Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
344 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 106 (Nr. 2—5). 
niederlassungen. Sitz ist der Ort, von dem aus die Leitung des Geschäfts wirklich 
betrieben wird nicht der Ort, der bloß als Sitz angegeben ist (Busch XXXI S. 300). 
Darum hat die Registerbehörde des wirklichen Sitzes das Zwangsrecht nach §& 14. 
Das ergibt sich aus § 107, der bei Verlegung des Sitzes Anmeldung zum Handels- 
register berlangt, Unter Verle ung ist sinngemäß hier auch faktische Verlegung zu 
verstehen (a. A. Puchelt-Förtsch z. Art. 86 Nr. 2, v. Hahn z. Art. 86 §5 3). Der 
Sitz bestimmt prozessual den ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft (3. P.O. § 17). 
3. Zeit der Anmeldung. Die Anmeldungszeit ist im Gesetzbuch nicht an- 
gegeben. Daß die Anmeldung nicht erst nach Entstehen der Gesellschaft erfolgen 
Foll geht schon daraus hervor, daß im Falle des § 2 erst mit der Eintragung die 
Geeuschat entsteht und daß auch sonst nach außen im Zweifel die Wirksamkeit der 
Gesellschaft erst mit der Eintragung eintritt (5 123 Abs. 1). Umgekehrt begründet 
der bloße Abschluß des Gesellschaftsvertrages nicht stets eine sofortige Pflicht zur 
Anmeldung, zumal wenn der Beginn der Geschäfte noch in weite Ferne gerückt 
oder von Bedingungen abhängig gemacht ist. Vielmehr muß entweder das uUnter- 
nehmen bereits ins Werk gesetzt oder doch bereits erkennbar vorbereitet sein. Das 
Zwangsrecht des Richters aus § 14 ist erst gegeben, wenn durch nach außen er- 
kennbare Handlungen die Realisierungsabsicht der Gesellschafter zu Tage tritt (ähnlich 
Makower S. 290, Brand Anm. 1 a). Versagt einer der Gesellschafter seine Mit- 
wiksu bei * Anmeldung, so ist gegen ihn Klage zu erheben. Vgl. hierlber 
1 r. 1—3. 
4. Eintragungsbedürftige Tatsachen. Diese zählt das Gesetz erschöpfend auf. 
Sie sind stets einzutragen, auch wenn die offene #.0. im Wege der Umwandlung 
eines Einzelgeschäfts in eine offene H.G. (Fälle der 88 25, 28) entsteht. Es genühgt 
dann nicht etwa, daß als Inhaber der erworbenen Firma die offene H. G. eingetragen 
wird (K.G. in Entsch. F. G. III S. 14— Johow-King XXIII Ag9g#0). Werden weitere 
Tatsachen eingetragen und bekannt gemacht, so hat die Eintragung hinsichtlich ihrer 
keine rechtliche Bedeutung, insbesondere treten die Wirkungen der §§ 15, 123 usw. 
mit bezug auf solche nicht ein. Dahin gehört z. B. die Bezeichnung des Gegen- 
tandes des Unternehmens (vgl. Holdheim bei Holdheim II S. 293), die Dauer 
er Gesellschaft, die Bestimmung des Vertrages, daß die Gesellschaft mit den Erben 
fortgesetzt werden soll (vgl. v. Hahn znu Art. 86 § 7). Wohl aber kann die Register- 
behörde den Nachweis weiterer Tatsachen verlangen, um die Überzeugung von dem 
Vorhandensein eines Handelsgewerbes, bezw. Großgewerbes zu gewinnen (5§5 2, 4), 
zumal die genaue Darlegung des Gegenstandes des Unternehmens (ogl. § 12 
r. 13, 14). Nicht kann die Registerbehörde die Eintragung von der Beobachtung 
des § 108 abhängig machen. Unterlassen der Zeichnung hat nur die Rechsfolgen 
des § 19 H.G.B., 132 F.G.G. (K.G. in Entsch. F.G. IX S. 245 = O. L.G. Rspr. 
XIX S. 309; K.G. in Johow-Ring XXXVII Au39). 
5. Was die einzelnen Tatsachen betrifft, so ist: 
a) Der bürgerliche Name, der Vorname (d. h. mindestens der Rufname, 
denn es handelt sich um Feststellung der Identität), der Stand (bei Ehefrauen 
auch der Stand des Mannes? wohl zu bejahen; bei ledigen Frauen die Tatsache 
der Ledigkeit (Fräulein) und der bürgerliche Wohnsitz) — anders Goldmann 
S. 474, Ritter Anm. 2, Brand Anm. 2, Düringer-Hachenburg Anm. 5, welche 
tatsächlichen Wohnort verlangen —) anzugeben. Bei juristischen Personen würde 
Name und Sitz der juristischen Person an die Stelle treten. Der Angabe der in 
5 33 enthaltenen Punkte bedürfte es nicht. Sonstige, die Person des Gesellschafters 
betreffende Tatsachen brauchen nicht angegeben zu werden, auch wenn sie von Interesse 
für den vorliegenden Fall sind, z. B. nicht, daß der Gesellschafter Teilhaber einer 
anderen Geselschaf“ sei (Z. XV S. 219). 
b) Die Firma der Gesellschaft (hierüber bei § 19) und der Ort, wo sie 
ihren Sitz hat. In letzerer Hinsicht ist bereits bemerkt (oben Nr. 2), daß die offene 
H.G. nur einen Sitz haben kann. B. G. B. § 7 Abs. 2 ist hier nicht anwendbar 
(O. L.G. Kolmar in O.L.G. Rspr. XIII S. 73). Sitz ist der Ort, von dem aus 
die Zentralleitung geführt wird. Willkürlich kann die offene H.G. nicht einen 
anderen Ort als Sitz bestimmen (K.G. in O.L.G. Rspr. XXII S. 2). 
1) Der Gesellschafter selbst, nicht der Vertreter R.G. 3. II Nr. 10. 
 
	        
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