§ 105 (Nr. 3—4). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 1. Titel. 339
öffentliche Register (Vereins-, Genossenschaftsregister rc.) eingetragen werden, würde
der Mißstand erzeugt, daß es neben den aus solchen Registern ersichtlichen Vertretern
andere gäbe, die an anderer Stelle (im Gesellschaftsregister) eingetragen wären (val.
Kammergericht bei Holdheim II S. 99). Allein dagegen läßt sich ins Feld führen,
daß hier nicht die juristische Person, sondern die oPfene Handelsgesellschaft vertreten
wird und daß der gleiche Einwand sich gegen die Beteiligung eines Minderjährigen
an einer offenen Handelsgesellschaft erheben ließe, da neben dem durch die Bestallung
legitimierten Vormund der Mitgesellschafter den Minderjährigen durch seine Hand-
lungen vertreten würde. -
Da ferner die Bestellung des Vorstandes nach B.G.B. § 27 Abs. 2 nicht
notwendig frei widerruflich ist, so ist auch für die gewöhnliche juristische Person eine
besondere Schädigung aus der Bindung in der offenen Handelsgesellschaft nicht zu
befürchten. Denn die Vertretungsmacht kann dem Mitgesellschafter nach § 127 aus
denselben Gründen entzogen werden, wie dem Vorstand nach B.G.B. 5. 27 Abs. 2,
und der Umstand, daß es jenenfalls durch den Richter, diesenfalls durch die juristische
Person geschieht, kann nicht entscheidend sein. Demnach wird im allgemeinen auch
eine juristische Person, sei es des Privat-, sei es des öffentlichen Rechts (Staat,
Gemeinde) fähig sein, Mitglied einer offenen H. G. zu werden. Eine offene H.G.
kann deshalb auch lediglich aus juri Tschen bersonen als Mitgliedern bestehen
(Preußisch--Hessische Eisenbahngemeinschaft? Zweifelnd R.G. Z. LII S. 148, vgl.
auch Düringer-Hachenburg Anm. 21, oben § 36 Nr. 1). Für die Gesellschaft
m. b. H. bejaht die Möglichkeit, einer offenen H. G. anzugehören Bayr. Obst. Ld. G.
in Entsch. F. G. XII S. 28ff. Anders, wo der Widerruf des Vorstandes not-
wendig ein freier ist, wie bei der Aktiengesellschaft (5 231 Abs. 3) und einge-
tragenen Erwerbs. und Wirtschaftsgenossensckaft (5 24 Abs. 3 des R.G. von 1889).
Hier würde die Mitgliedschaft in einer offenen Handelsgesellschaft dazu führen,
die freie Widerruflichkeit des Vorstandes aufzuheben. Sie muß deshalb jeden-
falls dann für unzulässig erklärt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dem
Mitgesellschafter Vertretungsbefugnisse einräumt. — Nicht entscheidend ist, ob
die juristische Person neben ihrem Namen (Firma) einen anderen führen kann.
Denn es handelt sich nicht um den Namen der juristischen Person, sondern den
der offenen Handelsgesellschaft, ebensowenig, daß die Gesellschafter in solidum
haften, denn auch die juristische Person kann Gesamtschuldner sein. — Für die
allgemeine Zulässigkeit hinsichtlich der Aktiengesellschaft, Eltzbacher in 3. XUIV
S. 57 ff., (woselbst Literatur), Hartmann, die Persönlichkeit der Kollektivgesellschaft
1895 S. 71 f., Moll bei Holdheim 1904 S. 150, Scheuing, Die Führung einer
zweiten Firma durch Handelsgesellschaften 2c. 1905, Spiegelberg, Die offene H.G.
als Teilnehmerin einer anderen offenen H. G. Dist 1906, Staub-Pisko S. 310,
Brand Anm. 2a, Makower S. 275, 276, D ringer-Hachenbur Anm. 20,
Bayer. Obst. Ld. G. in Entsch. F. G. XII S. 28ff. = Seuffert LXVII Nr. 263 —
Johow-Ring XILIV S. 341, dagegen K.G. in Holdheim I S. 195, O..G.
Dresden ebenda 1900 S. 21, K.G. in O.L.G. Tsbe XIII S. 25, Kolb, Kann eine
Aktiengesellschaft einem anerkannten Verein 2c. als Mitglied angehören? 1896 S. 14ff.
Eine offene Handelsgesellschaft und eine Kommanditgesellschaft Nr. 4.
können nicht Mitglied einer offenen Pandelsgesesnschann sein. Der
Grund, aus dem das O.L.G. Hamburg (Z. XIL S. 457) zu dieser Ansicht gelangt,
versagt freilich gegenubber der Definition des neuen Gesetzbuches. Aber der Zweck
der offenen Handelsgesellschaft steht in Widerspruch mit der Einschachtelung derfelben
in eine andere offene Handelsgesellschaft. Wenn sie selbst das Rechtsgewand für
ein Handelsgewerbe ohne Beschränkung der Haftung unter gemeinschest cher Firma
betreibende Gesellschafter darstellt, so kann sie nicht Mitglied einer Gesellschaft sein,
deren Zweck wiederum darin besteht, daß die Mitglieder ein Handelsgewerbe unter
gemeinscha tlicher Firma ohne Beschränkung der Haftung betreiben (ogl. Johow XI
19 ff., R.G. S. XXXVI S. 140). Dies Hiebt Eltzbather in Z. XLV S. 47 für
den Fall zu, daß eine „offene Handelsgesellschaft lediglich zu dem Zweck errichtet
wird, Teilnehmer in einer andern zu sein“, während er im übrigen für die Zulässigkeit
eintritt. Aber jener Fall wäre doch der Normalfall, das Gesetz geht davon aus,
daß die Zugehörigkeit zu einer offenen Handelsgesellschaft im Zweifel die Mitglieder
bans mit Beschlag belegt, daraus erklärt sich das Konkurrenzverbot des 5 112.
nd wie sollte man den Normalfall von dem Ausnahmefall praktisch scheiden?
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