Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 8.
die durch den
370 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 116 (Nr. 5—8), §5 117 (Nr. 1).
Gesellschafter die Prokura, so liegt darin ein Doppeltes: negativ ein Einspruch
gegen die Vornahme der Handlung, diese muß deshalb unterbleiben, der Prokurist
ann nicht besser gestellt sein, als ein Gesellschafter; bositio eine Anordnung, zu
der er befugt ist, wenn nicht ein anderer geschäftsführender Gefellschafter Einspruch
erhebt (§ 115). Was generelle Beschränkungen betrifft, z. B. Verwandlungen der
vollen Prokura in eine Gesamtprokura, so kommt es darauf an, ob sie sich als
ewöhnliche Geschäftsführun #andlungen darstellen oder nicht. Ersterenfalls kann
ie jeder geschäftsführende Gesellschafter (bezw. bei Kolleltiogeschasfteführung, alle
usammen) vornehmen, letzterenfalls nur die sämtlichen geschäftsführenden Gesell-
schafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Die nicht geschäftsführenden haben
auch hier nicht mitzureden.
Haben alle Gesellschafter auf die Geschäftsführung verzichtet, so haben sie
damit das Recht zur Bestellung von Prokuristen nicht ausgegeben. Denn die Prokura
kann nur von dem Inhaber des Handelsgewerbes erteilt werden ( 48). Demnach
ist anzunehmen, daß, wie die Bestellung ihnen gemeinsam obliegt, so der Widerruf
von jedem von ihnen erfolgen kann (Johow X S. 28, PucheltFörtsch zu
rt. 1 r. 1).
5. Erteilung von sonstigen Vollmachten. Solche wird stets als gewöhnlicher
Akt der Geschäftsführung anzusehen sein. Für sie kann unmöglich mehr verlangt
werden, als für die Erteilung der Prokura; das Aeiche für sie zu verlangen, recht-
fertigt der Wortlaut des Gesetzes nicht (anders Düringer. Hachenburg Anm. 6).
Nur, wenn es sich um eine Vollmacht handelt, die in der Prokura noch nicht liegt,
8 zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, kann ein ungewöhnlicher
kt der Geschäftsführung vorliegen (§ 49 Absf. 2).
6. Anstellung von Handlungsgehilfen. Eine ganz andere Frage ist, ob die
Anstellung eines Handlungsgehilfen eine gewöhnliche Handlung #ür- den Betrieb ist.
Diese Frage ist nicht unbedingt zu bejahen. Vielmehr kann hier sehr wohl eine
ungewöhn Ht Handlung in Frage stehen. Solchenfalls wäre dann ein Beschlu
aller Gesellschafter notwendig, so daß mittelbar auch auf die Bestellung von General-
handlungsbevollmächtigten und Prokuristen letztere Einfluß hätten. Dies ist aber
auch ganz rationell (man denke an Tantiemeeinräumungen). Die Kündigung eines
Dienstverhältnisses und die Annahme eines Lehrlings wird stets zu den gewöhn.
lichen Handlungen zu zählen sein.
7. Die Pflicht zur Beaufsichtigung des Geschäftspersonals liegt
jedem der geschäftsführenden Gesellschafter ob.
8. Das ältere Recht (Art. 99, 103, Abs. 1, 2, 104) stimmte überein.
§ 117.
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf
Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist ins-
besondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.
Entw. I § 106, II § 115; Denkschr. I S. 86, 87, II S. 3181, 3182; A.D.
H.G. B. Art. 101.
Der § 117 regelt die Entziehung der Geschäftsführungs-(nicht der Vertretungs-)
befugnis und zwar abweichend vom bürgerlichen Recht (B.G.B. § 712 Abs. 1).
1. Entzogen werden kann jede Befugnis zur Geschäftsführung, nicht bloß
esellschaftsvertrag übertragene (so nach B.G. B.), enden auch
die kraft Gesetzes zustehende, ucht bloß die selbständige, sondern auch die Kollektiv-
geschäftsführung, nicht bloß die unbeschränkte, sondern auch die beschränkte. Hat
ein Gesellschafter überhaupt nicht als solcher, sondern kraft besonderen Auftrages
oder Dienstverhältnisses Geschäftsführung, so richtet sich die Entziehung nach dem
betr. Schuldverhältnis. — Auf die Entziehungsbefugnis kann im Gesellschaftsver-