Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 118 (Nr. 1—6). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 373 
richten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich 
aus ihnen eine Bilanz anfertigen. 
Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht 
der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme 
unredlicher Geschäftsführung besteht. 
Entw. 1 —, II 8 116: Denkschr. I1 S. 87, II S. 3182; A. D. H.G.B. Art. 105. 
§ 118 stimmt mit B. G. B. § 716 sachlich überein, nur ist das Wort „Geschäfts- 
pt durch „Handelsbücher“ (§ 38), die Worte „Ubersicht über den Stand des 
Gesellschaftsvermögens“ durch „Bilanz“ (5 39 Abs. 1) ersetzt. Es ist demnach auf 
B.G.B. § 716 zu verweisen. Zu bemerken ist nur Folgendes: 
1. Der Gesellschafter hat nur ein Recht auf Einsicht solcher Papiere und Bücher, Nr. 1. 
die der Gesellschaft gehören. Hat deshalb ein geschäftsführender Gesellschafter in 
seinem Privatbuch Aufzeichnungen gemacht, die sich auf die Gesellschaft beziehen, so 
kann nur auf Grund allgemeiner Vorschriften (H. G. B. § 45, B.GB. 5 809, 810) 
Einsicht dieser Aufzeichnungen begehrt werden. Sind die Bücher und Papiere der 
Gesellschaft unvollständig, unklar oder widerspruchsvoll, so kann der Gesellschafter 
auch mündliche Auskunft begehren (R.G. in L. Z. 07 S. 587 — J.W. 07 S. 52332). 
2. Jus personalissimum. Der Anspruch auf Einsicht ist ein jus persona- Nr. 2. 
lissimum und wird im allgemeinen nur petitorisch geltend gemacht werden können 
(B.G.B. § 866). Er kann nicht abgetreten noch im allgemeinen von Vertretern, 
außer den gesetzlichen, ausgeübt werden, nur wenn die Beschränkung auf persönliche 
Einsichtnahme zu unbilligen Härten führen würde, kann der Richter einen Vertreter 
ernennen (Bolze XXII Nr. 508, R.G. bei Holdheim 1902, S. 202). Der Krupier 
eines Gesellschafters hat den Anspruch nicht (oben § 109 Nr. 6)e ebenso wenig der 
Gläubiger eines Gesellschafters Renaud C.G. S. 443, Z. XXII S. 285, 302, O.L.G. 
Karlsruhe in O.L.G. Rspr. XIV S. 185, Düringer. Hachenburg IV S. 32; anders 
Adler. Clemens Nr. 102, 926; das K.G. in O.L. G. Rspr. XXI S. 386 will ihm 
wenigstens den Anspruch auf Vorlegung der Gesellschaftsbilanz gewähren). Auch der 
Ehemann kann es kraft seines Verwaltungsrechtes am eingebrachten Gut seiner Frau 
nicht ausüben, denn Gesellschafterin ist die Ehefrau und er ist nicht ihr gesetzlicher 
Vertreter (oben § 109 Nr. 6. Anders Staub-Pinner Anm. 3 und Düringer- 
Hachenburg lV S. 109). Ebensowenig hat es der Erbe des Gesellschafters, für 
diesen greift § 810 B.G.B. Platz (O.L.G. Kiel in O.L.G. Rspr. XVI S. 91). Wohl 
aber kann der Gesellschafter Sachverständige hinzuziehen, sofern nicht die Gefahr des 
Mißbrauchs besteht (#. O.H.. VII S. 75, R. G. Z. XXV S. 88, 89; Bolze III 
Nr. 785; Busch X S. 224, K.G. in Entsch. F.G. VI S. 126, O. L.G. Rspr. 
XIX S. 390, R.G. in J.W. 1907, S. 62532). Bei Streit hätte das Gericht einen Sach- 
vecttändigen & ernennen (vgl. Renaud C.G. S. 327 ff., Goldschmidt in 3. 
. 376). 
3. Über den Ort der Vorlegung behufs Einsicht normiert B. G. B. 8 811 Nr. 3. 
(dazu O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XIX S. 316, aber auch XX S. 229). 
4. Das Recht des § 118 gilt nur während des Bestandes der Gesellschaft. Nr. 4. 
nicht im Zustande der Liquidation (R.O.H.G. VII S. 71), weil hier der Unterschied 
jschen geschäftsführenden und michtgeschäftsfilhrenden Gesellschaftern fortfällt, doch 
ind auch hier die Bücher den Gesellschaftern zugänglich zu machen (R.O.H.G. V. 
S. 394). cht steht das Recht dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu. 
5. Das Recht besteht nur auf Einsicht und Benutzung zum Zwecke der Nr. 5. 
Information, insbesondere der Bilanzanfertigung für die Zeit, die zu der vor- 
genommenen Prüfung erforderlich ist (O.L.G. Han#bucg in O. L. G. Rspr. XVI S. 90). 
in Recht auf Herausgabe der Bücher hat der nichtgeschäftsführende Gesellschafter 
nicht. Insbesondere wird er sie nicht nach Hause nehmen dürfen. Wieweit er Notizen 
sich anfertigen und mitnehmen darf, entscheidet sich nach der Verkehrssitte (O.L.G. 
Hamburg in O.L.G. Rspr. XX S. 229). Die ihm zugesandten Bilanzabschriften 
werden sein Privateigentum (R.G. im Recht 1911 Nr. 3237). 
6. Hinsichtlich der Unterschrift der Bilanz vgl. § 41. Aus § 41 wird mit Nr. 6. 
Rehm, Bilanzen 1 S. 62 zu folgern sein, daß jeder Gesellschafter Anspruch auf
	        
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