Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 111 (Nr. 3—6), 5 112. 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 359 
sellschaftsgeld ist nicht bloß Kurantgeld zu verstehen, sondern auch Banknoten, Brief- 
marken, Kupons, kurz alle im Leben als Geld scgeben und genommene Wert- 
papiere und Wertzeichen, nicht dagegen Wechsel. Soweit es sich um Ablieferung 
von anderen Gegenständen handelt, greift das bürgerliche Recht (B.G.B. §S§. 713, 
667, 681, 284) Platz, desgl., so weit es sich um Verzögerung in der Einkassierung 
handelt. Darnach würde er auch heimliche Provisionen auszuliefern haben (Ritter 
5 114 Anm. 2b). Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt richtet sich nach B.G.B. 
55 708, 287 (vgl. oben § 109 Nr. 7). 
3. Unbefugte Entnahme von Geldern aus der Gesellschaftskasse. Befugte Ent= Nr. 4. 
nahme im Sinne dieses Paragraphen liegt stets dann vor, wenn die anderen Ge- 
sellschafter einverstanden sind. Wie weit auch wider ihren Willen der Gesellschafter 
zur Entnahme befugt ist, entscheidet sich nach allgemeinen Grundsätzen, so wenn er 
für Aufwendungen, die er nach §§ 110 gemacht hat, Geld entnimmt, desgl. nach 
5 122 (R.G. Z. III S. 59). Keine unbefugte Entnahme im Sinne des § 111 ist, 
wenn der geschäftsführende Gesellschafter selbst wider den Vertrag Geld entnimmt, 
um es für die Gesellschaft anzulegen oder Schulden der Gesellschaft damit zu be- 
zahlen (vgl. v. Hahn zu Art. 95 5 3), denn er entnimmt es zwar ubet t, aber 
nicht für sich. Wie weit er an sich selbst zahlen kann, entscheidet sich na .G. B. 
5 181 vgl. oben § 50 Nr. 3. — Die Zinsen, die von dem Tage der unbefugten Ent- 
nahme zu entrichten sind, betragen 5%. 
4. In allen drei Fällen kann die Gesellschaft Erstattung der schuldigen, bez. Nr. 4a. 
entnommenen Geldsumme nebst Zinsen verlangen und sie braucht im dritten Fa 
auch den Erwerb durch die verbotswidrig entnommenen Mittel der Gesellschaft nicht 
für sich gelten zu lassen. Hat deshalb der vertretende Gesells after wider die Ab- 
machungen mit Mitteln der Gesellschaft Grundstücke flr die Gesellschaft erworben 
und auf deren Namen eintragen lassen, so kann die Gesellschaft Rückerstattung der 
Summen verlangen und ist erst nach erfolgter Rückzahlung verpflichtet, auf Kosten 
des Gesellschafters die Gigentumsübertragungserk rung abzugeben. Der Gesell- 
schafter kann nicht auf Gruud von # 273 B.G. B. bis zur Abgabe dieser Erklärung 
seine Leistung zurückbehalten (R.G.Z. LIV. Nr. 65). 
5. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen, d. h. Nr. 5. 
es entscheidet sich nach allgemeinen Grundsätzen, ob und inwieweit der Gesellschafter 
außer zur Behlung der schuldigen Summe zum Ersatz des der Gesellschaft darüber 
hinaus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Weitere Folgen, die kraft Gesetzes 
eintreten können: Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (5 117), der Vertretungs. 
macht (§ 127), Herbeiführung der Auflösung der Gesellschaft (5 133), Ausschluß des 
Gesellschafters (s 140). Kraft Vertrages kann auch Zahlung einer Vertragsstrafe 
oder Verfall des Gesellschaftsanteils (R.G. in L. Z. 1907 S. 739) als Folge eintreten. 
Auch ein strafrechtliches Delikt (Unterschlagung, Diebstahl) kann vorliegen (R.G. in 
Straff. VII S. 18, XVIII S. 123). 
6. Alteres Recht. Die besonderen Interpretationsgrundsätze des alten Art. 91 Nr. 6. 
Abs. 2 über die Illation sinden nicht Anwendungen auf Illationsversprechen bezw. 
auf Illationen, die nach dem 31. Dez. 1899 erfolgen, denn es handelt sich bei neuen 
Illationsversprechen um eine Anderung des alten Gesellschaftsvertrages, die dem 
neuen Recht untersteht, die Illation bst aber ist ein selbständiger Fechtsgeschäft. 
licher Akt, der von dem Recht zur Zeit seiner Vornahme beherrscht wird. Dagegen 
richten sich die Folgen des vor dem 1. Jan. 1900 erteilten Illationsversprechens 
nach altem Recht, insbesondere auch die Voraussetzungen und Folgen des Verzuges, 
selbst wenn dieser erst nach dem 1. Jan. 1900 eintritt. — Entnimmt der Gesell- 
schafter unbefugt Gelder aus der Gesellschaftskasse nach dem 31. Dez. 1899, so be- 
trägt der Zinsfuß von da ab 5%. 
9 112. 
Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter 
weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an 
einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender 
Gesellschafter teilnehmen. 
  
 
	        
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