Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§5 109 (Nr. 1—2). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 347 
Zweiter Titel. 
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander. 
Einleitung. . 
Das Gesetz scheidet das Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander 
inneres Verhältnis) und das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten (äußeres 
erhältnis). Während das innere Verhältnis von Vorschriften Überwiegend dispo- 
sitiver Natur beherrscht wird, sind die Normen Über das äußere Verhältnis zum 
rößten Teil (nicht sämtlich) zwingenden Inhalts. Während jene sich nur als 
inzelabweichungen vom B. G.B. darstellen 1), sind diese eigentlmlichen handels- 
rechtlichen Inhalts. Denn, wie schon bemerkt, hebt sich durch ihr äußeres Ver- 
hältnis die Handelsgesellschaft von der bürgerlichen Gesellschaft ab. 
§ 1009. 
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander richtet sich 
zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 
122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschafts- 
vertrag ein anderes bestimmt ist. 
„Entw. 1 § 98, I1 § 107; Denkschr. I S. 82, II S. 3197; A.D. H.G.B. Art. 90, 
1. Sesebshestspertrag §5 109 stellt die ergänzende Natur der das innere Ver- 
hältnis regelnden Sätze des H. G. B. fest. Danach richtet sich das innere Verhältnis 
zunächst nach dem Geselsshaftsvertrage, soweit dieser nichts bestimmt, nach den 
§ 110—122, in letzter Linie nach dem B.G. B. Natürlich ist, daß gegen zwingende 
Sätze des B.G. B. der Gesellschaftsvertrag nichts ausrichten kann, vorausgesetzt, daß 
die Kompetenz des bürgerlichen Rechts vorhanden ist. 
Unter Gesellschaftsvertrag ist nicht bloß der Urvertrag zwischen den Gesell- 
schaftern (der sogenannte Gründungsvertrag), sondern auch jede spätere Beredung, 
die den Gründungsvertrag abändert, zu verstehen. Danach kann auch durch nach- 
trägliche Veränderung des Gesellschaftsvertrages das Recht der §§ 110—122 aus- 
eschlossen werden. Solche Anderung bedarf der Einstimmigkeit der Gesellschafter, es 
Fl denn, daß sie durch den Gründungsvertrag an andere Voraussetzungen gebunden 
ist. Sie wirkt im Zweifel nur für die Zukunft. Die vorgenommene Anderung muß 
der beweisen, der sich auf sie beruft. 
Stets muß aber ein Gesellschaftsvertrag vorliegen. Das Gesetz erklärt, 
wie schon früher (5 105 Nr. 1) bemerkt, das Vorhandensein eines Gesellschafts- 
vertrages für ein begriffliches Erfordernis der offenen Handelsgesellschaft. Demnach 
würde die Ausgestaltung in Form eines Dienstvertrages oder eines Darlehnsvertrages 
Unverträglich sein mit dem Begriffe der offenen Handelsgesellschaft. Wie gestaltet 
dieser Gesellschaftsvertrag nach innen ist, ist gleichgultig. Er kann seiner inneren 
Regelung nach mit den äußeren Verhältnissen Übereinstimmen oder von ihnen ab- 
weichen, letzteres, indem z. B. der eine Gesellschafter nach innen wie ein Kommanditist 
oder Stiller behandelt wird oder indem nach innen bei großer Mitgliederzahl (R.G. Z. 
XXXVI Nr. 16, L.Z. 1914 S. 1030) eine Organisation nach Art der Aktiengesellschaft 
oder dergleichen oder einer gewöhnlichen Körperschaft hergestellt wird (vgl. Bolze 
XIII Nr. 498, XIV. Nr. 489, v. Hahn z. Art. 90). Stets muß der Gesellschafts- 
charakter gewahrt bleiben und darf nicht gegen zwingende Vorschriften verstoßen werden. 
Danach muß der Vertrag enthalten eine gegenseitige Verpflichtung der Ge- 
sellschafter, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes (Betrieb eines Handelsgewerbes 
unter gemeinschaftlicher Firma) in bestimmter Weise zu fördern, insbesondere die 
  
1) Mehrere Sätze des alten H.G. B. sind in das neue nicht aufgenommen, weil 
sie jetzt in das B.G.B. übergegangen sind. Dahin gehören die Art. 91, 92, 94, 98. 
Vgl. Denkschr. II S. 3179, 3180. 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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