Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 6. 
350 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 109 (Nr. 5—6). 
Mitgesellschafter mit der actio 2 Socio, bezw. ob umgekehrt bei Forderungen der 
Gesellschaft statt der Gesellschaft ein einzelner Mitgesellschafter in Höhe des eigenen 
Interesses den schuldnerischen Gesellschafter belangen kann. Diese Frage wird in 
abstracto, wie nach bürgerlichem Recht, so nach Handelsrecht bejaht werden müsssen, 
es sei denn, daß der Gesellschaftsvertrag die innere Ausgestaltung so regelt, daß 
nur bestimmte Organe dieses Recht geltend machen können (R. G. in J.W. 06 
S. 14421). Spricht das H.G.B. davon, daß „die Gesellschaft“ berechtigt oder ver- 
pflichtet sei, so folgt daraus nicht, daß dem anspruchsberechtigten Gesellschafter der 
andere Weg, aus den internen Beredungen des Gesellschaftsvertrages individualistisch 
gegen die Mitgesellschafter vorzugehen. verschlossen ist. So ist ihm zweifellos die 
Feststellungsklage gegen jeden Mitgesellschafter hinsichtlich der Existenz der Gesell- 
schaft oder gesellschaftlicher Rechte zu gewähren (Behrend § 66 Anm. 20, R.O. H.G. 
IX S. 35, vgl. O. L.G. Dresden bei Kaufmann IX S. 104). Er wird feruner die 
Leistung der Beiträge und Ersatzsummen an die Gesellschaft verlangen dürfen 
(R.G.S. XXXIX S. 169, Recht 08 S. 86 Beil. 2 Nr. 498, Düringer- Hachenburg 
IV S. 81, 374), wie umgekehrt die Gestattung von Entnahmen von Geldern gemäß 
§5 122 (R.O. H. G. XIX S. 416), und endlich kann, soweit nicht positiv ein anderes 
bestimmt ist (z. B. § 113) jeder Gesellschafter den die Gesellschaft schädigenden Ge- 
sellschafter in Höhe des eigenen Schadens belangen, was insbesondere dann von 
praktischer Wichtigkeit ist, wenn der zu Belangende die alleinige Geschäftsführung 
hatte, somit die Erhebung des Prozesses bis zur gerichtlichen Entziehung seiner 
Geschäftsführung (§ 117) hinausschieben kann (vgl. R.O. H.G. V Nr. 45, Renaud, 
C.G. S. 256, 257). Belangt umgekehrt der gegen die Gesellschaft anspruchs- 
berechtigte Gesellschafter einen Mitgesellschafter, so wird dieser ihn ge lich auf den 
Gesellschaftsfonds verweisen können (R. O. H. G. XIX S. 416, R. G. 3. XXXIL S. 141. 
Bolze XVII Nr. 518), der Kläger könnte nicht mehr erzielen, als Verurteilun 
dieses Gesellschafters zur Anerkennung der Zahlung aus der Gesellschaftskasse (vgl. 
von Hahn zu Art. 112 8 8). Auch der Nachweis, daß der Gesellschaftsfonds nicht 
ausreichend würde nichts nützen, wenn der Gesellscha ter die ihm obliegende 
Einlage gemacht hat (B G.B. § 707, R.G.Z. LXXX Nr. 62, Renaud, C.G. a. a. O., 
a. A. Cosack, H.R. 7. Aufl. S. 674 zu V2, Düringer-Hachenburg IV S. 85). 
Ist der Beklagte mit der Leistung der Einlage in Verzug, so gehört die Forderung 
egen ihn ja zum Bestande des Gesellschaftsvermögens und der andere Gesellschafter 
ann duh isllagung der Gesellschaft Vollstreckung in die Forderung erzielen 
(6 124 . 2). 
4. Unübertragbarkeit der Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis. Aufnahme 
eines neuen Gesellschafters, Unterbeteiligung eines Dritten. Für die Gesamtheit der 
Ansprüche des einzelnen Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis gilt, daß sie 
Rechte höchstpersönlicher Art sind, demnach weder im Ganzen noch zu einem Bruchteil 
(R.G. in L.3. 09 S. 686) oder in einzelnen Hinsichten (z. B. der Anspruch des ein. 
Fenen Gesellschafters gegen den anderen auf Beitragszahlung — K. G. in O.L.G. 
spr. XX S. 231 R.G.Z. XXVI S. 436 — oder auf Auskunft und Rechnungs- 
legung — R. G. Z. LII S. 35, O. L. G. Braunschweig im Recht 1911 Nr. 2323 — 
O.L. G. Rspr. XXIV S. 131 — oder auf Einsicht in die Bücher — vgl. bei § 118 
— oder das Kündigungsrecht oder Recht auf Ausschließung eines Mitgesellschafters — 
einseitig übertragbar (auch nicht durch letztwillige Verfügung) und nicht verpfändbar 
oder pfändbar sind (B.G. B. § 717 Satz 1, Z.P.O. §5 8517). Die in B. G. B. s 717 
  
1) Unterstehen sie, wenn eine Ehefrau Gesellschafterin ist, im gesetzlichen ehe- 
lichen Güterecht, (soweit sie zum eingebrachten Gut gehören) der Verwaltung des 
Ehemannes? an wird dies, soweit sie vermögensrechtlicher Natur sind, an sich 
bejahen müssen. Doch wird die Frage praktisch von geringfügiger Bedeutung sein 
(B. G. B. 5 1367). Nicht zum eingebrachten Gut gehört aller Erwerb der Frau als 
Gesellschafterin, sei es als Vergütung für Geschcstef#- rung, sei es als Ersatz für 
Aufwendungen, sei es kraft Zuwachses aus Gewinnen. Aber auch schon der formelle 
Umsatz durch Einbringung der Einlagen schafft Vorbehaltsgut. Denn an Stelle 
der „qucad dominium“ inferierten Sachen „erwirbt“ die Frau Anspruch auf den 
Wert. Darnach ist die Folgerung unabweisli , daß der Ehemann, der zuläßt, daß 
die Ehefrau in eine offene H. G. Sachen des eingebrachten Gutes quoad dominium
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.