Nr. 2a.
Gesellschaftskasse. Hier handelt es
358 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 111 (Nr. 2—3).
der Gesellschafter verwandelt werden soll, Auflassung und Eintragung, an die Ge-
sellschafter notwendig (K.G. in Entsch. F. G. IV S. 124 = Johow. Ring XXVII
A 276 = O. L.G. Rspr. IX S. 306, vgl. K.G. in Johow-Ring XXXIII A 189
— O.L.G. Rspr. XIV S. 132). Hierzu O. Cohen, Über die Notwendigkeit der
Auflassung bei der Einbringung von Grundstücken in offene H.G. usw. 1903.
Schwankend ist die Judikatur, wenn die Gesellschafter schon bisher Miteigen-
tum zur gesamten Hand am Grundstück hatten, z. B. kraft Gütergemeinschaft oder
kraft bürgerlich-rechtlicher Gesellschaft oder kraft Erbengemeinschaft oder weil sie eine
andere osene H. G. bildeten, die das Grundstück überträgt. Manche nehmen an,
daß dann nur das Grundbuch zu berichtigen sei (val. Sr G. B.O. 5 20 Anm. 19,
Kaufmann S. 75, Düringer-Hachenburg IV S. 136), schwerlich mit Recht.
Für Forderungen und andere Rechte gilt entsprechendes. Eine Forderung,
die die Gesellschafter gemeinsam besitzen, wird erst durch Abtretung an die Gesell-
qäust Forderung der Gesellschaft. Ja es ist nicht ausgeschlossen, daß die Gesell-
chafter die Forderung eines Dritten gegen die Gesellschaft gemeinschaftlich zu ihrem
rivatvermögen erwerben, z. B. zwei Chegatten, die in Gütergemeinschaft leben und
eine offene H. G. bilden. Solchenfalls würde die Forderung nicht erlöschen, solange
sie nicht der Gesellschaft überwiesen ist (Pr. O. V.G. in D.J.Z. 06 S. 1099).
Uber Einbringungsstempel R. Stempelgesetz 5 7 und Tarifstelle 11 a,
dazu Allg. Verf. des Preuß. Justizministeriums vom 11. August 1910 und 5. August
1912, über Auflassungsstempel insbesondere R. tempelgesetz § 96 und Tarisstelle
11b, ferner Preuß. Stempelgesetz Tarifstelle 8.
Nach bürgerlichem Recht entscheidet sich weiter der Gefahrsübergang, die
Haftung für Mängel und Entwehrung, bei Einbringung von Forderungen die
Haftung sar Verität und Bonität, doch wird letztere als stillschweigend Gewollt meist
anzusehen sein (Düringer-Hachenburg IV S. 58). Hinsichtlich des Gefahrsüber=
ganges normiert bei Geldeinlagen B.G. B. § 270, sonst B.G.B. §5 323 (B.G.B. 5 446
ommt nicht zur Anwendung, da hier kein Kauf vorliegt, Kammergericht bei Holdheim
VI S. 348). Hinsichtlich der Haftung für Mängel und Eviktionen normiert B.G. B.
§5 493, 445, da eine entgeltliche Veräußerung auch hier vorliegt. Dabei wird zu
beachten sein, daß der Rücktritt, beziehungsweiie die Wandlungsklage, sobald die Ge-
sellschaft in Wirksamkeit getreten ist, durch den § 133 H. G. B. ersetzt wird (Düringer-
Hachenburg IV S. 59) und daß die Minderung hier in eine Pflicht zum Ersatz der
Differenz an die Gesellschaft sich umwandeln wird (ebenda S. 60). Hinsichtlich der
Haftung für Verität einer Forderung sind B.G.B. ss 445, 437 anzuwenden. Da-
gegen gehören die lediglich auf den Kauf berechneten Vorschriften des H.G.B. 8§ 373ff.
nicht hierher (vgl. R.O. H. G. IV S. 338). — Nach bürgerlichem Recht entscheiden sich
weiter im allgemeinen Voraussetzungen und Folgen des Verzuges (vgl. B. G. B.
§5 284 ff.; daß § 326 H. G. B. nicht anwendbar ist vgl. bei 8 109 Nr. 4). Nur wenn
es sich um Geldeinlagen (ob das Geld inländisches oder ausländisches ist, ist gleich-
gültig Makower Anm. Ia) handelt, gilt nach § 111 die Abweichung, daß der
Geselsshaster Zinsen von dem Tage an zu entrichten hat, an dem die Zahlung hätte
geschehen sollen, daß es also einer Mahnung nicht bedarf. — Nach bürgerlichem Recht
entscheidet sich endlich, wie weit Gläubiger, die durch Illation eine Schädigung
erfahren, den Illationsakt anfechten können. In dieser Dcziehung. sind die Be-
stimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879 anwendbar. — Die vereinbarte
Einlage zu erhöhen ist kein Gesellschafter verpflichtet (B.G.B. § 707), ja er darf
solche Erhöhung wider den Willen der Mitgesellschafter nicht vornehmen (Üüber
Stempel bei Einlageerhöhung R. Stempelgesetz Tarifstelle 1 Ac Anm. 3).
2. Nichtrechtzeitige Ablieferung von eingenommenem Gesellschaftsgeld an die-
4% nicht um Beiträge, sondern um Empfang-
nahme von Geldsummen für die Gesellschaft, sei es, daß der Gesellschafter Ein-
kassierungsvollmacht hat, sei es, daß er als Geschäftsführer ohne Auftrag auftritt.
Unter Ablieferung ist hier die tatsächliche Einwerfung in die Gesellschaftskasse u
verstehen, also genügt nicht die Erklärung des Grlülfeffern daß er das Geld für
die Gesellschaftskasse verrechne (etwa durch Buchung Makower S. 295). Der Ge-
sellschafter hat labweichend vom B.G.B. 88 713, 668) 5% Zinsen von dem Tage,
an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, zu entrichten, ohne daß es einer
Mahnung bedarf. Eigennützige Absicht ist bei ihm nicht vorausgesetzt. Unter Ge-