Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§ 111 (Nr. 1—2). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 357 
Frage kommen, im letzteren Falle kann, wenn die Gesellschaft in Wirkfamkeit ge- 
treten ist, § 133 H.G.B. maßgebend sein, E#ulch im Falle von §5 542, 543, B.G. B. 
5 548 B. G.B. ist nur mit großer Vorsicht anwendbar, Is 558 Abs. 1, 559, 567, 
zessieren u. a. m. Wann Einlage quoad dominum oder sortem, wann quoad 
Usum gemeint ist, entscheidet der Vertrag. Doch stellt das B.G.B in § 706 Abf. 2 
im Anschlusse an Art. 91 Abs. 1 des alten H. G. B. gewisse Interpretationsgrundsätze auf. 
Bei vertretbaren oder verbrauchbaren Sachen soll im Zweifel angenommen werden, daß 
sie auoac dominium inferiert werden sollen, das gleiche soll bei nicht vertretbaren und 
nicht verbrauchbaren Sachen gelten, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die 
nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist. Den weiteren Interpretations- 
satz des alten Art. 91 Abs. 2, daß die in das Inventar der Gesellschaft mit der 
Unterschrift sämtlicher Gesellschafter aufgenommenen Sachen im Zweifel ebenfalls 
als quoad dominium inferiert gelten sollen, hat weder das B.G.B. noch das H.G.B. 
aufgenommen. Doch wird bei der freien Beweiswürdigung des Richters auch hier 
meist möglich sein, Absicht dei Illation quoad dominium anzunehmen. In allen 
Fällen bezieht sich die Präsumtion aber nur auf das Illationsversprechen, nicht 
auf die wirkliche Illation (anders im älteren Recht, R.G.Z. XXXI S. 29). 
Bei der Einlage ist nämlich zu unterscheiden das Illationsversprechen Nr. 2. 
und die wirkliche Illation. Jenes erfolgt in dem Gesellschaftsvertrage, sei es 
von k(afang an, sei es nachträglich durch Abänderung des Geseuschaftsvertrages. Die 
wirkliche Illation ist die Erfüllung des Illationsversprechens, sie ist bei Einlagen 
duoad dominium derjenige rechtsgeschäftliche Akt, durch den die Ubertragung in 
das Eigentum der Gesellschaft, bei Einlagen U#oad usum derjenige Akt, durch den 
die Gebrauchslberlassung effeltutert wird. er diesen Akt normiert das bürger- 
liche Recht, möglicherweise auch das Handelsrecht. Demgemäß geschieht die Uber- 
Vragung des Eigentums an beweglichen Sachen nach B. G. B. 55 929 bis 936, 
H. G. B. S§ 366, 367, an Grundstücken nach B.G.B. §§ 925, 926, die Ubertragung 
einer Forderung nach B.G.B. öß 398ff. ) (vgl. auch B.G. B. 5 720), die Be- 
stellung eines Nießbrauchs nach B.G.B. 8§s 1032 bew §5 873 usw. (Über Ein- 
bringung von Patenten O.L. G. Colmar in O.L.G. Rspr. XVI S. 89). Dabei ist, 
wenn es sich um die Ubertragung beweglicher Sachen handelt, die Anwendung des 
Grundsatzes: „Hand wahre Hand“ (B.G.B. 5§ 933 bis 936, H.G.B. 55 366, 367), 
schon dann ausgeschlossen, wenn der Einbringende zur Zeit des Erwerbes nicht in 
gutem Glauben ist (R.G.Z. IX Nr. 32, O.L. G. Hamburg in Z. XXXX S. 458) 
denn die mala fides auch nur eines bei dem Erwerb tätigen Gesellschafters infiziert 
die Gesellschaft (vgl. auch die Zitate von Riesenfeld bei Gruchot XXXIX S. 797, 
Reichel in I. W. 1910 S. 742). Ebenso greift die in §5 3 Ziffer 2 des Anfech- 
tungsgesetzes liegende Vermutung der Fraudulosität einer offenen H.G. schon dann 
Platz, wenn nur einer der Gesellschafter in dem Verwandtschaftsverhältnis mit 
dem anderen Vertragsteil steht (R.G.3. XIIII Nr. 27). Weitere Anwendungsfälle: 
R.G. bei Holdheim 1900 S. 287, Recht 07 S. 988 Nr. 2408. — Handelt es sich 
um die Ubertragung von Grundstücken, so ist Auflassung und Eintragung 
auch dann nötig, wenn das Grundstück den Gesellschaftern bisher zum Miteigentum 
nach Bruchteilen gehort hatte (Z. XXII S. 280, Johow XVII S. 262ff., S. 44 ff., 
im GegensatZ zu Johow VI S. 67, R. G. S. LIV S. 105, LVI Nr. 24, LXI S. 75, 
XV S. 233, Bayer. Obst. Ld.G. in O. L. G. Rspr. X S. 239, K.G. in O.L.G. 
Rspr. XIII S. 23, Kaufmann, Das Eigentum am Gesellschaftsvermögen 1911 
S. 70 f.), denn der Erwerb des Eigentums an Grundstücken seitens der Gesell- 
schaft 8 124) vollzieht sich nach allgemeinen Grundsätzen (Denkschr. II S. 3179) 
und bei Auflösung besteht nur ein Anspruch auf den Wert. Ja nicht einmal 
nach innen würde das Grundstück in das Gesellschaftsvermögen ohne gerichtlichen 
oder notariellen Akt wandern (B.G.B. 5 313, anders R.G. bei Gruchot XXXVII 
S. 1155, XXXVIII S. 1061), selbst im Liquidationsstadium würde Auflassung auf 
die Firma der Gesellschaft vom Liquidator verlangt werden können (R.O.H.G. XII 
Nr. 12), sofern die Vertragsberedung nicht auf ein anderes hindeutet (R.O. H.G. 
XXII Nr. 45). Anders Bolze XVI Nr. 493. Umgekehrt ist, falls das bis dahin 
auf die Gesellschaftsfirma eingetragene Grundstück wieder in bas Bruchteileigentum 
1) Dabei ist im Auge zu behalten, daß im Einlagevertrag schon die Zession 
liegen kann (R.G.3. XXXI S. 29). 
  
  
 
	        
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