Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
354 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 110 (Nr. 1—4). 
Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Auf- 
wendung an zu verzinsen. 
a#n „Entw. 1 898, II 8 1081 Denkschr. 1 S. 33, 84 Il S. 3180; A. D. H.G. B. 
Der Inhalt des § 110 entspricht zu einem Teile dem bürgerlichen Recht, zu 
einem anderen geht er darüber hinaus. 
1. Ersatz für Aufwendungen. Der Anspruch des Gesellschafters auf Ersatz 
für Aufwendungen, den § 110 Satz 1 gewährt, ergibt sich schon aus B.G.B. Ss 713, 
670, 683. Unter Aufwendungen sind alle Kapitalsaufopferungen mit Aus- 
nahme der geschuldeten Einlagen zu verstehen, ob sie in baren Vorschüssen, baren 
Auslagen oder sonftigen Leistungen bestehen, dagegen fallen nicht darunter der 
Gesellschaft geleistete Dienste und für die Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten. 
Die Aufwendungen müssen in Gesells afüßangele enheiten gemacht 
sein. Praktisch wird es sich meist um den geschäftsführenden Gesellschafter handeln, 
doch kann auch der Aichtgeschäftsführende kraft besonderen Auftrages oder als 
negotiorum gestor (vgl. B.G.B. §§s 683, 679) in Frage kommen. Liegen beide 
Voraussetzungen nicht vor, so kann Ersatz nicht verlangt werden. Als Aufwendungen 
in Gesellschaftsangelegenheiten (Auslagen) sind Bezahlungen von Gesellschafts- 
schulden auf Grund des §5 128 aufzufassen 883 XXXI S. 141), es sei denn, daß 
der Gesellschafter nach den internen Vereinbarungen zu solchen verpflichtet ist. 
Dabei ist gleichgültig, ob die Bezahlung freiwillig oder zwangsweise (aus § 128) 
oek te. — Richt Aufwendungen in diesem Sinne sind Vorschlisse, die der Gesell- 
1 esnr einem Mitgesellschafter macht, indem er z. B. für diesen die Einlage 
ie Gesellschaftskasse zahlt. Bezüglich weer kann er sich nur an den Mit- 
gelellschafter halten. Ebensowenig gehören dahin kontraktliche Leistungen, die der 
esellschafter als Dritter an die Gesellschaft macht (Zahlung des Kaufpreises). 
Die Aufwendungen muß der Gesellschafter den Umständen nach für er- 
orderlich halten dürfen. Ob sie wirklich erforderlich waren, ist gleichgültig. 
ndererseits genügt es nicht, wenn er sie selbst für erforderlich hielt, auch der Maß- 
stab der culpa in concreto kann hier nicht angelegt werden (so Goldmann, 
Düringer--Hachenburgu. A.), denn dieser soll nur für die Erfüllung der Sozietäts- 
pflichten Platz greifen. Vielmehr kommt es auf die Sorgfalt eines ordentlichen 
Kaufmanns an. Deshalb wird bei Bezahlungen von Gesellschaftsschulden der 
Kesellichafter sorgscitg, zu prüfen haben, ob der vermeintliche Anspruch begründet 
ist; im Prozeß als Beklagter wird er der Gesellschaft den Streit verkünden 
(Düringer-Hachenburg Anm. 10). — Als erforderliche Aufwendungen wird man 
auch Aufwendungen für Versicherungen anzusehen haben, die der Gesellschafter 
nimmt, um Verluste aus Gefahren, die mit der Geschäftsführung verbunden sind, 
zu decken (Düringer- Hachenburg § 110 Anm. 19). 
Über die Frage, ob sich der Gesellschafter wegen des Anspruches auch an die 
Mitgesellschafter halten kann, oben bei § 109 Nr. 5. 
2. Verzinsung aufgewendeten Geldes. Der Satz entspricht dem B.G.B. 5 256. 
Die Zinsen betragen 5 % (5 352 Abs. 2). Sind andere Gegenstände als Geld auf. 
gewendet, so tritt der Wert an deren Stelle. 
3. Eingehen von Verbindlichkeiten für die Gesellschaft. Geht der Gesellschafter 
Badie Gesellschaft Verbindlichkeiten ein, so kann er nach allgemeinen Grundsätzen 
iberation von der Gesellschaft verlangen (B.G.B. 5 738 Satz 2). Verbürgte er 
sich für die Gesellschaft, so greift B.G. B. § 775 Platz. Bezüglich des Anspruches 
auf Borcchuß wegen der zur Ausführung des Geschäfts erforderlichen Aufwen- 
dungen B.G.B. S# 713, 669. 
4. Vergütung für Dienstleistungen. Leistet der Gesellschafter der Gesellschaft 
ienste, so kann er in Ermangelung besonderer Vereinbarung, die auch still 
schweigend erfolgen kann (R.G in J.W. 01, S. 406 35), insoweit keine Vergütung 
verlangen als die Dienstleistung Ausfluß leiner Geschäftsführungspflicht ist (5 114 
Absf. 1). Als solche gilt für den geschäftsführenden Gesellschafter jedenfalls die
	        
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