Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
356 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 111 (Nr. 1). 
& 111. 
Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit ein- 
zahlt oder eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die 
Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für 
sich entnimmt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem 
die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Heraus- 
nahme des Geldes erfolgt ist. 
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
Entw. 1 § 100, II + 109; Denkschr. 1 S. 82, 84, II S. 3180; A.D. H.G.B. 
Art. 95 (91, 02). 
M. Eschelbacher, Das Recht auf die Gesellschaftseinlagen, Diss. 
5 111 stellt gewisse Folgen fest, die sich bei pflichtwidriger Verkürzung der 
Geschäftskasse um Geldsummen durch einen Gesellschafter ergeben. Drei Fälle 
werden unterschieden: 
1. Nichtrechzeitige Einzahlung der Geldeinlage. Einlage und Beitra 
werden gewöhnlich geschieden nach der Art des Leistungsobjektes. Es wird be 
Einlage gewöhnlich an Vermögenswerte gedacht, die des Uberganges aus dem 
Vermögen des Gesellschafters in das der Gesellschaft fähig sind (Behrend § 68 
Anm. 2), in welchem Sinne man Geld, Rechte, Beziehungen von Vermögenswert, 
dagegen nicht Dienste, zur Einlage rechnet, während der „Beitrag“ auch solche um- 
faßt. Aber, wie das B.G. B. beide „Beitrag“ nennt, so hebt es in § 733 Abs. 2 
Einlagen hervor, die in der Leistung von Diensten bestanden haben, so daß ihm 
auch Arbeitseinlagen Einlagen sind. Einlage und Beitrag scheiden sich aber auch 
nicht durch den Umstand, daß die Einlage stets geleistet ist, der Deitrag ge- 
schuldet sein kann. Zwar scheint das B.G.B hiervon auszugehen (Mot. z. Entw. 
I d. B.G. B. Bd. II S. 597), vgl. insbesondere B.G.B. 5 707, wo der „vereinbarte 
Beitrag“ der „durch Verlust verminderten Einlage“ gegemntbergestellt wird, ferner 
B. G. B. 85 733, 734, 739, H. G. B. 5 121 Abs. 2. Aber in B. G. B. F 718 ist doch 
davon die Rede, daß die „Beiträge“ der Hesellschafter deren gemeinschaftliches 
Vermögen werden und hier kann nur an wirklich geleistete Beiträge gedacht sein. 
Umgekehrt wird in unserem §5 111 von einer geschuldeten Geldeinlage gesprochen. 
Demgemäß sind die in der bisherigen Rechtssprache gemachten Unterschiede als 
rechtlich belanglos zu betrachten. — Der Beitrag oder die Einlage (von denen 
wohl zu scheiden sind der Gesellschaft gemachte Darlehen, val. über den Unterschied 
beider Bolze. XIX Nr. 621) kann bestehen in Sachen, Rechten, insbesondere 
Forderungen (auch Forderungen gegen einen Mitgesellschafter — a. A. nicht zu- 
treffend DüringerHachenburg IVS. 56) faktischen Verhältnissen (Kundschaft), aber 
auch in Diensten (B.G.B. § 706 Abs. 3, R.G. bei Holdheim 09, S. 321; Rehm, 
Bilanzen 1 S. 180) oder in Herstellung eines Werkes (Über diese Fälle Düringer- 
Hachenburg IV S. 68ff.) Er kann bestehen in einzelnen Sachen oder Rechten 
oder in einem Vermögensinbegriff (Geschäft). Besteht er in einzelnen Sachen, de 
können diese vertretbare oder nicht vertretbare, verbrauchbare oder nicht verbrauch- 
bare sein (B.G.B. § 706 Abs. 2). — Die Einlage kann gemacht werden entweder 
noad dominium, d. h. so, daß der Gegenstand ganz aus dem Vermögen des 
esell Ghasters in das der Gesellschaft übergeht, demnach, wenn es sich um eine dem 
Gesellschafter gehörige Sache handelt, daß die Gesellschaft das Eigentum daran 
erwirbt, wenn es sich um eine ihm zustehende Forderung handelt, daß die Gesell- 
schaft Gläubtgerin wird, wobei natürliche Voraussetzung ist, daß der Gegenstand 
überhaupt selbständig übertragbar ist (R.G. bei Holdheim 1911, S. 147). Oder 
duoad sortem, d. h. so, daß Gebrauch und Gefahr auf die O. H.G. übergehen 
sollen (R.G. Z. LIV S. 280). Oder endlich quoad usum, d. h. so, daß der Gesell- 
schaft nur die Benutzung überlassen wird (B.G.B. § 738). Letzterenfalls werden die 
Grundsätze über Miete und Pacht mit Vorsicht anzuwenden sein (darüber Düringer- 
Hachenburg IV S. 62ff.). So wird es des schriftlichen Vertrages hier nicht bedürfen, 
5 536 Schlußsatz B. G. B. wird gewöhnlich nicht, §5 537 B.G. wird nur selten in
	        
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