Zweites Buch.
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft.
Einleitung.
Denkschr. I S. 80, II S. 3178.
1. Das zweite Buch umfaßt die Regelung der dem Handelsrecht sus chließlich
des Seerechts) angehörenden Gesellschaften, d. h. einerseits der Handelsgesellschaften im
technisch--juristischen Sinne, andererseits der stillen Gesellschaft. Letztere ist nicht Handels-
gesellschast, aber Gesellschaft des Handelsrechts. Die sogenannte Gelegenheits-
gesellschaft (Syndikat), die noch im alten H.G.B. mitberücksichtigt war, ist aus dem
neuen gestrichen, sie regelt sich rein nach bürgerlichem Recht. Vor dem 1. Jan. 1900
eingegangene Gelegenheitsgesellschaften wurden, soweit es sich um die internen Be-
. ungen der Gesellschafter handelt, vom alten Recht weiter beherrscht (E. B.G. B.
rt. 170). Was die Rechte und Pflichten der Teilnehmer aus mit Dritten geschlossenen
Geschäften betrifft, so ist, falls das Geschäft vor dem 1. Jan. 1900 geschlossen war, das
alte Recht, ist es nachher geschlossen, das neue Recht maßgebend. Dieses entscheidet
letzterenfalls insbesondere darüber, welche Wirkungen für die Teilnehmer eintreten,
wenn einer von ihnen in Vertretung der anderen mit Dritten kontrahiert hat (B.G.B.
§ 164 ff., § 427), doch ist wohl zu beachten, daß für die Frage, ob eine Vertretungs-
macht bestand, das alte Recht maßgebend sein kann.
2. Vier Arten von Handelsgesellschaften kennt das neue H. G. B.; die offene
Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Kommandit-
Flüfäche auf Aktien. Als fünfte tritt zu ihnen die durch besonderes Gesetz geregelte
esellschaft mit beschänkter Haftung. Jene vier Arten führen zwar nicht der historischen
Entwickelung, aber der Systematik des Gesetzbuchs nach auf zwei Grundformen zurück,
die offene Handelsgesellschaft einerseits, die Aktiengesellschaft andererseits. Denn wie
die Kommanditgesellschaft als modifizierte offene Handelsgesellschaft (5 161 Abs. 2), so
erscheint die Kommanditgesellschaft auf Aktien als modifizterte Aktiengesellschaft (5 320
Abs. 3). Offene Handelsgesellschaft und Aktiengesellschaft stellen aber wiederum die
Extreme dar der Personenhandelsgesellschaft einerseits, der Kapitalhandelsgesellschaft
andererseits. Ihr Verhältnis zum bürgerlichen Recht ist ein verschiedenes. Die
Personalhandelsgesellschaft ordnet sich der bürgerlichen Gesellschaft unter (55 105 Abs.2,
161 Abs. 2). Das Gesetzbuch begnügt sich im Ganzen mit der Hervorhebung der
Abweichungen von der bürgerlichen Gesellschaft. So enthalten die beiden ersten
Abschnitte (§5 105 — 177) nur disjecta membra, deren Zusammenfügung das B. G. B.
(5P5 705—740) vermittelt. Die Trennung von bürgerlichem und Handelsrecht ist nur
eine äußerliche und nicht einmal zweckmäßige. — Die Kapitalgesellschaft dagegen hat
eine selbständige und dabei eingehende Regekung erfahren. Das B.G.B. hat hier nur
mittelbare Bedeutung. Der dritte und vierte Abschnitt zeichnen sich nicht bloß durch
Reichhaltigkeit, sondern auch durch Geschlossenheit aus, weil ein besonderer dem B. G. B.
unbekannter und durch dieses nur im Rahmen des Körperschaftsrechts mit erfaßter
Typus vorliegt. — Damit ist die Behandlungsweise der beiden Arten von Gesell-
schaften gegeben. Bei der Nersonalsandelage ellschaft (und noch mehr bei der stillen
Gesellschaft) dat die Erläuterung stets auf das B. G. B. Bezug zu nehmen, dessen
Normen sich das Handelsrecht nur anfügt, bei der K stalsesenschaft sind nur die
allgemeinen Gesichtspunkte des Körperschaftsrechts im Auge zu behalten.