler. 329 
bezeichneten Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handels- 
mäkler täglich zu unterzeichnen. 
Die Vorschriften der §§ 43, 44 über die Einrichtung und Auf- 
bewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handels- 
mäkler Anwendung. 
72 75 Entv. 1 5 89, II §8 98; Denkschr. I S. 77, II S. 3178; A.D.H.G.B. Art. 71, 
75, 76. 
1. Absatz 1. Als Vollkaufmann ist der Handelsmäkler zur Buchführung nach 
8 38 f. verpflichtet. Aber die Vorschrift des § 100 betrifft nicht ein Handelsbuch im 
Sinne des § 38, weil es sich hier nicht um ein Handelsgeschäft des Mäklers, sondern 
um ein solches der Parteien handelt, und weil mit der Lage des Vermögens des 
Mäklers das Tagebuch überhaupt nichts zu tun hat. Sie betrifft jeden Handels- 
mäkler, auch bei kleinem Betriebe. Nur der Krämermäkler ist ausgenommen. Die 
Pflicht lastet auf dem Handelsmäkler kraft öffentlichen Rechts, die Parteien können 
un nicht davon entbinden. Sie haben aber auch keinen Anspruch auf Eintragung. — 
Bazur Führung des Tagebuches hält § 100 den Handelsmäkler an, während 
das alte Recht (Art. 71) noch eines Handbuches gedachte. — Einzutragen ist nur 
der Abschluß des Geschäfts, nicht dagegen spätere Abänderungen oder Rückgängig- 
machungen. Die Eintragung des einzelnen Geschäfts hat am Tage des Abschlusses 
zu erfolgen, erfährt der Handelsmäkler von dem Abschlusse erst später, z. B. wenn 
er nicht hinzugezogen, sondern nur benachrichtigt wurde, so hat sie am Tage, wo 
er die Nachricht erhält, zu geschehen. on den am selben Tage abgeschlossenen 
mehreren Geschäften ist das zeitig frühere voran einzutragen. — Die Unterzeichnung 
braucht nur für sämtliche Intabulata eines Tages gemeinsam zu erfolgen. Sie 
hat von dem Handelsmäkler persönlich zu erfolgen. 
2. Absatz 2. Die besonderen Vorschriften des älteren Rechts, wonach die Zahl 
der Cagebuchb ätter durch die vorgesetzte Behörde zu beglaubigen und bei Tod oder 
Ausscheiden des Handelsmäklers aus dem Amt sein Tagebuch bei der Behörde 
niederzulegen war, sind beseitigt (vgl. jedoch für die Kursmäkler Börsen Fse 33). 
Hinsichtlich der Sprache ist nicht mehr wie im alten Recht die deutsche Sprache 
oder die Geschäftssprache des betreffenden Ortes erforderlich, sondern es genüigt 
eine lebende Sprache. 
3. Nach älterem Recht lag die Berpflichtung zur Führung eines Tagebuches 
nur dem amtlichen Handelsmäkler auf. Die Verpflichtungen aus § 100 begannen 
erst mit dem 1. Jan. 1900 und beziehen sich auch nur auf Geschäfte, die von da 
abge chlosen werden. Dies aber auch dann, wenn der Auftrag vor dem 1. Jan. 1900 
erteilt war. 
9c 101. 
Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen 
Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und 
alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts 
eingetragen ist. 
Entw. 1 98 90, II 899; Denkschr. I S. 77, II S. 3178; A. D. H.G.B. Art. 74. 
Nur den Parteien, nicht dritten gegenüber besteht die Verpflichtung. — Die 
Auszüge haben das gesamte Intabulat, nicht bloß den in § 94 Abs. 1 geforderten 
Inhalt der Schlußnote wiederzugeben. — Der Auszug muß von ihm unterzeichnet 
sein, zur Desorgung einer Beglaubigung der Unterschrift (älteres Recht) ist er 
nicht verpfllichtet, die Kosten einer solchen hätte die Partei zu tragen. Den Erben 
wird. zien d- Unterzeichnungspflicht erlassen müssen (Staub-Bondi Anm. 1, a. 
. er). 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3.
	        
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