§W 114 (Nr. 1—3). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 363
§5 114.
Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter
berechtigt und verpflichtet.
Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter
oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter
von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
abs Emt. 1 § 103, II 8 112; Denkschr. 1 S. 85, II S. 3181; A.D. H. G. B. Art. 102,
. 1, 89.
1. Vorbemerkung. 5F 114 enthält nicht vom bürgerlichen Recht abweichende
Sätze. Auch nach B.éG. B. 8 709 steht die Hüpzung der Geschäfte allen Gesellschaftern
8 und sind nach § 710, wenn die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrage einem
esellschafter oder mehreren Gesellschaftern Übertragen ist, die übrigen von der
Geschäftsführung ausgeschlossen. Nur weist die de ung des § 114 Abs. 1 bereits
auf den in § 115 ausgesprochenen Gegensatz zwischen Handelsrecht und bürgerlichem
Recht hin (darüber bei § 115).
2. Geschäftsführung und Vertretung. Daß Geschäftsführung und Vertretungs-
macht scharf zu scheiden sind ergibt sich bereits aus dem B.G.B. Noch schärfer ist
die Trennung im H. G. B. durchgeführt. Sie verhalten sich zueinander wie Auftrag
und Vollmacht (vgl. B.G.B. §§ 713, 714). Demnach ist die Geschäftsführung die
Verwaltung der Gesellschaftsangelegenheiten nach innen, Vertretung die Verwaltung
nach außen. Regelmäßig wird, wo die eine zusteht, die andere nicht fehlen. Es
ist aber möglich, daß ein Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt ist, dagegen
der Vertretungsmacht ermangelt, (vgl. Entsch, des pr. O. V. G. LI S. 138), ein Fall,
der zwar nicht bei voller, aber beschränkter Geschäftsführung vorkommen wird.
Umgekehrt kann ein Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sein,
dagegen Vertretungsmacht haben (vgl. die Fälle bei Busch II S. 173, XV S. 107,
Holdheim 1905 S. 47, z. B. um im Notfalle eintreten zu können oder um nach
außen die Ehre der Firmierung zu besitzen, v. Gorski S. 8). Nicht minder unter-
scheiden sich beide durch ihren Umfang. Während die Geschäftsführung elastisch ist,
ist die gesetzliche Vertretungsmacht absolut. Demnach ist B.G.B §5 714 von vorn-
herein unanwendbar. Die Vertretungsmacht hat ihrem Umfange nach keinen
Lusammenhang, mit der Geschäftsführung. Sie steht ganz oder gar nicht zu. Ist
demnach ein Gesellschafter in der Geschäftsführung beschränkt oder von ihr aus-
geschlossen, so folgt daraus nichts für die Vertretungsmacht; falls er von letzterer
nicht ausgeschlossen ist, hat er sie in vollem Umfange, und auch die zulässigen Ein-
schränkungen (F§ 125, 126) müssen aus dem Gesellschaftsvertrage erhellen, eine
Vermutung im Sinne von B. G. B. § 714 existiert nicht. Umgekehrt folgt aus der
Beschränkung in der Vertretung noch nicht mit Notwendigkeit Beschränkung in der
Geschäftsführung. Ist z. B. Gesamtvertretung angeordnet (8 125), so liegt darin
notwendig noch nicht Anordnung der Gesamtgeschäftsführung (5 115 Abs. 2). Dies
ergibt sich ja schon klar daraus, daß Gesamtvertretung auch in einer Form angeordnet
werden kann, die ein Analogon nach innen ar nicht hat, nämlich bei Anordnung
der gemeinschaftlichen Zeichnung von Gesellschafter und Prokurist (§ 125 Abs. 3).
Es ist sehr wohl möglich, daß nach außen Gesamtvertretung, nach innen volle
Geschäftsführung der einzelnen besteht. Doch wird man nach allgemeinen Aus-
legungsgrundsätzen in der Ausschließung von der Vertretung meist eine Ausschließung
von der Geschäftsführung, in der Anordnung der Kollektiovertretung häufig eine
Anordnung der Kollektivgeschäftsführung erblicken dürfen, zumal wenn Auddrücke
gebraucht werden, die beides umfassen können. Denn die Parteien denken sich im
eben regelmäßig beides als zusammengehörig.
3. Interner Charakter der Geschäftsführung. Der Satz, daß die Geschäfts-
führung die Verwaltung der Geschäftsangelegenheiten der Gesellschaft nach innen
ist, besagt, daß im Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten nur die Vertretungsmacht,
nicht die Geschäftsführungsbefugnis entscheidet. Denn da die Gesellschaft unter
ihrer Firma kontrahiert (5 124) und die Firmenzeichnung allein den vertretenden
Gesellschaftern zusteht (§5 108 Abs. 2), so können nur letztere die Gesellschaft ver-
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.