5 109 (Nr. 4—5). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 349
einem der Gesellschafter die Leistung des Beitrags unmöglich, oder ist der Gesell-
schafter in Leistungsverzug, so greifen grundsätzlich B.G.-B. § 323ff., 5 326 Platz.
Sofern jedoch die Gesellschaft bereits in Wirksamkeit getreten ist und so lange sie
nicht aufgelöst ist, gehen die Sonderbestimmungen des Handelsrechts, insbes. 5 133
H.G. B. vor (vgl. R.G. Z. LXXVIII Nr. 67, R.G. im Recht 07 S. 1064 Nr. 2525,
O.L. G. Marienwerder in O. L. G. Rspr. VIII S. 80, Düringer-Hachenburg lV
S. 44). Das gleiche gilt bei positiven Vertragsverletzungen (R.G. im Recht 09
Nr. 2785). Anders im Vorstadium der bloß obligatorischen Gebundenheit und im
Auseinandersetzungsstadtum nach eingetretener Auflösung. Hier würden die all-
gemeinen Grundsätze gelten. Hinsichtlich der Rechnungslegung bei §5 118 Nr. 8.
Erfüllungsort für die gesellschaftlichen Verpflichtungen ist der Gesellschaftssitz (R. G. Z.
n . 96).
3. Gesellschaft und Gesellschafter. Die §§ 110—122 enthalten zerstreute, zum
Teil mit dem B.G.B. übereinstimmende, zum größeren Teile von ihm abweichende
Sätze Üüber die internen Rechte und Pflichten der Gelschafter hinter denen das
B.G. B. stcht. Insbesondere gehören aus letzterem hierher die § 706—708, 713,
717—719 Abs. 1, 722. Die Erörterung der einzelnen §§ des H. G. B. wird deshalb
stets unter Erörterung der allgemeinen Rechtsprinzipien des B.G. B. !. erfolgen
haben. Wie die Ube prist des zweiten Titels („Rechtsverhältnis der Gesellschafter
unter einander“) ergibt, sind es die Personen der Gesellschafter, die gegen
einander aus dem Gesellschaftsvertrage Rechte und Pflichten haben. Während das
B.G.B. diese Terminologie streng durchführt, bezeichnet das H.G.B. auch nach
innen „die Gesellschaft“ als Verpflichtete (§ 110) und Berechtigte (s 113 Abs. 1).
In Wahrheit ist jedoch damit nicht mehr ausgedrückt, als die in der „Gesellschafts-
kasse“ (§& 111, 122) sich darstellende Selbständigkeit des Gesellschaftsvermögens, das,
wie früher ausgeführt ist (Vorbemerkung zum ersten Abschnitt), nicht Vermögen
einer juristischen Person, sondern gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ist.
Wenn deöhalb die Gesellschaft dem einzelnen Gesellschafter nicht bloß dann, wenn
dieser mit ihr als Dritter (z. B. als Verkäufer, Darlehnsgeber) Rechtsgeschäfte
abschließt oder gegen sie als Dritter Klage erhebt, sondern auch dann, wenn es
sich um die internen Rechtsverhältnisse aus seiner Stellung als Gesellschafter
handelt, als solche gegenübertritt, so ist daraus nicht der Schluß zu ziehen, daß
die Gesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Vielmehr bleiben es auch hier
die einzelnen Gesellschaster, die den Anspruch erheben, die Verpflichtung eingehen
usw. Da das Recht dem Gesellschaftsvermögen (der arca communis, Behrend
S. 469) zufließen, die Verpflichtung auf dem Gesellschaftsvermögen lasten soll, so
wird der gegenüberstehende Gesellschafter so behandelt, als ob er ein Dritter wäre,
während auch er Mitträger von Rechten und Pflichten ist (v. Hahn S. 531).
Aber diese Behandlung ist nur eine äußerlich formale, nicht eine innerlich materielle.
Darum muß der gegen die Gesellschaft klagende Gesellschafter — anders als ein
Dritter — alle Einreden aus den internen Verhältnissen der Gesellschafter gegen
sich gelten lassen z. B. die Einrede, daß der mit ihm verhandelnde Gesellschafter
in der Geschäftsführung beschränkt war, wie er umgekehrt der klagenden Gesellschaft
gegenüber sich auf den Gesellschaftsvertrag stützen kann (vgl. v. Hahn S. 532, von
orski, die Geschäftsführung und Vertretung der offenen H.G. 1888 S. 55,
R.O. H. G. II S. 41). Denn er verklagt im Grunde nur die Mitgesellschafter und
wird im Grunde nur von diesen verklagt. Auch die Gesamthaftung der Mitgesell-
schafter (§ 128) kann er sich nicht zu Nutze machen, indem er sich auf seine Eigen-
schaft als Glänbiger der Gesellschaft stützt, denn lene würden ihm entgegenftellen
können, daß von ihnen nicht mehr als der Betrag der versprochenen Einlage ver-
langt werden kann (B.G. B. § 707, vgl. auch R.O. H. G. XIII S. 445, Busch XXIV
S. 317). Doch gilt alles dies nur, wenn der Gesellschafter als folcher auftritt.
Tritt er als Dritter auf, so kann er die Gesellschafter als Gesamtschuldner belangen
(R.G. Z. XXXVI S. 63; vgl. § 128 Nr. 12).
Eine andere Frage ist, ob der gegen die „Gesellschaft'""1) forderungsberechtigte
Gesellschafter, statt als Gläubiger der Gesellschaft aufzutreten, den einzelnen
1) Handelt es sich um einen Anspruch nur gegen einen der Gesellschafter
z. B. auf Rechnungslegung nach B.G.B. §§ 717, 666 oder auf Auflösung nach
8 133 H. G. B. so ist dies ja selbstverständlich (vgl. R.G. bei Holdheim 07 S. 167).
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