Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 8. 
die durch den 
370 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 116 (Nr. 5—8), §5 117 (Nr. 1). 
Gesellschafter die Prokura, so liegt darin ein Doppeltes: negativ ein Einspruch 
gegen die Vornahme der Handlung, diese muß deshalb unterbleiben, der Prokurist 
ann nicht besser gestellt sein, als ein Gesellschafter; bositio eine Anordnung, zu 
der er befugt ist, wenn nicht ein anderer geschäftsführender Gefellschafter Einspruch 
erhebt (§ 115). Was generelle Beschränkungen betrifft, z. B. Verwandlungen der 
vollen Prokura in eine Gesamtprokura, so kommt es darauf an, ob sie sich als 
ewöhnliche Geschäftsführun #andlungen darstellen oder nicht. Ersterenfalls kann 
ie jeder geschäftsführende Gesellschafter (bezw. bei Kolleltiogeschasfteführung, alle 
usammen) vornehmen, letzterenfalls nur die sämtlichen geschäftsführenden Gesell- 
schafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Die nicht geschäftsführenden haben 
auch hier nicht mitzureden. 
Haben alle Gesellschafter auf die Geschäftsführung verzichtet, so haben sie 
damit das Recht zur Bestellung von Prokuristen nicht ausgegeben. Denn die Prokura 
kann nur von dem Inhaber des Handelsgewerbes erteilt werden ( 48). Demnach 
ist anzunehmen, daß, wie die Bestellung ihnen gemeinsam obliegt, so der Widerruf 
von jedem von ihnen erfolgen kann (Johow X S. 28, PucheltFörtsch zu 
rt. 1 r. 1). 
5. Erteilung von sonstigen Vollmachten. Solche wird stets als gewöhnlicher 
Akt der Geschäftsführung anzusehen sein. Für sie kann unmöglich mehr verlangt 
werden, als für die Erteilung der Prokura; das Aeiche für sie zu verlangen, recht- 
fertigt der Wortlaut des Gesetzes nicht (anders Düringer. Hachenburg Anm. 6). 
Nur, wenn es sich um eine Vollmacht handelt, die in der Prokura noch nicht liegt, 
8 zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, kann ein ungewöhnlicher 
kt der Geschäftsführung vorliegen (§ 49 Absf. 2). 
6. Anstellung von Handlungsgehilfen. Eine ganz andere Frage ist, ob die 
Anstellung eines Handlungsgehilfen eine gewöhnliche Handlung #ür- den Betrieb ist. 
Diese Frage ist nicht unbedingt zu bejahen. Vielmehr kann hier sehr wohl eine 
ungewöhn Ht Handlung in Frage stehen. Solchenfalls wäre dann ein Beschlu 
aller Gesellschafter notwendig, so daß mittelbar auch auf die Bestellung von General- 
handlungsbevollmächtigten und Prokuristen letztere Einfluß hätten. Dies ist aber 
auch ganz rationell (man denke an Tantiemeeinräumungen). Die Kündigung eines 
Dienstverhältnisses und die Annahme eines Lehrlings wird stets zu den gewöhn. 
lichen Handlungen zu zählen sein. 
7. Die Pflicht zur Beaufsichtigung des Geschäftspersonals liegt 
jedem der geschäftsführenden Gesellschafter ob. 
8. Das ältere Recht (Art. 99, 103, Abs. 1, 2, 104) stimmte überein. 
§ 117. 
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf 
Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen 
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist ins- 
besondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen 
Geschäftsführung. 
Entw. I § 106, II § 115; Denkschr. I S. 86, 87, II S. 3181, 3182; A.D. 
H.G. B. Art. 101. 
Der § 117 regelt die Entziehung der Geschäftsführungs-(nicht der Vertretungs-) 
befugnis und zwar abweichend vom bürgerlichen Recht (B.G.B. § 712 Abs. 1). 
1. Entzogen werden kann jede Befugnis zur Geschäftsführung, nicht bloß 
esellschaftsvertrag übertragene (so nach B.G. B.), enden auch 
die kraft Gesetzes zustehende, ucht bloß die selbständige, sondern auch die Kollektiv- 
geschäftsführung, nicht bloß die unbeschränkte, sondern auch die beschränkte. Hat 
ein Gesellschafter überhaupt nicht als solcher, sondern kraft besonderen Auftrages 
oder Dienstverhältnisses Geschäftsführung, so richtet sich die Entziehung nach dem 
betr. Schuldverhältnis. — Auf die Entziehungsbefugnis kann im Gesellschaftsver-
	        
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