Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2a. 
Gesellschaftskasse. Hier handelt es 
358 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 111 (Nr. 2—3). 
der Gesellschafter verwandelt werden soll, Auflassung und Eintragung, an die Ge- 
sellschafter notwendig (K.G. in Entsch. F. G. IV S. 124 = Johow. Ring XXVII 
A 276 = O. L.G. Rspr. IX S. 306, vgl. K.G. in Johow-Ring XXXIII A 189 
— O.L.G. Rspr. XIV S. 132). Hierzu O. Cohen, Über die Notwendigkeit der 
Auflassung bei der Einbringung von Grundstücken in offene H.G. usw. 1903. 
Schwankend ist die Judikatur, wenn die Gesellschafter schon bisher Miteigen- 
tum zur gesamten Hand am Grundstück hatten, z. B. kraft Gütergemeinschaft oder 
kraft bürgerlich-rechtlicher Gesellschaft oder kraft Erbengemeinschaft oder weil sie eine 
andere osene H. G. bildeten, die das Grundstück überträgt. Manche nehmen an, 
daß dann nur das Grundbuch zu berichtigen sei (val. Sr G. B.O. 5 20 Anm. 19, 
Kaufmann S. 75, Düringer-Hachenburg IV S. 136), schwerlich mit Recht. 
Für Forderungen und andere Rechte gilt entsprechendes. Eine Forderung, 
die die Gesellschafter gemeinsam besitzen, wird erst durch Abtretung an die Gesell- 
qäust Forderung der Gesellschaft. Ja es ist nicht ausgeschlossen, daß die Gesell- 
chafter die Forderung eines Dritten gegen die Gesellschaft gemeinschaftlich zu ihrem 
rivatvermögen erwerben, z. B. zwei Chegatten, die in Gütergemeinschaft leben und 
eine offene H. G. bilden. Solchenfalls würde die Forderung nicht erlöschen, solange 
sie nicht der Gesellschaft überwiesen ist (Pr. O. V.G. in D.J.Z. 06 S. 1099). 
Uber Einbringungsstempel R. Stempelgesetz 5 7 und Tarifstelle 11 a, 
dazu Allg. Verf. des Preuß. Justizministeriums vom 11. August 1910 und 5. August 
1912, über Auflassungsstempel insbesondere R. tempelgesetz § 96 und Tarisstelle 
11b, ferner Preuß. Stempelgesetz Tarifstelle 8. 
Nach bürgerlichem Recht entscheidet sich weiter der Gefahrsübergang, die 
Haftung für Mängel und Entwehrung, bei Einbringung von Forderungen die 
Haftung sar Verität und Bonität, doch wird letztere als stillschweigend Gewollt meist 
anzusehen sein (Düringer-Hachenburg IV S. 58). Hinsichtlich des Gefahrsüber= 
ganges normiert bei Geldeinlagen B.G. B. § 270, sonst B.G.B. §5 323 (B.G.B. 5 446 
ommt nicht zur Anwendung, da hier kein Kauf vorliegt, Kammergericht bei Holdheim 
VI S. 348). Hinsichtlich der Haftung für Mängel und Eviktionen normiert B.G. B. 
§5 493, 445, da eine entgeltliche Veräußerung auch hier vorliegt. Dabei wird zu 
beachten sein, daß der Rücktritt, beziehungsweiie die Wandlungsklage, sobald die Ge- 
sellschaft in Wirksamkeit getreten ist, durch den § 133 H. G. B. ersetzt wird (Düringer- 
Hachenburg IV S. 59) und daß die Minderung hier in eine Pflicht zum Ersatz der 
Differenz an die Gesellschaft sich umwandeln wird (ebenda S. 60). Hinsichtlich der 
Haftung für Verität einer Forderung sind B.G.B. ss 445, 437 anzuwenden. Da- 
gegen gehören die lediglich auf den Kauf berechneten Vorschriften des H.G.B. 8§ 373ff. 
nicht hierher (vgl. R.O. H. G. IV S. 338). — Nach bürgerlichem Recht entscheiden sich 
weiter im allgemeinen Voraussetzungen und Folgen des Verzuges (vgl. B. G. B. 
§5 284 ff.; daß § 326 H. G. B. nicht anwendbar ist vgl. bei 8 109 Nr. 4). Nur wenn 
es sich um Geldeinlagen (ob das Geld inländisches oder ausländisches ist, ist gleich- 
gültig Makower Anm. Ia) handelt, gilt nach § 111 die Abweichung, daß der 
Geselsshaster Zinsen von dem Tage an zu entrichten hat, an dem die Zahlung hätte 
geschehen sollen, daß es also einer Mahnung nicht bedarf. — Nach bürgerlichem Recht 
entscheidet sich endlich, wie weit Gläubiger, die durch Illation eine Schädigung 
erfahren, den Illationsakt anfechten können. In dieser Dcziehung. sind die Be- 
stimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879 anwendbar. — Die vereinbarte 
Einlage zu erhöhen ist kein Gesellschafter verpflichtet (B.G.B. § 707), ja er darf 
solche Erhöhung wider den Willen der Mitgesellschafter nicht vornehmen (Üüber 
Stempel bei Einlageerhöhung R. Stempelgesetz Tarifstelle 1 Ac Anm. 3). 
2. Nichtrechtzeitige Ablieferung von eingenommenem Gesellschaftsgeld an die- 
4% nicht um Beiträge, sondern um Empfang- 
nahme von Geldsummen für die Gesellschaft, sei es, daß der Gesellschafter Ein- 
kassierungsvollmacht hat, sei es, daß er als Geschäftsführer ohne Auftrag auftritt. 
Unter Ablieferung ist hier die tatsächliche Einwerfung in die Gesellschaftskasse u 
verstehen, also genügt nicht die Erklärung des Grlülfeffern daß er das Geld für 
die Gesellschaftskasse verrechne (etwa durch Buchung Makower S. 295). Der Ge- 
sellschafter hat labweichend vom B.G.B. 88 713, 668) 5% Zinsen von dem Tage, 
an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, zu entrichten, ohne daß es einer 
Mahnung bedarf. Eigennützige Absicht ist bei ihm nicht vorausgesetzt. Unter Ge-
	        
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