5 122 (Nr. 1—3). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 381
neuen Geschäftsjahres sich in ein Aktivkonto verwandelt hat, daraufhin nichts einseitig
erheben; denn auch diese Umwandlung braucht bis zum Schlusse des neuen Ge-
schäftsjahres nicht anzuhalten.
2. Erhebung weiterer Gewinnanteile. Über den Betrag von 4% des Aktiv- Nr. 2.
kontos hinaus darf (abweichend vom bürgerlichen Recht) ein Gesellschafter unter
gewissen Voraussetzungen den Anteil am Gewinne des letzten 2 (nicht der
der voraufgegangenen Jahre) ausgezahlt verlangen. Voraussetzun ist zunächst auch
ier das Bestehen eines Aktivkontos. Der Inhaber eines festgestellten Passivkontos
ann sich auf 5 122 auch dann nicht berufen, wenn der Gewinn des letzten Jahres
außergewöhnlich hoch war. Der Gewinn ist vielmehr gseigen Passivkonto solange
nUzuschreiben, bis ein Aktivkonto wieder erzielt ist (a. A. Cosack S. 678, Staub-
inner Anm. 9, Düringer-Hachenburg Anm. 7). Folgerichtig kann der
Inhaber eines Aktivkontos auch nie mehr als dessen Betrag herausnehmen. —
War der Gewinn des letzten Jahres nicht höher als 4%, so muß sich der Inhaber
des Aktivkontos mit den 4% begnücgen.
Nur, soweit es nicht zum ofkenbare Schaden der Gesellschaft gereicht,
sind die weiteren Erhebungen gestattet. Wann dieser Fall gegeben ist, hat der
Richter im Streitfalle zu befinden. Solch Fall wird dann vorliegen, wenn infolge
glücklicher Spekulation das Passivkonto eines Gesellschafters in ein Aktivkonto um.
geschlagen ist. Bezifferte sich z. B. das Konto des A Anfang 1913 auf — 10,000
und schnellt es bei der bilanzmäßigen Feststellung im Jahre 1914 auf + 10,000
empor, so würde es wider das Interesse der Gesellschaft sein, wenn A aus der
» Gefelifchaftskaffe im Laufe des Jahres 1914 die ganzen 10,000 seines Aktivkontos
sollte erheben dürfen. Ferner können beschlossene Unternehmungen, die gute Kon-
unkturen ausnutzen wollen, die Verwendung des Gewinnes erheischen (v. Hahn
zu Art. 108 §5 5) u. a. m. Aus der Fassung des Gesetzes ergibt sich, daß der Nach-
weis, die Erhebung gereiche zum Schaden der Gesellschaft, der Gesellschaft, bezw.
den Mitgesellschaftern obliegt (anders Staub- Pinner Anm. 12, Goldmann
S. 536). — Daß der Gesellschafker des Geldes bedarf, ist nicht Voraussetzung, wie
umgekehrt die bloße Bedürftigkeit des Gesellschafters bie Erhebung nicht rechtfertigt
(Puchelt-Förtsch zu Art. 108 Nr. 5). War die Uuszahlung gerechtfertigt ersestt
so kann nicht nachträglich das Gezahlte deshalb zurückgefordert werden, weil ch
jetzt ein Bedürfnis der Gesellschaft eingestellt habe, auch nicht deshalb, weil andere
Gesellschafter, die nunmehr nicht erheben können, unbillig verkürzt werden (in
letzter Hinsicht anders Düringer-Hachenburg Anm. 10).
Z 3. Geltendmachung des Rechts. In beiden Fällen besteht nur ein Recht, nicht Nr. 3.
eine Pflicht des Gesellschafters zur Erhebung. Will der Gesellschafter den Gewinn
bei der Gesellschaft lassen, so ist das seine Sache. Kein Mitgesellschafter kann ver-
langen, daß er den Gewinn abhebe, weil durch aesen Stehenlassen die Einlage
und damit die Prioritätsdividende des § 121 ungebührlich wachse. Doch kann der
Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung des Gesellschafters zur Erhebung statuieren.
Das Recht muß der Gesellschafter noch im Laufe des Geschäftsjahres
geltend machen. Läßt er das Jahr verstreichen, ohne etwas zu grhehen . wachsen
ie Beträge endgültig dem Kapitalanteil zu. Im nächsten Geschäftsjahr darf er
nur die 4% des neu festgestellten Kontos und den etwa üÜbersteigenden Gewinn
aus dem voraufgegangenen Jahr verlangen. Die Geltendmachung des Rechts
geschieht entweder durch Entnahme des Geldes (nicht anderer Vermögenswerte)
aus der Gesellschaftskasse (wenn der Gesellschafter die Geschäftsführung hat) oder
durch Erhebung des Anspruches gegen die Gesellschaft. Auch gegen die Mitgesell-
schafter kann er auf Eemn der Entnahme klagen (Behrend g 70 Anm. 11).
Ist der Gesellschafter mit der Zahlung einer Geldeinlage selbst in Verzug, so kann
die Gesellschaft aufrechnen. Der Gesellschafter kann seinen Anspruch auch abtreten
(B.G.B. § 717), jedoch nur insoweit, als es sich um einen Anspruch auf einen
Gewinnanteil handelt. Handelt es fch um Heug fester Zinsen, die nicht aus Ge-
winnen gedeckt werden, so ist das Recht nicht abtretbar (A.G.3. LXVII Nr. 6.
Ist eine Ehefrau Gesellschafterin mit Einwilligung des Ehemannes, so kann sie
das Recht selbständig geltend machen. Das gleiche gilt aber, auch wenn der Ehe-
mann nicht eingewilligt hat, soweit es sich um Erwerb aus dem selbständigen Er-
werbsgeschäft handelt (dazu oben § 109 Nr. 6 A. 1).