Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 121 (Nr. 3). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 379 
tragen, d. h. bis 4% des Aktiokontos haben die Inhaber einen unentziehbaren 
Anspruch darauf, den Gewinn vorweg zu erhalten. Dieser Anspruch steht allen 
Inhabern gleichmäßig zu, doch kann der Gesellschaftsvertrag ein anderes anordnen 
(das Präzipuum einsiantenn beseitigen, erhöhen, den einen vor dem andern be- 
vorzugen). Die Anordnung einer Bevorzugung des einen vor dem andern liegt 
aber noch nicht darin, daß der Gesellschaftsvertrag das Maß der Gewinnbeteiligung 
für die einzelnen Gesellschafter im Ganzen verschieden bemißt, denn das Präzipuum 
des Abs. 1 beruht auf dem besonderen Gesichtspunkt, den mit Kapital Beteiligten 
eine gewisse Verglütung für die Entbehrung des Kapitals zu gewähren. Wollen die 
Beteiligten hiervon absehen, so müssen sie dies ausdrücklich sagen. Die bloße Fest- 
setzung verschieden hoher Gewinnbeteiligung betrifft nur den Übersteigenden Jahres- 
gewinn des Absf. 3. 
Das Präzipuum wird nach einem prozentualen Betrage des „Kapitalanteiles“, 
d. h. des Aktiokontos, wie es sich am Schlusse des Geschäftsjahres darstellt, 
bezißert (wobei „etwaige Reservefonds“ nicht mit anzurechnen sind, Düringer- 
Hachenburg § 120 Anm. 4). Hatte der Gesellschafter im Laufe des verflossenen 
Geschäftsjahres nichts in die Gesellschaftskasse geleistet und nichts aus der Gesell- 
schaftskasse entnommen, so ist das Aktivkonto identisch mit der Summe, die sich 
buchmäßig auf Grund der Berechnung des § 120 für das vorhergehende Geschäfts- 
jahr ergab. Demnach würde, wenn die Gesellschaft 1900 begann und die Ureinlage 
des Gesellschafters A 10,000, des Gesellschafters B 5000, des Gesellschafters C nichts 
betrug, bei der ersten Berechnung des Jahres 1901 das Aktivkonto A 10,000, des 
B 5000, des C 0 sein. Ergab sich für das Geschäftsjahr 1900—1901 ein Gewinn 
von 1200, so erhielte A als Voraus 400, B 200, C nichts; der Rest von 600 fiele 
nach Abs. 3 an jeden zu gleichen Teilen. Es würden sich also die Aktivkonten nach 
der Gutschrift in Gemäßheit von & 120 am Anfang des Jahres 1901 derart dar- 
stellen, daß A 10,600, B 5400, C 200 Aktiokonto hätte. Zahlte für das Geschäfts- 
jahr 1901—1902 keiner eine Einlage und entnahm keiner etwas aus der Gesell. 
schaftskasse, so würden bei der Berechnung des Präzipuums von 4% im Jahre 
1902 für A 10,600, für B 5400, für C 200 als Aktivkonto zugrunde zu legen sein. 
A erhielte von dem Gewinne des Geschäftsjahres 1901—1902 also 424, B 216, C 8 
als Präzipuum. 
Anders, wenn der Gesellschafter im Laufe des verflossenen Geschäftsjahres 
eine Einlage gemacht hat, d. h. einen Beitrag, der fähig ist, das Aktivkonto zu 
bereichern, also eine Einlage an Vermögenswerten (nicht an Arbeit). In diesem Falle 
muß natürlich das für das Aktiokonto geschaffene Plus bei der Berechnung des 
Voraus berücksichtigt werden. Betrug beispielsweise das Aktivkonto des X anfangs 
1900 die Summe 10,000 und leistete X im Laufe des Jahres 1900 als Einlage 
weitere 5000, so war die Summe von 15,000 für das Präzipuum in der nächsten 
Berechnung in Ansatz zu bringen. Hierbei tritt aber der Gesichtspunkt, daß die 
4% nur eine Vergütung für die Entbehrung des Kapitals sind, in der Bestimmun 
klar zutage, daß die im Laufe des Geschäftsjahres gemachte Leistung nur na 
dem Verhältnis der seit der Leistung abgelaufenen Zeit zu berücksichtigen ist. Er- 
folgte demnach die Leistung von 5000 am 1. Juli und läuft das Geschäftsjahr am 
31. Dez. ab, so betrug das Präzipuum des X außer den 4% von 10,000, nämlich 
400, noch 4% E#n 5000, diese aber nur für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dez., 
5000. 184 
d. h. ½100. — 100%% im Ganzen also 500 6/8 Mark. 
Das Entsprechende gilt, wenn der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahres 
Geld auf sein Konto befugt entnommen hat. Entnahm X, um beim vorigen Beispiel 
zu bleiben, von seinen 10,000 am 1. Juli 5000, so würde er 4% von 5000 = 200 
und weitere 4% von 5000 für den Zeitraum vom 1. Jan. bis zum 30. Juni, also 
in gewöhnlichen Jahren für 181 Tage beziehen. Danach kann sich die Berechnung 
unter Umständen recht verwickelt gestalten. — Uber den Fall der unbefugten 
Entnahme bei § 111. 
Ist der Jahresgewinn zur Auskehrung des vollen Präzipuums nicht aus- 
reichend, 6 müssen die eingelnen Aktivkonten sich eine entsprechende Reduktion ge- 
fallen lassen. Wären z. B. 1000 Jahresgewinn nötig, um den Aktivkonten der 
3 Gesellschafter A, B, C das vierprozentige Präzipuum von 500, 300, 200 zu- 
 
	        
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