§ 123 (Nr. 1—2). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 3. Titel. 383
Verpflichtung, sich der Vornahme von Geschäften bis zu jenem Zeitpunkt zu ent-
halten, und macht sich bei Verletzung dieser Verpflichtung schadensersatzpflichtig,
aber nach außen ist die Vereinbarung ohne Wirksamkeit. Die Registerbehörde kann
die Eintragung einer derartigen Vereinbarung ablehnen. Trägt a6„ eine solche ein,
so gilt der diesbezügliche Eintrag pro non scripto (v. Hahn zu Art. 110 8 2).
Jedermann aus dem Publikum kann ihn ignorieren, die Berufung auf ihn würde
demjenigen nicht entgegengestellt werden können, der in Keuntnis dieser Verein-
barung mit der Gesellschaft kontrahiert, es sei denn, daß es sich um betrügliche
Kollusion desselben mit einem vertretungsberechtigten Gesellschafter auf Kosten der
Gesellschaft handelt.
Dagegen ist der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister nicht stets
der früheste für den Eintritt der Wirksamkelt nach außen. Er ist der früheste
nur dann, wenn es sich um eine Handelsgesellschaft handelt, die auf Grund des
§5 2 entsteht, weil solchenfalls die Eintragung erst die Handelsgesellschaft entstehen
läßt (§§ 6, 2), so daß hier Zeitpunkt der Entstehung und der rechtlichen Wirksam-
keit nach außen zusammenfallen ). Anders bei Handelsgesellschaften, deren Ge-
werbebetrieb dem § 1 unterfällt. Hier kann die Wirksamkeit schon früher eintreten
(darüber bei Nr. 2).
Unter Eintragung ist die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes
der Gesellschaft zu verstehen (5 106). Die Eintragung in das Register einer Zweig-
niederlassung hat für die rechtliche Wirksamkeit der Gesellschaft nach außen keine
Bedeutung, sie kann aber für die Führung der Firma (5 30 Abs. 3 und die Be-
1 ränkung der Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters (§ 126 Abs. 3) von recht-
icher Bedeutung sein.
Schon mit der Eintragung beginnt die rechtliche Wirksamkeit nach außen,
einer Bekanntmachung bedarf es nicht (R.O. H. G. XXIII S. 283). Der einzelne
Gesellschafter kann sich demnach seiner Haftung aus §* 128 nicht durch Berufung
auf die nicht erfolgte Bekanntmachung entziehen. Und ebensowenig kann bei Handels-
gewerden des 5 1 der Dritte, der von der Gesellschaft verklagt wird, einwenden,
aß die Eintragung nicht publiziert worden sei, ja er kann sogar nicht einmal ein-
wenden, er habe sie weder gekannt noch kennen müssen (§ 15 Abs. 2). Wohl aber
würde ein anderes gelten hinsichtlich der Handelsgewerbe nach §5 2, 3 und würde
hinsichtlich der Ausschließung oder Beschränkung der Vertretungsbefugnis § 15
Platz greifen.
Die Eintragung erzeugt nicht die Handelsgesellschaft, ihre Wirkung ist viel-
mehr abhängig von dem Vorhandensein der für die offene Handelsgesellschaft be-
griffswesentlichen Erfordernisse. Ist der Gesellschaftsvertrag ungültig, so kann ihn
ie Eintragung nicht zu einem gültigen machen. Darüber, daß ein Scheingesell-
schafter sich als Gefeusschafter behandeln lassen muß, bei 8 105 Nr. 1. Wohl aber
schließt die Eintragung den Einwand aus, daß das Gewerbe kein Handelsgewerbe
oder ein Kleingewerbe sei (§ 5).
· 2. Wirkung des Geschäftsbeginnes. Bei den Gesellschaften, deren Gegenstand
ein natürliches Handelsgewerbe bildet, beginnt die rechtliche Wirksamkeit nach auten
schon mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginnes. Hat die offene Handelsgesell-
schaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, so ist sie nach außen damit in
rechtliche Wirksamkeit getreten, (R.G. im Recht 07, S. 777 Nr. 1737). Unter
„Geschäften“ im Einne von 5 123 Abs. 2 sind nicht bloß zu verstehen die den
Gegenstand des konkreten Handelsgewerbes bildenden, sondern auch die das
Handelsgewerbe vorbereitenden Geschäfte (z. B. Mieten eines Lokales, Abschluß
eines Werkvertrages mit einem Bauunternehmer, Anschaffung von Maschinen,
Engagieren von Personal, Akzeptation von Wechseln (RO. H.G. 1 Nr. 36, 74 XII
Nr. 115, Seuffert LII Nr. 30, Z. XV S. 227, 228), ferner nicht bloß Verträge,
sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte, z. B. Offerten zu Verträgen, ja sogar
1) Doch gilt auch dies nicht, wenn es sich um eine Handelsgesellschaft handelt,
die durch Hinzutritt eines Gesellschafters zu dem bisherigen Unternehmen entstanden
ist (5 28) oder die das Geschäft und die Firma des bisherigen Unternehmers erwarb.
Hier ist die Handelsgesellschaft schon vor der Eintragung entstanden (vgl. Makower
S. 318f.). Oben bei é+ 2 Nr. 8.
Nr. 2.