Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 114 (Nr. 4—7), § 115. 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 365 
kludentes Verhalten erfolgen. Kraft positiver Bestimmung liegt. (in Ubereinstimmung 
mit B.G. B. 8 710) in der ursprünglichen oder nachträglichen Ubertragung der Ge- 
schäftsführung an einen oder sere Gesellschafter der Ausschluß der übrigen, d. h. 
es genügt die Vereinbarung, daß einer oder mehrere die Geschäftsführung haben 
sollen, um die übrigen auszuschließen. — Die Ausschließung erstreckt sich so weit, 
wie der Umkreis der zugewiesenen Geschäftsführung (Mot. zum Entw. I des B. G. B. 
Bd. II S. 603). Ist letzterer also erweitert, so sind entsprechend die anderen Gesell- 
schafter von der Mitwirkung ausgeschlossen. 
5. Besorgung der Leschäfte ührung. Die Geschäftsführung im ganzen hat der Nr. 5. 
geschäftsführende Gesellschafter selbst zu besorgen (B. G. B. 88 712, 664, vgl. R.G.Z. 
II S. 32), doch wird er nach der Natur der Dinge die Vornahme einzelner Geschäfte 
einem andern, sei es einem Mitgesellschafter, sei es einem Nichtgesellschafter über- 
tragen können (hierzu im einzelnen Düringer-Hachenburg 5 114 Anm. 3). 
Unter diesen Gesichtspunkt kann auch die Anstellung von Haudlungsgehilen fallen. 
Bei der Auswahl solcher haftet er dann für culpa in concreto (B.G.B. § 708). 
Für die Gehilfen, deren er sich bei eigener Ausführung eines Geschäftes bedient, 
haftet er nach B.G.B. Ss§ 664, 278. Dies gilt auch mit Bezug auf die Angestellten 
der offenen H. G. (anders Ritter Anm. 2b). Im übrigen bestimmen sich, soweit 
nicht das Sonderrecht der Gesellschaft Platz reift, Rechte und Verpflichtungen der 
geschäftsführenden Gesellschafter nach den Bestimmungen über den Auftrag (B.G.B. 
§ 713). 
6. Vereinbarung über die Geschäftsführung. Treffen die mit der Geschäfte Nr. 6. 
führung betrauten Gesellschafter selbst untereinander eine Vereinbarung über die 
Geschäftsteilung, so wirkt diese nur unter ihnen, es bleibt der Geselsschaft gegen- 
über doch jeder ganz und voll verantwortlich, sie haften somit bei pflichtwidrigen 
Handlungen oder Unterlassungen als Gesamtschuldner. Stimmen die von der Ge- 
schäftsführung Ausgeschlossenen solcher Vereinbarung zu, so liegt darin eine Ab- 
änderung des Gesellschaftsvertrages (Renaud, C.G. S. 270). 
7. Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter ist zum Nr. 7. 
selbständigen Betriebe von Geschäften unter keinen Umständen verpflichtet, auch 
dann nicht, wenn Gefahr im Verzuge ist. Umgekehrt ist er dazu nicht berechtigt. 
Handelt er selbständig, so handelt er als Geschäftsführer ohne Auftrag. Wohl aber 
liegt ihm die Verpflichtung ob, Verschwiegenheit Über die Angelegenheiten der Ge- 
sellschaft zu beobachten. Nicht ausgeschlossen ist, daß der von der Geschäftsführung 
ausgeschlossene Gesellschafter einen besonderen Auftrag erhält (Düringer-Hachen- 
urg IV S. 103). 
8. Das ältere Recht stimmte überein. 
  
§ 115. 
Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, 
so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt: widerspricht jedoch ein 
anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so 
muß diese unterbleiben. 
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter, denen 
die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es 
für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, 
es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. 
Entw. 1 § 104, II §5 113; Denkschr. 1 S. 85, 86, II S. 3181; A.D. H.G.B. 
Art. 102 Abs. 2, 99, 100 Abf. 2. 
115 Abs. 1 stellt als gesetzliche Regel hin, was nach bürgerlichem Recht 
(B. G. B. § 711) vertragsmäßiger Beredung bedarf, während "7 115 Abs. 2 den 
gesetzlichen Zustand des bürgerlichen Rechts (B.G.V. 55 709 Abs. 1, 710 Satz 2) 
von vertragsmäßiger Beredung abhängig macht. Was also dort akzidentell ist, ist 
hier natural, was dort natural ist, ist hier akzidentell.
	        
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