Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 8.
des Anspruches auf
Nr. 5.
362 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 5& 113 (Nr. 1—8).
oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft
Kenntnis erlangen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in
fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu ver-
langen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
Entw. 1 § 102, II § 111; Denkschr. 1 S. 85, II S. 3181; Komm. Ber. S. 3895;
A. D. H. G. B. Art. 97.
Die Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes werden in § 113 in fast
gänzlicher Ubereinstimmung mit §& 61 geregelt. Indem deshalb im allgemeinen auf
das dort erörterte verwiesen wird, sind hier nur folgende Punkte hervorzuheben:
1. Geltendmachung der Ansprüche. Die in § 113 genannten Ansprüche stehen
nur der Gesellschaft zu, nicht den anderen Gesellschaftern. Sie werden deshalb
geltend gemacht auf Grund der Beschlußfassung (Form § 119) der übrigen Gesellschafter,
wobei auch die nichtgeschäftsführenden am Beschlusse teilnehmen. Die Beschlußfassung
umfaßt sowohl die Geltendmachung überhaupt als die AusÜbung des Wahllrechts.
Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so beschließt der andere Gesellschafter über
die Geltendmachung (Komm. Ber. S. 3895). Dieser kann sogar möglicherweise nicht-
geschäftsführender sein. Die Erhebung des Anfpruches sschteht entweder von
sämtlichen übrigen Gesellschaftern im Namen der esellschcct oder von einem von
ihnen, der beschältesllirider Gesellschafter ist, oder von einem durch die Übrigen
bevollmächtigten Gesellschafter. Die Bestimmungen über die Vertretung nach außen
finden auf dieses Recht keine Anwendung (so jetzt auch Staub-Pinner Anm. 2).
Im Ligquidationsstadium erheben den Anspruch die Liquidatoren (anders Staub-
Rinner *JI7r7 O.), während die Beschlußfassung auch hier den Gesellschaftern ver-
eiben muß.
2. Wahlrecht. Das Wahlrecht greift nur Platz, wenn der Gesellschafter im
Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte macht, nicht wenn er als persönlich haftender
Gesellschafter an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft teilnimmt. In diesem
Falle bleibt nur der Anspruch auf Schadensersatz.
3. Die dreimonatliche Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis
aller übrigen Gesellschafter. Es genügt nicht, daß der geschäftsführende Gesellschafter
die Kenntnis erlangt, auch muß wirkliche Kenntnis vorliegen, kennen müssen
genügt nicht.
4. Die fünfjährige Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Entstehung
*iN tz.
5. Die einzelnen Ansprüche auf Schadensersatz verjähren besonders. Dies
gilt nicht bloß dann, wenn es sich um einzelne Konkurrenzgeschäfte handelt, londern
auch dann, wenn die Teilnahme des Gesellschafters an einer anderen Konkurrenz-
gesellschaft in Frage kommt. Auch hier laufen die einzelnen Ersatzansprüche immer
von neuem (Denkschr. II S. 3181).
6. Macht die Gesellschaft den Schadensersatzanspruch geltend, so muß der
Gesellschafter die volle Ersatzsumme in die Gesellschaftskasse zahlen und darf nicht
abziehen, was auf seinen Teil fallen würde (Renaud, C. G. S. 343)9.
7. Absatz 4 hebt besonders hervor, daß der Verstoß gegen das Konkurrenz-
verbot einen Au ösungs- (bezw. Ausschließungs.) grund bilden kann (58 133, 140).
UÜber die Feststellungsklage und Klage auf zukünftige Unterlassung bei § 61 Nr. 6.
8. Das alte Recht (Art. 97 Abs. 2) wich darin ab, daß es die Ansprüche der
Gesellschaft einer dreimonatlichen Präklusivfrist unterwarf, die von dem Tage, wo
die Gesellschaft Kenntnis erhielt, lief. Diese Präklusivfrist wird jedenfalls für
Ansprüche, die vor dem 1. Jan. 1900 entstanden sind, weiter zu laufen haben. Eine
Umsetzung gemäß Art. 169 des E.B. G.B. findet nicht statt; andererseits ist zu er-
wägen, daß ja auch nach altem Recht der Anspruch nicht unverjährbar war und
insofern Art. 169 E.B.G.B. zur Anwendung zu bringen ist, demgemäß verjährten
Ansprüche aus Art. 97 Abs. 2 des alten H.G.B. spätestens in fünf Jahren nach
dem Inkrafttreten des B.G. B. Vgl. K. Lehmann in Z. XLVIII S. 62, 63.