Nr. 4.
Nr. 1.
382 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 122 (Nr. 4), 5 123 (Nr. 1).
4. Absatz 2. Die Vorschrift will besagen, daß jede andere Erhebung von
Summen aus der Gesellschaftskasse sowie jede sonstige Entnahme von Vermögens-
werten aus dem Gesellschaftsvermögen der Einwilligung sämtlicher übrigen Gesell-
schafter, auch der nichtgeschäftsführenden, bedarf. Über die Folgen der unbefugten
Entnahme bei § 111. Zu bemerken ist, daß die unbefugte Entnahme eine wirkliche,
verzinsliche Schuld, nicht eine bloße Minderung des Kapitalanteiles begründet.
— Umgekehrt kann aber auch kein Gesellschafter, soweit das Gesetz dies nicht aus-
drücklich zuläßtt — seinen Kapitalanteil durch Einzahlungen über den Betrag der
vereinbarten Einlage einseitig erhöhen (vgl. 5 111 Nr. 23). Wendet er der Gesellschaft
einseitig Gelder zu, so erhöhen sie sein Aktivkonto nicht, so sind vielmehr Debetposten
der Gesellschaft, die er als Gläubiger zurückfordert, und die ihn zur Prioritäts-
dividende nicht berechtigen.
5. Das ältere Recht (Art. 108) gestattete dem Gesellschafter, die 4% Zinsen
des Kapitalkontos für das verflossene Jahr abzuheben, was auf dasselbe hinauskam.
Dritter Titel.
Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten.
Einleitung.
Mit § 123 beginnen die das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu dritten
ordnenden Sätze. Ihnen unterstehen alle Fälle, in denen die Gesellschafter unter
der Gesellschaftsfirma mit anderen in rechtliche Beziehungen treten, auch mit einem
der Gesellschafter, sofern dieser nicht als solcher, sondern als Dritter auftritt, z. B.
als Verkäufer, Darlehnsgeber usw., während die Ordnung der zwischen der Gesell-
schaft und dem Gesellschafter als solchem bestehenden Rechte und Pflichten dem
vorigen Titel untersteht. — Vorwiegend beschäftigt sich dieser Titel mit den Rechts-
eschäften der Gesellschaft; doch greifen seine Bestimmungen auch für gesetzliche
erbindlichkeiten und Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen Platz. Ihr
Inhalt ist überwiegend zwingender Natur, es sei denn, daß ein Gesellschafter als
Dritter auftritt.
123.
Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse
zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das
Handelsregister eingetragen wird.
Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung,
so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäftsbeginns ein, so-
weit nicht aus dem 8§ 2 sich ein anderes ergibt.
Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren
Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
Entw. I § 111, II §. 121; Denkschr. I S. 89, 90, II S. 3183; A.D. H.G.B.
Art. 110.
1. Wirkung der Eintragung. § 123 stellt als Zeitpunkt der Wirksamkeit der
offenen Handelsgesellschaft nach außen grundsätzlich den Zeitonnkt der Eintragung
in das Handelsregister hin. Jedenfalls ist dies der späteste Zeitpunkt. Mit
der Eintragung tritt die offene Handelsgesellschaft unter allen Umständen in
rechtliche Wirksamkeit nach außen, von da ab beginnt jedenfalls die Vertretungs-
befugnis der §§ 125, 126, die Gezamthaft des § 128 usw. ihre Wirkung zu äußern.
Vereinbaren die Gesellschafter, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeit-
punkt anfangen solle, so wirkt diese Vereinbarung zwar unter ihnen, jeder hat die