Nr. 29.
18 I. Buch. Handelsstand. 5 1 (Nr. 28—29).
B. G. B. zugelassenen Grenzen verfügen (B.G.B. 55 1375 f.) und seine Gläubiger
können nicht Befriedigung aus dem eingebrachten Gut der Ehefrau verlangen
(B.G.B. 51410 oben Nr. 22 beid). Bezüglich der Eintragung in das Güterrechtsregister,
wenn der Ehemann Kaufmann ist, vgl. Art. 4 d. E. H.G. B.
G. Umgekehrt wird das Verwaltungs= und Nutzuießungsrecht des Ehemannes
im gesetzlichen System durch den Umstand, daß die Frau mit seiner Einwilligung
Handelsfrau ist, nicht beseitigt!). Er ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen
berechtigt, das eingebrachte Gut in Besitz zu nehmen (B.G. B. 5 1373), Rechte, die dazu
gbbören, in eigenem Namen geltend zu machen (B. G.B. §5 1380), und erwirbt die
tungen des eingebrachten Gutes wie ein Nießbraucher (B.G.B. 8 1383). (In allen
diesen Beziehungen anders Düringer-Hachenburg! S. 60, die den Satz aufstellen,
daß mit erfolgter Zustimmung des Ehemannes das Geschäftsvermögen der Chefrau
bis zum Widerrufe durch den Ehemann der güterrechtlichen Einwirkung durch
den Mann überhaupt entzogen sei und für diese Zeit das Gesetz der Frau über-
haupt die alleinige Nutznuießung gebe. Aber wo steht dieser Satz?) Somit ist der
hemann in die Lage 1 die Dispositionen der Frau über die Geschäftsaktiva
u hindern?). Dagegen hat er nicht kraft seines Verwaltungsrechts etwa die Be-
zuemte das Handelsgeschäft der Ehefrau als eine Art Vormund selbständig im
amen der Chefrau zu betreiben und sie durch Rechtsgeschäfte zu verpflichten, auch
5 1379 B. G. B. kann er nicht zu diesem Zwecke heranziehen (Düringer--Hachen-
burgl S. 58). Seine Stellung ist in dieser Beziehung eine gänzlich andere, als die
des Vaters (vgl. B.G.B. § 1375 einerseits, 5 1655 andererseits, auch Mot. z. E.
1 des B.G.B. IV S. 176, 177). Er wird somit nur auf Grund besonderer Voll-
macht als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter der Frau in deren Namen das
Geschäft führen können ). Darum sind die Bemerkungen von Cosack S. 43, 44 nicht
schlüsiig. Weiß und duldet der Ehemann, daß die Frau im Handelsregister ein.
getragen ist, so liegt darin die Einwilligung zum selbständigen Betrieb. Der Fall,
en Cosack unterstellt, daß der Mann den Handelsbetrieb im Namen der Frau
erlaubt und sich die Oberleitung vorbehält, ist angesichts des B.G.B. § 1375 gar
nicht denkbar. Unklar ist auch die Darstellung Plancks zu §5 1376, wonach der
Mann auch ohne Zustimmung der Frau das Wahlrecht haben soll, ob er das zum
eingebrachten Gut gehörige Erwerbsgeschäft in eigenem Namen oder im Namen
der Frau betreiben will. Der Mann kann freilich das Erwerbsgeschäft der Frau
im eigenen Namen betreiben, insofern er die Aktiva desselben kraft seines Ver-
waltungsrechts dazu verwenden könnte; ja, man muß mit Düringer-Hachenburg
1I S. 64, 65 gegen R.G.Z. LIX 25ff. annehmen, daß er verlangen kann, daß die Frau
im ebenso das Geschäft (ohne die Firma) Überweist, als ob sie einem anderen einen
ießbrauch daran bestellt hätte (B. G.B.5 1383). Vgl. unten §§ 22, 25. Was die
vorehelichen Geschästspassioo betrifft, #o würde ohnehin für solche das eingebrachte
Gut haften (vogl. auch B.G.B. § 1086). Der Mann würde solchenfalls nur aus
H. G. B. 5 25 haften, wenn er die alte Firma des Geschäfts fortführt — wozu er aber
die Zustimmung der Ehefrau bedürfte (R.G.Z. LIX S. 31) — oder die Ubernahme der
Haftung in handelsüblicher Weise kundgegeben hat. Im Namen der Frau dagegen
kann der Mann das Erwerbsgeschäft nicht eigenmächtig betreiben, weil er sie nicht
einseitig verpflichten kann (B.G.B. § 1375), er bedarf bierhn einer Vollmacht Ooal.
auch O. L.G. Dresden in Seuffert LVII Nr. 82, O. L. G. Dresden in O.L.G.
Rspr. IV S. 841).
1) Jacusiel, Nutzungsrechte am Handelsgeschäfte, Berlin 1906.
2) Es ist aber wohl zu beachten, daß nach B.G. B. 5 1367 aller Erwerb durch
den selbständigen Betrieb des Handelsgeschäfts Vorbehaltsgut der Frau ist. Sollte
jet der Mann tatsächlich das Geschäft der Frau leiten, aber in deren Namen, so
ind die Erträgnisse aus dem Geschäft, ja sogar die erworbenen Forderungen Vor-
behaltsgut der Frau. Anders Cosack S. 45.
3) An den Sachen der Handelsfrau, die in deren Geschäftsräumen sind, hat
er dann aber nicht selbständigen Besitz, sondern ist nur Besitzdiener (B.G.B. § 855),
folglich wäre die Pfändung solcher Sachen durch den Gerichtsvollzieher, der gegen
z —— d eintreibt, nach Z. P.O. § 808 ausgeschlossen (so richtig Staub-
on . 21).