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Nr. 17,044.
Bekanntmachung, betreffend die in 3 35 àbl 3. der Reichs-Gewerbeordnung aufgeführten
ewerbebetriebe.
K. Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Kandwirthschaft,
Gewerbe und Handel.
Auf Grund des §. 38 Abs. 2 der Reichs-Gewerbeordnung werden hiemit in Betreff
der Führung der Bücher der in §. 35 Abs. 3 der Reichs-Gewerbeordnung (in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli d. Is., R.-G.-Bl. S. 177) aufgeführten Gewerbetreibenden,
sowie bezüglich der polizeilichen Kontrole über den Umfang und die Art des Geschäftsbetriebs
derselben nachstehende Vorschriften erlassen.
I. Für diejenigen Personen, welche sich mit der gewerbsmäßigen Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmenden Geschäften, insbesoudere der ge-
werbsmäßigen Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, mit dem Geschäfte der
gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen,
sowie mit dem Geschäfte eines Anktionators befassen:
1. Die bezeichneten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre sämmtlichen Geschäfts-
bücher und Akten in guter Ordnung zu halten. Die Einträge in den verschiedenen Ge-
schäftsbüchern und die Akten oder einzelnen Schriftstücke müssen gegenseitige Verweisungen
auf die betreffenden Nummern oder Folien cc. der sonstigen einschlägigen Bücher 2c.
enthalten.
2. Die einlaufenden Geschäftsbriefe sowie Copieen der auslaufenden Geschäftsbriefe,
desgleichen Quittungen, Postscheine 2c. sind geordnet mindestens fünf Jahre lang auf-
zubewahren.
3. Jeder der bezeichneten Gewerbetreibenden hat ein jährlich abzuschließendes Geschäfts-
register zu führen. In dieses Geschäftsregister ist jeder einzelne Fall, in welchem die
Thätigkeit des Gewerbetreibenden in Anspruch genommen wird, wahrheitsgetreu einzutragen.
Der Eintrag hat in tabellarischer Form mindestens folgende Rubriken zu enthalten:
a) laufende Nummer;
b) Datum der Empfangnahme des Auftrags;
c) Name, Stand und Wohnort (Wohnung) des Auftraggebers;