334 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft.
grundstück ist ausgeschlossen (K.G. in Entsch. F. G. III S. 43 = Johow.-Ring XIIV
A126), dagegen kann der einzelne Felellschafter eine Hypothek am Gesellschaftsgrund-
stück erwerben (K.G. in Z. H. N. LV S. 302 -Johow-Ring XXVI A135). — Noch
weiter geht das H.G.B. Die größere Selbständigkeit des Gesellschäftsvermögens
äußert sich hier darin, daß Gesellschaftsgläubiger, d. g Gläubiger aus einer Schuld der
Gesellschaft, und Privatgläubiger, d. h. Gläubiger aus einer Privatschuld des einzelnen
Gesellschafters, grundsätzlich auseinander gehalten werden. Das Gesellschaftsvermögen
unterliegt einem selbständigen Konkurse, an dem nur die Gesellschaftsgläubiger
teilnehmen dürfen, nicht die Privatgläubiger eines einzelnen Gesellschafters (5§ 131,
Nr. 3, K.O. 8.209), Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen setzt einen
gegen die Gesellschaft gerichteten Schuldtitel voraus (§ 124, Abs. 2.) steht also
niemals dem Privatgläubiger eines Gesellschafters zu, es genügt auch nicht, daß
ür die Schuld alle Gesellschafter haften ja nicht einmal, daß es eine Gesellschafts-
chuld ist, sondern der Schuldtitel muß sich auch gegen die Gesellschaft, also gegen
ie Firma richten. umgerehrt ist Vollstreckung gegen die Gesellschafter nicht schon
aus einem gegen die Piellschaft gerichteten Schuldtitel gestattet (§ 129 Abf. 4).
Es bedarf vielmehr der selbständigen Ausklagung des enzelnen Gesellschafters, ja es
kann der wegen einer Gesells atts chuld ausgeklagte einzelne Gesellschafter nicht
einmal unbeschränkt mit Gesellschaftsforderungen aufrechnen, noch hat er das der
Gesellschaft zustehende Anfechtungsrecht, vielmehr erwächst ihm aus solchen Rechten
der Gesellschaft nur eine aufschiebende Einrede, als ob er Dürge für die Gesell-
schaftsschuld wäre (s 129). Auch nach innen tritt die gelellschaut em Gesellschafter
Ergenüber= (vgl. §5 110, 113.). Endlich ist noch anzuführen, daß die Anteile der
esellschafter geradezu als Kapitalanteile bezeichnet werden (55 120 Abs. 2, 121
usw
Abs. 1 ..
Alle diese Sätze rechtfertigen jedoch nicht eine verschiedene Konstruktion für die
Personalhandelsgesellschaft und die bürgerliche Gesellschaft. Sie sind auch ihrer-
—8 nur scharfe Anspannungen der Grundidee, daß unter der Firma die Gesell.
chafter in äußerer Einheit auftreten. Die Rechtsform der gesamten Hand) die auch
ie bürgerliche Gesellschaft beherrscht, tritt hier in stärkerer Färbung und mit
größerer Annäherung an die juristische Persönlichkeit hervor, ohne daß doch eine
eigene Rechtspersönlichkeit geschaffen wird. Das Gesellschaftsvermögen bleibt ge-
mäß B.’G.B. § 718 „gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter“, (vgl. R.G. Z.
XV S. 23, 229f. LKXIX Nr. 322), der Ausdruck „Kapitalanteil“ in 5#120, 121 hat,
wie dort auszuflhren sein wird, in Wahrheit nichts mit dem Anteil an den
einzelnen Aktivis des Gesellschaftsvermögens zu tun. Die juristisch schwierige
Frage, wie dieses Anteilsrecht am Gesellschaftsvermögen sachenrechtlich zu konstru-
ieren sei, ob als Miteigentum pro indiviso sei es mit festen Ouoten oder mit fort-
dauernder Anderung der Quoten (Renaud, C.G. S. 234, Laband in 3. XXXI
S. 40 ff.) sog. Theorte der geteilten Mitberechligun , Oder als Gesamteigentum aller
Gesellschafter ohne Quoten (R.G. LVI S. 209 Düringer-Hachenburg lV S. 24,
sg. Theorie der ungeteilten Mitberechtigung, oder als wandelbares Wertanteilsrecht
(Gierke, Genossenschaftstheorie S. 497 ff., D. P.R. I S. 697, R.G.Z. LVI S. 100),
oder als Forderung des einzelnen zgegen die Gesellschaft (Guthaben, Behrend
S. 470, R.G.. XVIII S. 43ff., XXV S. 256ff., XXX S. 152, XXXI S. 143,
LIV S. 280, Bolze III Nr. 781, V. Nr. 752), ist für die bürgerliche Gesellschaft
1) Zur Literatur Joerges in Z. H. R. XLIX S. 140ff. (val. och dessen Be-
merkungen in Z. H. R. LXXII S. 552); Nagler im Sächs. arch d. X S. 695ff.;
Sohm, Der Gegenstand 1905; O. Gierke im Arch. f. b.R. XIX:; Peikert, Die
Rechtsnatur der offenen H. G. Diss. 1905: Kaufmann, Das Eigentum am Gesell-
schaftsvermögen unter besonderer Berücksichtigung des Stempelsteuerrechts 1911;
Schnell, Die Quotenfrage bei der offenen H.-G. 1913.
2) In der erstgenannten Entscheidung nahm das R.G. an, daß wenn eine
offene H. G. Aktien zeichnet, das Aktienbe zugsrecht nach Auflösung ber offenen H. G.
den früheren Teilhabern, als den urspr nglichen Zeichnern zusiee: in der letzten,
daß der Gewerbebetrieb einer aus zwei Gel schaftern bestehenden offenen H.G. einen
Teil des gesamten Gewerbebetriebes (im Sinne des preußischen Stempelsteuergesetzes
Tarifst. 22) der beiden Gesellschafter bilde, auch wenn der sonstige Gewerbebetrieb
dieser in bloßer Gemeinschaft erfolge.