Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Au 9. 
Nr. 10. 
Nr. 11. 
342 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 105 (Nr. 8—11). 
Gesellschafter vorher Kaufleute waren oder nicht. Bei natürlichen Handelsgewerben 
bedarf es der Eintragung dagegen nicht (5 123 Abs. 2). Hier werden die obliga- 
torischen Verpflichtungen der Gesellschafter schon durch den Abschluß des Gesell- 
schaftsvertrages erzeugt. Aber erst mit dem Beginn des Gewerbes wird die offene 
H. G. in's Leben gerufen. Dies entspricht den oben § 1 Nr. 7 erörterten Grund- 
sätzen (ogl. auch R.G. in L. Z. 07 S. 218, Staub-Pinner Anm. 11, anders 
Makower Anm. II S. 6, Brand Anm. 4a, Cosack S. 665 f.). Der Schwerpunkt 
liegt in der äußeren, nicht in der inneren Seite. Niemals hat die Eintragung eine 
schlechtweg konstitutive Kraft. Eine Gesellschaft, die der wesentlichen Merkmale 
einer Handelsgesellschaft entbehrt, wird durch die Eintragung nicht offene Handels- 
gesellschaft, wohl aber hat die Eintragung in allen Fällen die besondere Bedeutung, 
die ihr § 5 beimißt, und sie stellt stets den spätesten Zeitpunkt dar, mit dem die 
offene Handelsgesellschaft nach außen in Wirksamkeit tritt (s§ 123 Abs. 1). Uber die 
Pflicht zur Anmeldung der Firma bei § 29, § 106. 
6. Form des Gesellschaftsvertrages. Hierüber normiert das bürgerliche Recht; 
da dieses grundsätzlich von der Formfreiheit ausgeht, so kann, soweit nicht aus § 2 
ein anderes hervorgeht, der Gesellschaftsvertrag mündlich, ja schon durch konkludente 
Handlungen geschlossen werden. Als solche haben zu gelten: gemeinschaftliches 
Auftreten als Gesellschafter, z. B. durch Firmenzeichnung, Annoncieren in Zeitungen, 
Vorstellung bei Kunden, auch gemeinschaftliche anmesdung der Gesellschaft zum 
Handelsregister (R.O. H.G. XV S. 21). Dem gemeinschaftlichen uftreten steht es 
gleich, wenn der einzelne sich mit dem Willen der anderen als Gesellschafter geriert 
(Behrend § 64 Anm. 2). Natürlich muß die Eigenschaft als offener Gesellschafter 
unzweideutig hervorgehen, d. h. es muß unzweideutig hervorgehen, daß der Be- 
treffende Teilhaber einer Personalhandelsgesellschaft sei und daß nichts für eine 
beschränkte Haftung spreche. Das R.O. H.G. XV S. 429 hat den Ausdruck „Associé“ 
in Verbindung mit dem Satz „wir betreiben gemeinschaftlich ein Handelsgeschäft“, 
nicht für genügend erachtet (1. 
Aus dem B. G. B. kommt § 313 auch hier zur Anwendung. Verpflichtet sich 
demnach z. B. ein Gesellschafter, das Eigentum an einem Grundstück oder ein 
Erbbaurecht (5 1017) der Gesellschaft zu inferieren, so muß der Vertrag gerichtlich 
oder notariell beurkundet werden, sonst ist er nichtig, doch heilt die nachfolgende 
Auflassung und Eintragung den Mangel. Das gleiche würde gelten, wenn die 
Verpflichtung zur Eigentumsübertragung an einen Dritten einem Gesellschafter 
auferlegt würde (R.G. bei Holdheim 05 S. 112) oder wenn die sämtlichen Ge- 
sellschafter Miteigentümer des Grundstücks nach Bruchteilen waren und es nun in 
das Gesellschaftsvermögen einbringen. Dagegen würde ein Gesellschaftsvertrag, der 
auf gemeinsamen Erwerb von Grundstücken gerichtet ist (Parzellierungsgesellschaft), 
ebensowenig, dem § 313 B. G. B. unterstehen, als ein Vertrag, durch den ein An- 
#ruch auf Ubertragung an die Gesellschaft abgetreten wird (R.G.Z. LXVIII S. 262, 
.G. in L.Z. 1911 S. 215). Auch wenn ein neuer Gesellschafter in eine offene 
H. G., zu deren Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören, eintritt, bedarf der Ein- 
tritt nicht der Form des & 313, denn Träger des Eigentums am Grundstücke bleibt 
die gleiche offene H. G. (R.G.Z. LXXXII Nr. 37). Wie weit eine nach obigem vor- 
handene Nichtigkeit auf den ganzen Gesellschaftsvertrag einwirkt, entscheidet sich nach 
B. G. B. 5 139 (zur Kasuistik R.G.. LXXIX Nr. 73). Auch B. G. B. 5 311 kann 
ur Anwendung gelangen, zumal wenn man der Ansicht ist, daß eine juristische 
erson Mitglied einer offenen Handelsgesellschaft werden kann. Uber Errichtungs- 
stempel Reichsftempelgesetz von 1913 § 7, Tarif 1 A 1c. 
7. Über den Fall der Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in 
eine offene Handelsgesellschaft bei §s 162. 
8. Eine ausländische offene Handelsgesellschaft, d. h. eine solche, die im Aus- 
lande ihren Sitz hat (O. L.G. Hamburg in D. J. S. 1900 S. 444), untersteht im all- 
gemeinen dem ausländischen Recht, auch wenn sie eine Zweigniederlassung in Deutsch- 
kand hat. Das Nähere vergleiche bei 8 13 Nr. 16 (R.O. H.G. II S. 38ff., XV S. 426). 
Hinsichtlich der Form des Gesellschaftsvertrages vgl. Art. 11 des E. B.G.B., zu 
beachten ist ferner Art. 30 d. E. B.G. B. Die Prozeßfähigkeit ausländischer Ge- 
sellschaften ist durch 3. P. O. § 51 anerkannt (vgl. Behrend 5 62 Anm. 6). Uher 
offene H. G. in Konsulargerichtsbezirken Konsulargerichtsbarkeitsgesetz vom 7. Aprilk. 
1900 8 2 und R. G. Z. XXXVI Nr. 41.
	        
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