Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§ 115 (Nr. 1—3), § 116. 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 367 
schaftsvertrage die Handlung selbst gefallen wäre (v. Gorski S. 87). Grundloser 
Widerspruch kann zur Schadensersatzpflicht führen, sofern den Widersprechenden 
culpa in concreto trifft (Renaud C. G. S. 252), ferner zur Auflösungs- bezw. 
Ausschließungsklage (565 133, 140). Dagegen würde es einen Anspruch auf Zu- 
stimmung nur aus dem Gesichtspunkt des § 226 oder 5 744 Abs. 2 B.G. B. geben, 
da ja ein Recht des Widerspruches besteht (Staub-Pinner Anm. 9). — Umgekehrt 
kann durch Unterlassung des Widerspruches der Gesellschafter gegen seine Pichtn 
verstoßen (Düringer-Hachenburg Anm. 5). 
2. Kollektivgeschäftsführung. Der ursprüngliche oder abgeänderte Gesellschafts- Nr. 2. 
vertrag kann bestimmen, daß die geschäftsführenden Gesellschafter nur zusammen 
(samt und sonders) handeln sollen, sei es in der Weise, daß sie sämtlich nur zu- 
ammen handeln, oder in der Weise, daß je zwei von ihnen zusammen handeln 
ollen. Möglicherweise hat ein Gesellschafter volle, andere nur kollektive Geschäfts- 
rung, diesenfalls gelten letztere ihm gegenüber wie ein geschästsführender Ge- 
schafter, üben sie also das 2# wersteuhnin nach § 115 Abs. 1 zusammen aus. 
Die Kollektivgeschäftsführung kann sich möglicherweise auch nur auf gewisse Ge- 
schäfte erstrecken. Soweit sie angeordnet ist, ist jeder der betreffenden Beiebsschafter 
verpflichtet, zu jedem Geschäft die vorherige Zustimmung der ihm beigeordneten 
Gesellschafter einzuholen. Doch wirkt die nachträgliche Zustimmung zurück (B.G. B. 
184). Eine direkte Mitwirkung der anderen Gesellschafter ist nicht erfordert. 
FEiner bestimmten Form für die Zustimmung bedarf es nicht (R.O. H. G. XVI S. 35), 
sie kann auch vorher generell erteilt sein. Insbesondere wird im Schweigen, wo 
nach Lage des Falls eine Pflicht zur. Geltendmachung des Widerspruchs bestand, 
eine Zustimmung zu erblicken sein. UÜber Widerruflichkeit B.G.B. § 183, der hier 
entsprechend anzuwenden sein wird (anders Düringer-Hachenburg Anm. 11, 
die nur Widerruf wegen justa causa zulassen wollen). Nur wenn Gefahr im Ver- 
zuge ist, d. h. wenn bei Verzug der Gesellschaft ein Schaden erwachsen wird, sei es 
damnum nut sei es lucrum cessans (Staub-Pinner, Anm. 7, Brand 
  
Anm. 3b), darf, d. h. muß unter Umständen der betreffende Gesellschafter allein 
das Geschäft abschließen. Doch muß er, soweit dies nach Lage des Falls angängig 
ist, wenigstens versucht haben, die Zustimmung der anderen einzuholen (Renaud 
C.G. S. 275). War es wenigstens möglich, einen Teil der übrigen anzugehen, 
so hätte er sich vorher an diese zu wenden (v. Hahn § 3 zu Art. 100.) Doch darf 
er auch bei Gefahr im Verzuge die in § 116 Abs. 2 grzogent Schranke nicht über- 
schreiten. — Auch bei der Kollertivgeschäfte * echt und Pflicht eines 
jeden Gesellschafters, gesondert für die Gesellschaft nach Kräften tätig zu sein, ins- 
besondere die Mitgesellschafter und das Personal zu kontrollieren, Sepälue vorzu- 
bereiten, sich über den Stand der Dinge zu informieren, die Mitgesellschafter zu 
warnen usw. (v. Gorski S. 72, 73, usch XXXVI S. 179), denn das Gesetz 
verlangt nicht für das Handeln Überhaupt, sondern nur für jedes Geschäft die 
Zustimmung der Kollektivgesellschafter. 
3. Umgekehrt kann der Gesellschaftsvertrag das Widerspruchsrecht einengen, Nr. 3. 
“0" B. es nur einem bestimmten Ausschuß der Gesellschafter geben oder die Ent- 
cheidung eines Dritten den Ausschlag geben lassen. Dagegen wird er es nicht ganz 
besettigen ) können (anders Düringer-Hachenburg Anm. 8 und Allg. Einl. 
nm. 
4. Das ältere Recht (Art. 100) stimmte überein. 
  
§ 116. 
Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, 
die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich 
bringt. 
Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein 
Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.
	        
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