Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

380 I. Buch. Handelsstand. 5 102, 5 103, F 104. 
8 102. 
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag 
einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der 
Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen. 
Entw. 15 92, II § 100; Denkschr. I S. 77, 78, II S. 3178; A. D. H. G. B. Art. 79. 
Lediglich zum Zwecke der Vergleichung hat der Richter dieses besondere, über 
Z. P.O. § 142 hinausgehende Anordnungsrecht, nicht, um „ein neues und selbständiges 
Beweismittel in den Prozeß einzuführen“ (Denkschr. II S. 3178), und nur im Laufe 
eines Mechtstreites, sei es zwischen den Parteien, sei es zwischen einer Partei und 
em Mäkler. 
Erzwungen werden kann die Vorlegung, wenn der Mäkler nicht Partei ist, 
nur durch Klage (Z.P.O. §§ 429—431), beim Kursmäkler hurch Requisition um 
Mitteilung (Z.P.O. § 432). Ist der Mäkler selbst Partei, so Ercht P.O. § 427 Platz. 
E # abrigen greift hinsichtlich der Editionspflicht B. G. B. S§8 810, 811, Z.P.O. 
4 atz. 
§ 103. 
Handelsmäkler, die den Vorschriften über die Führung und Auf- 
bewahrung des Tagebuchs zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu 
eintausend Mark bestraft. 
Entw. 1 §F 92, II 5 101; Denkschr. I S. 78, II S. 3178. 
Die Vorschriften der K.O. 8§ 239, 240 sind auf das Tagebuch nicht zu beziehen, 
ihr Zweck ist, eine Verdunkelung des Vermögensstandes des Kridars fernzuhalten, 
was hier nicht zutrifft. 
Die Durchführung der Strafvorschrift erfolgt, da die Mäkler einer disziplinaren 
Beaufsichtigung amtlicher Organe nicht unterstehen, nach den Grundsätzen, die 
gegenüber Privaten bestehen. 
8 104. 
Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im 
Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und 
Tagebücher keine Anwendung. 
Entw. 1 § 93, I1 § 102; Denkschr. I S. 78, II S. 3178. 
Keine Anwendung finden also die 55 94, 95,100—103, wohl aber die 55 96—99. 
Diese sogenannten Krämermäkler werden gewöhnlich Minderkaufleute und deshalb 
zur Buchführung nicht gehalten sein; doch ist nicht ausgeschlossen, daß sie selbst Voll- 
kaufleute und dann im übrigen buchungspflichtig sind (vol. Gareis zu § 104).
	        
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