Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§ 123 (Nr. 1—2). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 3. Titel. 383 
Verpflichtung, sich der Vornahme von Geschäften bis zu jenem Zeitpunkt zu ent- 
halten, und macht sich bei Verletzung dieser Verpflichtung schadensersatzpflichtig, 
aber nach außen ist die Vereinbarung ohne Wirksamkeit. Die Registerbehörde kann 
die Eintragung einer derartigen Vereinbarung ablehnen. Trägt a6„ eine solche ein, 
so gilt der diesbezügliche Eintrag pro non scripto (v. Hahn zu Art. 110 8 2). 
Jedermann aus dem Publikum kann ihn ignorieren, die Berufung auf ihn würde 
demjenigen nicht entgegengestellt werden können, der in Keuntnis dieser Verein- 
barung mit der Gesellschaft kontrahiert, es sei denn, daß es sich um betrügliche 
Kollusion desselben mit einem vertretungsberechtigten Gesellschafter auf Kosten der 
Gesellschaft handelt. 
Dagegen ist der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister nicht stets 
der früheste für den Eintritt der Wirksamkelt nach außen. Er ist der früheste 
nur dann, wenn es sich um eine Handelsgesellschaft handelt, die auf Grund des 
§5 2 entsteht, weil solchenfalls die Eintragung erst die Handelsgesellschaft entstehen 
läßt (§§ 6, 2), so daß hier Zeitpunkt der Entstehung und der rechtlichen Wirksam- 
keit nach außen zusammenfallen ). Anders bei Handelsgesellschaften, deren Ge- 
werbebetrieb dem § 1 unterfällt. Hier kann die Wirksamkeit schon früher eintreten 
(darüber bei Nr. 2). 
Unter Eintragung ist die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes 
der Gesellschaft zu verstehen (5 106). Die Eintragung in das Register einer Zweig- 
niederlassung hat für die rechtliche Wirksamkeit der Gesellschaft nach außen keine 
Bedeutung, sie kann aber für die Führung der Firma (5 30 Abs. 3 und die Be- 
1 ränkung der Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters (§ 126 Abs. 3) von recht- 
icher Bedeutung sein. 
Schon mit der Eintragung beginnt die rechtliche Wirksamkeit nach außen, 
einer Bekanntmachung bedarf es nicht (R.O. H. G. XXIII S. 283). Der einzelne 
Gesellschafter kann sich demnach seiner Haftung aus §* 128 nicht durch Berufung 
auf die nicht erfolgte Bekanntmachung entziehen. Und ebensowenig kann bei Handels- 
gewerden des 5 1 der Dritte, der von der Gesellschaft verklagt wird, einwenden, 
aß die Eintragung nicht publiziert worden sei, ja er kann sogar nicht einmal ein- 
wenden, er habe sie weder gekannt noch kennen müssen (§ 15 Abs. 2). Wohl aber 
würde ein anderes gelten hinsichtlich der Handelsgewerbe nach §5 2, 3 und würde 
hinsichtlich der Ausschließung oder Beschränkung der Vertretungsbefugnis § 15 
Platz greifen. 
Die Eintragung erzeugt nicht die Handelsgesellschaft, ihre Wirkung ist viel- 
mehr abhängig von dem Vorhandensein der für die offene Handelsgesellschaft be- 
griffswesentlichen Erfordernisse. Ist der Gesellschaftsvertrag ungültig, so kann ihn 
ie Eintragung nicht zu einem gültigen machen. Darüber, daß ein Scheingesell- 
schafter sich als Gefeusschafter behandeln lassen muß, bei 8 105 Nr. 1. Wohl aber 
schließt die Eintragung den Einwand aus, daß das Gewerbe kein Handelsgewerbe 
oder ein Kleingewerbe sei (§ 5). 
· 2. Wirkung des Geschäftsbeginnes. Bei den Gesellschaften, deren Gegenstand 
ein natürliches Handelsgewerbe bildet, beginnt die rechtliche Wirksamkeit nach auten 
schon mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginnes. Hat die offene Handelsgesell- 
schaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, so ist sie nach außen damit in 
rechtliche Wirksamkeit getreten, (R.G. im Recht 07, S. 777 Nr. 1737). Unter 
„Geschäften“ im Einne von 5 123 Abs. 2 sind nicht bloß zu verstehen die den 
Gegenstand des konkreten Handelsgewerbes bildenden, sondern auch die das 
Handelsgewerbe vorbereitenden Geschäfte (z. B. Mieten eines Lokales, Abschluß 
eines Werkvertrages mit einem Bauunternehmer, Anschaffung von Maschinen, 
Engagieren von Personal, Akzeptation von Wechseln (RO. H.G. 1 Nr. 36, 74 XII 
Nr. 115, Seuffert LII Nr. 30, Z. XV S. 227, 228), ferner nicht bloß Verträge, 
sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte, z. B. Offerten zu Verträgen, ja sogar 
1) Doch gilt auch dies nicht, wenn es sich um eine Handelsgesellschaft handelt, 
die durch Hinzutritt eines Gesellschafters zu dem bisherigen Unternehmen entstanden 
ist (5 28) oder die das Geschäft und die Firma des bisherigen Unternehmers erwarb. 
Hier ist die Handelsgesellschaft schon vor der Eintragung entstanden (vgl. Makower 
S. 318f.). Oben bei é+ 2 Nr. 8. 
Nr. 2.
	        
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