Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 4. 
Nr. 1. 
382 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 122 (Nr. 4), 5 123 (Nr. 1). 
4. Absatz 2. Die Vorschrift will besagen, daß jede andere Erhebung von 
Summen aus der Gesellschaftskasse sowie jede sonstige Entnahme von Vermögens- 
werten aus dem Gesellschaftsvermögen der Einwilligung sämtlicher übrigen Gesell- 
schafter, auch der nichtgeschäftsführenden, bedarf. Über die Folgen der unbefugten 
Entnahme bei § 111. Zu bemerken ist, daß die unbefugte Entnahme eine wirkliche, 
verzinsliche Schuld, nicht eine bloße Minderung des Kapitalanteiles begründet. 
— Umgekehrt kann aber auch kein Gesellschafter, soweit das Gesetz dies nicht aus- 
drücklich zuläßtt — seinen Kapitalanteil durch Einzahlungen über den Betrag der 
vereinbarten Einlage einseitig erhöhen (vgl. 5 111 Nr. 23). Wendet er der Gesellschaft 
einseitig Gelder zu, so erhöhen sie sein Aktivkonto nicht, so sind vielmehr Debetposten 
der Gesellschaft, die er als Gläubiger zurückfordert, und die ihn zur Prioritäts- 
dividende nicht berechtigen. 
5. Das ältere Recht (Art. 108) gestattete dem Gesellschafter, die 4% Zinsen 
des Kapitalkontos für das verflossene Jahr abzuheben, was auf dasselbe hinauskam. 
  
Dritter Titel. 
Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten. 
Einleitung. 
Mit § 123 beginnen die das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu dritten 
ordnenden Sätze. Ihnen unterstehen alle Fälle, in denen die Gesellschafter unter 
der Gesellschaftsfirma mit anderen in rechtliche Beziehungen treten, auch mit einem 
der Gesellschafter, sofern dieser nicht als solcher, sondern als Dritter auftritt, z. B. 
als Verkäufer, Darlehnsgeber usw., während die Ordnung der zwischen der Gesell- 
schaft und dem Gesellschafter als solchem bestehenden Rechte und Pflichten dem 
vorigen Titel untersteht. — Vorwiegend beschäftigt sich dieser Titel mit den Rechts- 
eschäften der Gesellschaft; doch greifen seine Bestimmungen auch für gesetzliche 
erbindlichkeiten und Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen Platz. Ihr 
Inhalt ist überwiegend zwingender Natur, es sei denn, daß ein Gesellschafter als 
Dritter auftritt. 
123. 
Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse 
zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das 
Handelsregister eingetragen wird. 
Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, 
so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäftsbeginns ein, so- 
weit nicht aus dem 8§ 2 sich ein anderes ergibt. 
Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren 
Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam. 
Entw. I § 111, II §. 121; Denkschr. I S. 89, 90, II S. 3183; A.D. H.G.B. 
Art. 110. 
1. Wirkung der Eintragung. § 123 stellt als Zeitpunkt der Wirksamkeit der 
offenen Handelsgesellschaft nach außen grundsätzlich den Zeitonnkt der Eintragung 
in das Handelsregister hin. Jedenfalls ist dies der späteste Zeitpunkt. Mit 
der Eintragung tritt die offene Handelsgesellschaft unter allen Umständen in 
rechtliche Wirksamkeit nach außen, von da ab beginnt jedenfalls die Vertretungs- 
befugnis der §§ 125, 126, die Gezamthaft des § 128 usw. ihre Wirkung zu äußern. 
Vereinbaren die Gesellschafter, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeit- 
punkt anfangen solle, so wirkt diese Vereinbarung zwar unter ihnen, jeder hat die
	        
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