Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8 124 (Nr. 8-9), 8 126 (Nr. 1). 1. Abschn. Offene Handelsgesellschaft. 3. Titel. 391 
zedieren kann. — Noch einfacher als diese beiden Wege ist der dritte, daß der ein- 
zelne Gesellschafter seine Privatforderung aus B.G.B. § 422 Abs. 1 direkt mit dem 
Gläubiger der Gesellschaft aufrechnet. — Als fremde Forderungen gelten auch die 
denselben Gesellschaftern zustehenden Forderungen, wenn sie Forderungen einer von 
ihnen gebildeten besonderen Handelsgesellschaft sind. 
c) über die Aufrechnungs faue, falls der einzelne Gesellschafter klagt 
oder verklagt wird, bei § 129 Nr. 2. 4, 5. 
9. Das ältere Recht (Art. 111), wie es in der Praxis gehandhabt wurde, 
stimmte überein. Verwandelte sich eine bürgerliche Gesellschaft infolge Anderung 
der Gesetzgebung in eine offene Handelsgesell aft, so waren die vorher von den Ge- 
sellschaftern als solchen eingegangenen Verbindlichkeiten nicht Verbindlichkeiten der 
offenen Handelsgesellschaft, vielmehr Privatschulden der einzelnen Gesellschafter, 
folglich war die Klage aus iseen nicht gegen die Gesellschaftsfirma, sondern nur 
gegen die einzelnen Gesellschafter zulässig und eine Vollstreckung in das neu ge- 
bildete Gesellschaftsvermögen war ausgeschlossen, die früheren Gläubiger konnten sich 
mrin Pemähert des § 135 oder auf Grund des Reichsanfechtungsgesetzes von 
1879 helfen. 
8 126. 
Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, 
wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausge- 
schlossen ist. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder 
mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft 
ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung be- 
rechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter 
Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der 
Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die 
Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten 
Gesellschafter. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, 
wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem 
Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die 
Vorschriften des Abs. 2 Satz 2, 3 finden in diesem Falle entsprechende 
Anwendung. 
Der Ausschluß eines Gesellschafters von der Vertretung, die An- 
ordnung einer Gesamtvertretung oder eine gemäß Abs. 3 Satz 1 ge- 
troffene Bestimmung sowie jede Anderung in der Vertretungsmacht eines 
Gesellschafters ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden. 
Entw. I § 113, II §5 123; Denkschr. 1 S. 91, 92, II S. 3184; A. D. H.G. B. 
Art. 115, 86, Z. 4, 87, 117. 
1. Vertretungsbeefnzate jedes Gesellschafters. Während nach B. G. B. 5 714 
die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters mit der Gscchäfts ührungsbefugnis in 
inneren Zusammenhang gebracht wird, wird vom H. G. B. beides gescht n. Die 
Vertretungsbefugnis steht jedem Gesellschafter kraft Gesetzes zu (vgl. R.G. Z. XV 
S. 131). Soll ein anderes gelten, so muß der Gesellschaftsvertrag von der Ver- 
Nr. 9. 
Nr. 1.
	        
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