Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 8. 
390 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 5 124 (Nr. 8). 
8. Aufrechnnugt Daß das Gesellschaftsvermögen dem Zugriff der Privat- 
gläubiger eines Gesellschafters während des Bestandes der Gesellschaft entzogen ist, 
ergibt sch aus B.G. B. 8§9 719, 720, 725, auf welche zu verweisen ist (vgl. übrigens 
unten bei § 135). Die dadurch für die Privatgläubiger bei Illation von Sachen 
oder Rechten in das Gesellschaftsvermögen entstehende Gefährdung kann zu An- 
sechtungen nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879 be- 
rechtigen (vgl. R.G.. XXIV. Nr. 3). Gleichfalls ergibt sich aus dem bürgerlichen 
Recht, daß eine Aufrechnung zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privatforde- 
rungen des Gesellschaftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter ausge- 
schlossen ist (B. G. B. § 719 Abs. 2)1). In letzterer Beziehung ist Folgendes her- 
vorzuheben: 
a) Klagt die Gesellchaft eine Gesellschaftsforderung ein, so darf der 
Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende 
Forderung aufsschnen (B.G.B. 5 719 Abs. 2), ja nicht einmal eine *#5 alle 
einzelnen Gesellschafter als Privatpersonen zustehende Forderung (O. L.G. Darm- 
stadt im Recht 06 S. 801 Nr. 1915) oder eine egen eine andere, aus denselben 
Gesellschaftern bestehende offene H.G. (Oberstes 8 . zu Wien in Seuffert LIXI 
Nr. 237, R.O. H. G. XXIV Nr. 47, Bolze XIX Nr. 626). Gesellschaftsforderungen 
sind nicht bloß solche Forderungen, die der Gesellschaft als ursprünglichem Gläubiger 
ustehen, sondern auch solche, die kraft Zession oder kraft Gesetzes auf fsie übergegangen 
find. Hinsichtlich der Zession greifen die Grundsätze des B. G.B. ö§ 406—408 Platz. 
Dies gilt auch für den Fall der Einbringung einer Forderung in das Gesellschafts- 
vermögen (B.G.B. 5 720, 2) vgl. jedoch H. G. B. 55 25, 28). Ist der vertretungs- 
berechtigte Gesellschafter im Prozesse der Gesellschaft mit der Aufrechnung der 
Gesellschaftsforderung gegen eine Privatschuld (auch seine eigene) einverstanden so 
ilt freilich ein anderes, denn der vertretungsberechtigte Gesellschafter kann Über 
esellschaftsvermögen mit Wirkung nach außen sogar zu eigenen Zwecken verfügen 
und dem Dritten würde BGB. 5 826 nur dann entgegengestellt werden können, 
wenn er betrügerisch kolludiert (R.O. H. G. IX S. 429). Die Gesellschaftsforderung 
kann übrigens auch gegen einen Gesellschafter bestehen, letzterenfalls darf dieser mit 
Forderungen gegen die Gesellschaft aufrechnen. 
b) Wird die Gesellschaft verklagt, so darf sie nicht mit der Privat- 
forderung eines einzelnen Gesellschafters aufrechnen (R.O. H.G. IV 
S. 419, R.G.Z. XI S. 116, Bolze IX Nr. 484, a. A. Römer, Abhandlungen aus 
dem gem. Recht S. 165). Dieser Satz ergibt sich aus B. G. B. 8 387 und § 422 
Abs. 2, denn Gesellschaft und einzelner Gesellschafter sind Gesamtschuldner. Es 
genügt an sich auch nicht, daß der betreffende Gesellschafter mit der Aufrechnung 
einverstanden ist (so R.G.Z. XXXI S. 81ff.). Denn B. G. B. 5 387 verlangt 
schlechthin, daß es sich bei der Aufrechnung um eigene Forderungen handelt. Viel- 
mehr bedürfte es entweder einer Abtretung der Horderung an die Gesellschaft, 
die natürlich auch durch den nicht vertretenden Gesellschafter, dem die Forderung 
msteht, erfolgen kann, oder es muß der einzelne Gesellschafter der Gesellschaft die 
ollmacht erteilen, für ihn aufzurechnen und die diksbeeüggliche Erklärung dem 
Gläubiger abzugeben (B.G.B. ös 387, 388). Doch würde diesenfalls die Abgabe 
an den Prozeßbevollmächtigten des Gläubigers im Zweifel nicht genügen, da dessen 
Vollmacht die Entgegennahme solcher Erklärungen im Zweifel nicht umfaßt ogt 
Conrades in 3. XXXIIII S. 76). Mittelbar würde durch die Vollmacht derselbe 
Effekt erzeugt werden, wie durch die esston, denn mit der abgabe der Erklärun 
wäre die Forderung des Klägers erlof en (B.G. B. § 389). Bei der Zession ist 
aber B.G.B. F 181 u beachten, nach dem der vertretende Gesellschafter seine For- 
derung nicht ohne besondere Gestaktung an sich als Vertreter der Gesellschaft 
  
  
1) „Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der 
S uldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung 
aufrechnen.“ 
2) „Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 (Einbringung) erworbenen 
Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann Heuen sich gelten 
zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der 
55 406—408 finden entsprechende Anwendung.“
	        
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