Nr. 8.
390 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 5 124 (Nr. 8).
8. Aufrechnnugt Daß das Gesellschaftsvermögen dem Zugriff der Privat-
gläubiger eines Gesellschafters während des Bestandes der Gesellschaft entzogen ist,
ergibt sch aus B.G. B. 8§9 719, 720, 725, auf welche zu verweisen ist (vgl. übrigens
unten bei § 135). Die dadurch für die Privatgläubiger bei Illation von Sachen
oder Rechten in das Gesellschaftsvermögen entstehende Gefährdung kann zu An-
sechtungen nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879 be-
rechtigen (vgl. R.G.. XXIV. Nr. 3). Gleichfalls ergibt sich aus dem bürgerlichen
Recht, daß eine Aufrechnung zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privatforde-
rungen des Gesellschaftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter ausge-
schlossen ist (B. G. B. § 719 Abs. 2)1). In letzterer Beziehung ist Folgendes her-
vorzuheben:
a) Klagt die Gesellchaft eine Gesellschaftsforderung ein, so darf der
Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende
Forderung aufsschnen (B.G.B. 5 719 Abs. 2), ja nicht einmal eine *#5 alle
einzelnen Gesellschafter als Privatpersonen zustehende Forderung (O. L.G. Darm-
stadt im Recht 06 S. 801 Nr. 1915) oder eine egen eine andere, aus denselben
Gesellschaftern bestehende offene H.G. (Oberstes 8 . zu Wien in Seuffert LIXI
Nr. 237, R.O. H. G. XXIV Nr. 47, Bolze XIX Nr. 626). Gesellschaftsforderungen
sind nicht bloß solche Forderungen, die der Gesellschaft als ursprünglichem Gläubiger
ustehen, sondern auch solche, die kraft Zession oder kraft Gesetzes auf fsie übergegangen
find. Hinsichtlich der Zession greifen die Grundsätze des B. G.B. ö§ 406—408 Platz.
Dies gilt auch für den Fall der Einbringung einer Forderung in das Gesellschafts-
vermögen (B.G.B. 5 720, 2) vgl. jedoch H. G. B. 55 25, 28). Ist der vertretungs-
berechtigte Gesellschafter im Prozesse der Gesellschaft mit der Aufrechnung der
Gesellschaftsforderung gegen eine Privatschuld (auch seine eigene) einverstanden so
ilt freilich ein anderes, denn der vertretungsberechtigte Gesellschafter kann Über
esellschaftsvermögen mit Wirkung nach außen sogar zu eigenen Zwecken verfügen
und dem Dritten würde BGB. 5 826 nur dann entgegengestellt werden können,
wenn er betrügerisch kolludiert (R.O. H. G. IX S. 429). Die Gesellschaftsforderung
kann übrigens auch gegen einen Gesellschafter bestehen, letzterenfalls darf dieser mit
Forderungen gegen die Gesellschaft aufrechnen.
b) Wird die Gesellschaft verklagt, so darf sie nicht mit der Privat-
forderung eines einzelnen Gesellschafters aufrechnen (R.O. H.G. IV
S. 419, R.G.Z. XI S. 116, Bolze IX Nr. 484, a. A. Römer, Abhandlungen aus
dem gem. Recht S. 165). Dieser Satz ergibt sich aus B. G. B. 8 387 und § 422
Abs. 2, denn Gesellschaft und einzelner Gesellschafter sind Gesamtschuldner. Es
genügt an sich auch nicht, daß der betreffende Gesellschafter mit der Aufrechnung
einverstanden ist (so R.G.Z. XXXI S. 81ff.). Denn B. G. B. 5 387 verlangt
schlechthin, daß es sich bei der Aufrechnung um eigene Forderungen handelt. Viel-
mehr bedürfte es entweder einer Abtretung der Horderung an die Gesellschaft,
die natürlich auch durch den nicht vertretenden Gesellschafter, dem die Forderung
msteht, erfolgen kann, oder es muß der einzelne Gesellschafter der Gesellschaft die
ollmacht erteilen, für ihn aufzurechnen und die diksbeeüggliche Erklärung dem
Gläubiger abzugeben (B.G.B. ös 387, 388). Doch würde diesenfalls die Abgabe
an den Prozeßbevollmächtigten des Gläubigers im Zweifel nicht genügen, da dessen
Vollmacht die Entgegennahme solcher Erklärungen im Zweifel nicht umfaßt ogt
Conrades in 3. XXXIIII S. 76). Mittelbar würde durch die Vollmacht derselbe
Effekt erzeugt werden, wie durch die esston, denn mit der abgabe der Erklärun
wäre die Forderung des Klägers erlof en (B.G. B. § 389). Bei der Zession ist
aber B.G.B. F 181 u beachten, nach dem der vertretende Gesellschafter seine For-
derung nicht ohne besondere Gestaktung an sich als Vertreter der Gesellschaft
1) „Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der
S uldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung
aufrechnen.“
2) „Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 (Einbringung) erworbenen
Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann Heuen sich gelten
zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der
55 406—408 finden entsprechende Anwendung.“